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Bereich Kontoführung |
Moderator: TobiasH |
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Fragen zum Betreuer |
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Verfasst am: 22.07.2004 18:53 |
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Hallo,
Wie genau ist die Verfügung vom Betreuer geregelt?Ich habe
irgendwo gelesen, das der Betreuer bei Verügung über das
Betreutenkonto,(Kontostand>3000,--€)ist zusätzlich zum Betreuerausweis, eine Zustimmung des Vormundschaftsgericht braucht?
Danke |
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Verfasst am: 22.07.2004 19:59 |
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Stimmt, wenn er kein befreiter Betreuer ist (wird eigentlich immer dann gemacht, wenn es zB ein Verwandter ist) muss er eine Genehmigung vorlegen.
Also sollte er vermeiden, dass das Guthaben 3000.- € übersteigt.. |
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Verfasst am: 22.07.2004 20:49 - Geaendert am: 22.07.2004 20:53 |
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Verfügung über Geldbeträge
Zu einer Verfügung über mehr als 3000 Euro bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (bzw. des Gegenbetreuers, wenn ein solcher bestellt ist).
Was ist unter 3000 Euro zu verstehen; der Überweisungsbetrag oder der Kontostand?
Hier sind sich die Gerichte nicht einig. Eine Gerichte stellen auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187).
Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 92, 1348; AG Emden FamRZ 95, 1081).
Es empfiehlt sich bei Schwierigkeiten mit der Bank, beim Vormundschaftsgericht eine allgemeine Ermächtigung gem. § 1825 BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.
Quelle:
http://www.hoevel.de/btr/btrlex/btrn064.htm
siehe auch unter:
http://www.rpfleger.de/heft2002_08_09.htm
http://www.justiz.sachsen.de/smj/sites/brosch/722.htm |
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