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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

GmbH & Co.KG
 
miss_ah
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.10.2003 13:33
Ihr könnt mir sicherlich weiterhelfen?!
Bei der GmbH & Co.KG wird die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von den Geschäftsführern von der GmbH durchgeführt.
Besteht denn eine Gemeinschaftliche- oder eine Einzelvertretung?
Speziell meine Frage: müssen die Geschäftsführer der GmbH & Co.KG gemeinschaftlich oder können sie einzeln einen Kontoeröffnungsantrag unterschreiben?????
Vielen Dank schon mal!!!!
Nadjeschda
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 01.10.2003 13:41
Das hatte ich auch ewig gesucht

Gesamtvertretung haben:
e.V.
rechtsfähige STiftung
GmbH
AG
eG
BGB-Gesellschaft

Einzelvertretung haben_
KGaA
KG
OHG
Partnergesellschaft

Gesamtvertretung: Alle müssen bei Kontoeröffnung unterschreiben

Einzelvertretung: EIner kann unterschreiben
Tina_
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 01.10.2003 14:49
Vorsicht ihr zwei das könnt ihr nicht so pauschalisieren...
es kommt immer drauf an was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist
grad bei einer Mischform. Denn wie ihr wisst gibt es
bei der KG den Komplementär und den Komanditisten!!!
Also ist es ehr unklar wer Vertretungsbefugt ist es kann
sowohl ein Geschäftsführer der GmbH allein sein oder auch mehrere kommt immer ganz drauf an!1

LG Tina´
hiob
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 01.10.2003 15:05
Ja, ich muss Tina recht geben! Das kommt ganz darauf an wer im HRA drin steht!

MfG
Sven

cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.10.2003 15:51
Zur "GmbH & Co.KG" ist anzuführen, dass diese als Personengesellschaft angesehen wird, obwohl sie auch Elemente einer Kapitalgesellschaft in sich vereinigt.
=> Auf die GmbH & Co.KG finden in erster Linie (!) die Vorschriften über die KG Anwendung.
Bei einer KG ist grds. EINZELVERTRETUNG durch die Komplementäre festgelegt (abweichende Regelungen müssen festgelegt werden).
Bei der Mischform "GmbH & Co. KG" fungiert als Komplementär (Vollhafter) eine GmbH, die durch Geschäftsführer vertreten wird.
"Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten, womit die Geschäftsführungs- und Vertretungsprinzipien der KG zulässigerweise umgangen werden."
vgl. http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/produktmarken
/recht_und_fair_play/rechtsformen/kg/index.jsp
 

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