Anderkonto bei Todesfall? |
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Verfasst am: 23.06.2003 13:30 |
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Hallo alle zusammen,
ich habe mal eine Frage zu Anderkonten. Wenn der Treugeber verstirbt, was wird dann aus dem Anderkonto? Kann die Erbengemeinschaft darauf zu greifen?
Gruss
Deneman |
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Verfasst am: 23.06.2003 15:52 |
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Ein Anderkonto ist eine Form eines Teruhandkontos für bestimmte Berufsgruppen (Notare, Rechtsanwälte usw.).
Es werden hierauf treuhänderische fremde Vermögenswerte durch den Kontoinhaber (z.B. Notar) verwaltet (=Treuhandvertrag),
z.B. Abwicklung eines Grundstückskaufs, den der Treugeber selbst noch zu Lebzeiten abgeschlossen hat.
Für derartige Konten besitzt der Treugeber (wirtschaftlich Berechtigter) gegenüber dem KI kein Auskunfts- und Verfügungsrecht; nachdem die Erbengemeinschaft an die Stelle des verstorbenen Treugebers tritt, gilt dies analog. |
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Verfasst am: 23.06.2003 16:22 |
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Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft ein bereits abgeschlossenes Geschäft nicht mehr rückgangig machen könnte?
Wenn also ein Haus gekauft wurde, dann kommt es auf den Notar an, ob der Kauf beendet wird?
Ich verstehe das alles noch nicht so ganz.
Definitiv fest steht aber: Da Treugeber keine Verfügungsgewalt auf dem Konto hatte, haben die Erben dat sowieso nicht!
Stimmt das?
Euer etwas verwirrte Deneman ;) |
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Verfasst am: 23.06.2003 16:31 |
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Verfügungsgewalt über das Konto hat nur der Kontoinhaber (nicht der wirtschaftlich Berechtigte), im Falle eines Notaranderkontos nur der Notar.
Ob von einem Kaufvertrag über eine Immobilie durch die Erben zurückgetreten werden kann, kann nicht nur der Notar entscheiden, sondern es müssten dann auch die anderen Beteiligten, d.h. der Verkäufer, einbezogen werden. |
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Verfasst am: 23.06.2003 16:33 |
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Und wenn mich nicht alles täuscht, wird doch zumindest vorläufig für den verstorbenen Treuhänder ein neuer Notar eingesetzt.
Glaub ich wenigstens.
Gruß Tania |
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Verfasst am: 30.06.2003 15:04 |
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stirbt bspw. der Rechtsanwalt, auf dessen Namen das Anderkonto läuft, so ist die zuständigte Rechtsanwaltskammer zuständig, einen neuen Treuhänder zu benennen
bei patentanwälten, wirtschafts- und steuerprüfern etc. verhält es sich analog. die jeweilige Kammer benennt den "Nachfolger" |
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Verfasst am: 01.07.2003 05:52 |
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Über ein Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder ein Notariatsverwalter verfügen.
Im Todesfalle eines Notars wird die zuständige Notarkammer Kontoinhaber, bis die Landesjustizverwaltung einen Notariatsverwalter bestellt oder einem anderen Notar die Vertretungsbefugnis übetragen hat (§ 54b Abs. 3 S. 2 Beurkundungsgesetz).
Vgl. hierzu Bedingungen für Anderkonten von Notaren. |
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