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Geldwäschegesetz
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Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.12.2003 12:45 - Geaendert am: 03.12.2003 12:47
Handelt ein Kassier, der für die "Supermarkt GmbH", Geld einzahlt, in fremder oder in eigener Rechnung nach GWG?

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.12.2003 13:49
Ich behaupte mal auf fremde Rechnung, denn der Kassierer zahlt nicht sein Geld ein, sondern das seines Arbeitgebers auf dessn Konto und Rechnung.
Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.12.2003 14:01
Auf fremde Rechnung, da Einzahler und Kontoinhaber verschiedene Personen sind.
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.12.2003 14:13
Fremde Rechnung...

_ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _

>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<

Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen.


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.12.2003 14:14
Wenigstens sind bislang alle meineer Meinung.

Meinem Ego tut das ungemein gut!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.12.2003 15:22
Ein Auszug aus der AP Sommer 2003 zum Nachdenken:

Wenn auf das Konto der GmbH nur eigene Mittel der Gesellschaft eingezahlt werden sollen, handelt die GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, für eigene Rechnung.
Wenn auf das Konto der GmbH Mittel im Auftrag und für Rechnung eines Dritten eingezahlt werden, handelt sie für fremde Rechnung.
CouncilofEurope
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.12.2003 16:50
Auf dem Wisch für die Einzahlung über Nachttresor unterzeichnet der Kontoinhaber, auch als Unternehmen, dass es nur auf eigene Rechnung einzahlt. Wer dann die Box einwirft is dann erstmal egal da der Kontoinhaber haftet. Ähnlich is das bei den Bareinzahlungen für ein Unternehmen, jedoch muss sich da die Person identifizieren, damit man nachher nachhalten kann wo das Geld herkommt.
Ich weiß ich kann scheiße erklären.

Peace
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.12.2003 19:11 - Geaendert am: 15.12.2003 18:56
Es wurde immer behauptet, die Sommerprüfung sei so leicht gewesen.
DavedEpi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.12.2003 14:23
Also ich bin der Meinung, wenn Mitarbeiter und Bevollmächtigte die Gelder einzahlen, die durch Einnahmen aus dem Unternehmen entstanden sind, handeln diese auf fremde Rechnung, es denn, der MA oder Bevollm. ist Anteilseigner oder alleiniger besitzer der Firma
CouncilofEurope
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.12.2003 16:13
@DavedEpi
Hä??? Der handelt FÜR das Unternehmen und zahlt auf das Konto des Unternehmen ein. Dafür braucht er keine Vollmacht oder so(, wenn er einzahlt!!!!). Damit handelt er, als Mitarbeiter, im Sinne des Unternehmens in eigener Rechnung. Wenn sein Schwager das Geld von Ihm bekommt und für das Unternehmen einzahlt, handelt dieser in fremder Rechnung, halt für den Mitarbeiter des Unternehmens.

Peace
DavedEpi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.12.2003 16:23
sorry, aber da hast du nicht recht, ich hab extra bei uns in Frankfurt angerufen (bei dem Geldwäschebeauftragten) und ich denke, der kennt sich aus. Ich kann doch bloß für eigene Rechnung handeln, wenn es "mein" Geld ist!!!
CouncilofEurope
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.12.2003 16:46 - Geaendert am: 04.12.2003 16:48
§2 GwG
5) Absatz 2 gilt nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens regelmäßig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird. Unterhält ein nach Absatz 2 verpflichtetes Institut einen Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten, darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen.

So wie ich das verstehe gilt das auch bei Unternehmen egal wer einzahlt von dem Unternehmen, so hat man mir das zumindest erklärt.

Peace
DavedEpi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.12.2003 17:12
Ich weiß, das es diesen Sachverhalt gibt. Deshalb habe ich ja extra bei den GW-Beauftragten angerufen. Darum bin ich immer noch beim nachdenken. Der Gesetzestext ist nicht eindeutig definiert., so denke ich zumindest
CouncilofEurope
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.12.2003 18:26
Da stimme ich dir vollkommen zu!

Peace
DavedEpi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.12.2003 18:51
Auzug aus dem Regelwerk zur Verhinderung von GW:

"Eröffnet beispielweise der Geschäftsführer einer GmbH für die GmbH ein Konto, so muss - trotz Personenverschiedenheit von auftretender Person und wirt. Berechtigtem - die GmbH nicht als abw. wirt. Berecht. erfasst werden. Denn maßgeblich ist, ob das Konto von der GmbH als Kontoinhaberin für eigene Zwecke genutzt werden soll. [...] Handeln für fremde Rechnen wird i.d.R. jedoch bei Bartransaktionen vorliegen, z.Bsp. wenn der GmbH-Geschäftsführer Geld in Höhe des Schwellenwertes auf das Kontoi der GmbH einzahlt, weil es hier auf die tatsächlich auftretende Person ankommt."

Das widerspricht sich zwar wieder mit der Aussage von dem GW-beauftr., spiegelt aber die häufigste Meinung wider. Also ich glaub, auf diese Frage wird es immer zwei Antworten geben.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.12.2003 22:20 - Geaendert am: 04.12.2003 22:24
Die Vorschrift des § 8 GwG soll in Umsetzung des Art. 3 Abs. 5 der EG-Richtlinie Strohmanngeschäften entgegenwirken und den wirtschaftlich Berechtigten sichtbar machen.

Das Finanzdienstleistungsinstitut hat sich demnach zu erkundigen, ob der Kunde für eigene oder fremde Rechnung, d.h. für einen Dritten etwa als Treuhänder etc., handelt. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist der Umstand, wem die zukünftigen Forderungen und Guthaben aus der Geschäftsbeziehung wirtschaftlich zuzuordnen sind.
siehe auch unter:
http://www.bafin.de/cgi-bin/bafin.pl
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.12.2003 16:14
Der Angestellte zahlt Geld der GmbH ein. Damit wird eigenes Geld der GmbH für eigene Rechnung eingezahlt.
Rotermund
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.12.2003 17:30
Da hätte ich auch einen Link anzubieten:

http://s1.teamlearn.de/QuickPlace/bankfachklassen-bamberg/PageLibraryC1256CAD002D1883.nsf/h_Toc
/32806770091F1525C1256CAD002D5E6F/?OpenDocument


Ist zwar lang, aber es lohnt sich (PDF-Datei).
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.12.2003 17:51 - Geaendert am: 05.12.2003 18:02
aus dem vorgehenden Link:
"Anders ist die Situation bei der Einzahlung, denn das Geld gehört der GmbH (wahrer Eigentümer) und nicht dem Geschäftsführer. Damit zahlt er für fremde Rechnung ein."

Das würde ich nicht so unterschreiben!

Irgendwie muss das Problem gelöst werden!
zOSh
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.12.2003 18:08
Es geht doch letzten Endes darum, WER der wirtschaftlich Berechtigte ist und wer zahlt.

Jemand, der Vollmacht über das Konto hat, kann Geld einzahlen und das auf eigene Rechnung, da er Herr des Kontos ist (bzw. durch eine bestimmte Handlungsvollmacht zu Einzahlungen auf "eigene Rechnung" berechtigt ist).

Ist das nicht der Fall, zahlt er zugunsten Dritter ein.

Alles EC?

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