Kontoeröffnung: Handlungsvollmacht und Prokura |
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Verfasst am: 05.04.2005 21:50 |
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Hallo!
Wer darf für eine GmbH bzw. AG ein Geschäftskonto eröffnen und wenn ja, wer muss noch anwesend sein? Welche Voraussetzungen müssen noch gegeben erden, außer Handelsregisterauszug?
Danke schön! |
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Verfasst am: 06.04.2005 11:01 - Geaendert am: 06.04.2005 11:02 |
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die geschäftsführer(gmbh)/vorstand(ag) alle gemeinsam, es sei denn im handelsregisterauszug steht was anderes. (z.b. das auch zwei geschäftsführer gemeinsam zeichnungberechtigt sind, oder ein prokurist mit einem vorstandsmitglied............einfach in den registerauszuschaun!)
hoffe das trifft deine frage! |
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Verfasst am: 06.04.2005 12:00 |
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Hallo Masterbanker und Kishandra!
Vielen Dank für die Hinweise und Aufklärung, jetzt hab´s ich auch!
Mann, ich werde schon ganz kirre, wegen der Prüfung in 4 Wochen! |
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Verfasst am: 06.04.2005 12:01 |
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Hallo Masterbanker und Kishandra!
Vielen Dank für die Hinweise und Aufklärung, jetzt hab´s ich auch!
Mann, ich werde schon ganz kirre, wegen der Prüfung in 4 Wochen!
Gruß MattVision 100% hat heute begonnen und dauert jetzt 6 Wochen...Leistung aus Leidenschaft! |
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Verfasst am: 06.04.2005 12:50 |
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sehr gut erklärt masterbanker |
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Verfasst am: 03.11.2005 23:30 |
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sorry, trotz des genannten Links und der Antworten hier hab ich nochmal eine bzw. paar Fragen:
ein Konto für eine GmbH/AG/etc darf jeder, der lt. HR die Firma vertreten darf.
Beispiele:
ist nur ein geschäftsführer bestellt, so vertritt er die gesellschafft allein, sind zwei bestellt so vertreten diese gemein sam.
ist nur ein geschäftsführer bestellt, so vertritt er die gesellschafft allein, sind zwei bestellt so vertreten diese gemein sam.
kann der oder die prokuristen ohne den oder die geschäftsführer das konto eröffnen?
kann ein handlungsbev. einer firma ein konto eröffnen?
allgemein: ist jeder prokurist oder handlungsbev. befugt über firmenkonten zu verfügen, auch wenn diese nicht den kontoantrag unterschrieben geschweige denn eine vollmacht bei der bank vorliegt.
bitte erklärt mir
- kontoeröffnungen
- verfügungsberechtigungen für konten
ganz allgemein, blick da grad gar nicht durch.
vielen vielen dank! |
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Verfasst am: 04.11.2005 09:47 |
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Wenn ich mich n icht irre, arf der prokurist wenn er Einzelvertretungsberechtigt ist auch alleine ein Konto für die GmbH eröffnen-er darf ja fast alles außer ein paar außnahmen.
Meine aber, wenn er bei der Kontoeröffnung nicht als Verfügungsberechtiger eingetragen ist, dann darf er über dieses Konto auch nicht so einfach verfügen.
Der Handlungsbevollmächtigte darf glaube ich nicht einfach ein Konto eröffnen, es sei denn, dass ihm dies ausdrücklich gestatttet ist, denn ein Handlugsbevollmächtigter soll doch nur gewöhnliche Rechtsgeschäfte übernehmen.
Das gleiche gilt für eine Verfügungsberechtigung-ist er nicht eingetragen, dann darf er auch nicht.
Hoffe ich hab das richtig im Kopf_________________________________________________
"Wir sind hier nicht bei Wünsch-Dir-Was, sondern Dat-Is-So" und
"Das Leben ist kein Ponyhof" |
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Verfasst am: 15.11.2005 20:37 |
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eine handlungsvollmacht wird doch ebenfalls ins HR eingetragen oder?
ist ein neuer handlungsbevollmächtigte berechtigt, Auskunft über konten plus umsätze und guthaben zu bekommen, auch wenn er keine vollmacht bei der bank hat .
er legitimiert sich mit hr auszug plus ausweis
wie schauts dasselbe spiel mit einem prokuristen aus
?!
danke |
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