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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Treuhandkonten
 
Betzi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.01.2004 10:48
Hi Leute,
könnte jemand mal die Wichtigsten Sachen zu Treuhandkonten/Anderkonten usw. posten? Oder habt Ihr einen guten Link oder so?
Find hier im Forum leider nix!
Danke!
Mathias17
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 14.01.2004 10:56
Hallo,

hab auf ner I-Net Seite folgende Beschreibung gefunden, vielleicht hilfts dir ja bissel:

"Spezielles Treuhand-Konto, das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen eröffnet wird (Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), die einem besonderen Standesrecht unterliegen. Auf das Konto werden ausschließlich Gelder eingezahlt, die einem Dritten gehören. Am bekanntesten sind Notaranderkonten, über die Zahlungen wie zum Beispiel bei einem Hauskauf abgewickelt werden. Die Bank oder irgendwelche Gläubiger des Kontoinhabers haben keinen Zugriff auf ein Anderkonto."

MfG Mathias
Betzi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.01.2004 15:46
Danke, aber ich bräuchte zum Themengebiet noch mehr Infos.
PrettyBelinda
Rang: IPO

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Verfasst am: 14.01.2004 16:09
HAllo,
haben darüber ein referat. Könnte das bis morgen mal rauskramen und dann was schreiben oder dir faxen.
im moment kann ich Eizelheiten auch net so erklären. Nur ein Vorschlag.
birte82
Rang: IPO

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Verfasst am: 14.01.2004 16:13
"Treuhandkonten sind Konten, auf denen Vermögenswerte erfasst werden, die nicht dem Vermögen des Treuhänders (Kontoinhaber) zuzurechnen sind. Der Treuhänder unterhält das Konto im eigenen Namen für fremde Rechnung.

Offene Treuhandkonten werden auf den Namen des Treuhänders mit einem Zusatz geführt, der das Treuhandverhältnis anzeigt.
Verdeckte Treuhandkonten werden auf en Namen des Treuhänders ohne einen Zusatz geführt. Das Treuhandverhältnis ist nach außen nicht erkennbar. Das Treuhandkonto wird als Eigenkonto des Treuhänders geführt.

Anderkonten (spezielle Form der Treuhandkonten) können nur für einen eng begrenzten Personenkreis geführt werden:
- Notare
- Rechtsanwälte und Gesellschaften von Rechtsanwälten
- Patentanwälte und Gesellschaften von Patentanwälten
- Angehörige der öffentlich bestellten, wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe z.B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer

Bei jeder Kontoeröffnung ist der Kontoinhaber nach dem GWG verpflichtet, den wirtschaflich Berechtigten, d.h den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen Rechnung er handelt.

Eine Kontovollmacht darf der Kontoinhaber nur einem Rechtsanwalt, Notar, Notarassesor, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erteilen.
Über ein Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich bzw. dessen amtlich bestellter Vertreter verfügen.
Der Mandant hat kein Verfügungsrecht und kein Auskunftsrecht über das Anderkonto. Verfügungen des Kontoinhabers werden vom KI nicht auf ihre Rechtsmäßigkeit geprrüft.
Ansprüche gegen das KI aus Anderkonten sind nicht abtretbar und nicht pfändbar. Das KI kann bei einem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderskonto selbst ents tanden sind, z.B. Gebühren.
Zinsen aus Anderkonten unterliegen der ZAST, sie werden s steuerlich dem tReugeber zugerechnet und sind von ihm zu versteuern"

Sonst noch Fragen ?? :-)
Tina86
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.09.2005 16:41
Hallo, ich habe mal wieder eine Frage wegen meines Studienauftrages bzgl. Notar Anderkonten. Und zwar heißt die Frage hier Welche Anlässe gibt es Notar-Anderkonten zu eröffnen und was ist bei der Kontoart zu beachten? Zu dem was bei der Kontoart zu beachten ist habe ich relativ viel gefunden aber hat jemand vielleicht eine Minute Zeit mir das mit den Anlässen mal zu erklären bzw. mir ein paar zu nennen? ;-) Danke
Lieben Gruß
Tina

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.09.2005 19:12
Hallo,
ein häufiger Anlass ist ein Immobilienkauf. Da wird das Geld auf einem Treuhandkonto "zwischengeparkt".
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.09.2005 09:48
Ein Notar-Anderkonto kann mögliche Risiken aus der Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Eintragung beim Grundbuchamt vermindern:
· Sicherung der Kaufpreiszahlung bei Grundstücken bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch
· für vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers durch die valutierende Bank noch vor der endgültigen Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch
· im Rahmen einer Umschuldung durch das neue Kreditinstitut an die abzulösende Bank mit der Auflage, nur gegen Abtretung oder Löschung der für das abzulösende Institut eingetragenen Grundschuld über das Geld zu verfügen.
 

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