Auf Antrag des Betreuers kann das Vormundschaftsgericht diesen von der Verpflichtung der versperrten Anlage* befreien. Die Stellung als befreiter Betreuer ist aus der Bestellungsurkunde nicht ersichtlich, vielmehr muss sie dem Betreuungsbeschluss entnommen werden. Dort steht auch, in wie weit der befreite Betreuer von der Befreiung ausgenommen ist. Kraft Gesetzes sind Eltern, Ehegatten, Abkömmlinge, Vereins- und Behördenbetreuer von den Beschränkungen befreit.
* Versperrte Anlegung:
Der Betreuer soll das Vermögen des Betreuten entsprechend den Vorschriften über Mündelgelder mit der Bestimmung anlegen, dass er nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts über das angelegte Geld verfügen darf.
"Unbefreiter" Betreuer ist also der Betreuer im Sinne des BGB.