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Forenübersicht >> Kontoführung

Haftung bei einer KG
 
Wuermchen_muc
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.08.2005 10:56
Hallöchen,
bin hier bei meinen Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung auf eine Frage gestoßen, bei der ich nicht weiterkomme.

Der Gesellschafter Fischer einer KG ist Kommanditist und hat eine Einlage in Höhe von 40000,- Euro übernommen und darauf 25000,- eingezahlt.
Die Bank macht eine Forderung von 120000,- geltend.

Mit welchem Betrag haftet der Gesellschafter?

Normalerweise haftet ein Kommanditist in Höher seiner Einlage, da er aber die Einlage nicht in voller Höhe erbracht hat weiß ich jetzt nicht ob das dann anders geregelt wird.


Sag schon mal danke für eure Hilfe

LG
geschenkgottes
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.08.2005 10:58
da die 40.000 im vertrag stehen muss er auch mit 40000 haften!!!!!

:::: don‘t forget there is a price you can‘t pay, cause I am the game and I want to play ::::

Ahku
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.08.2005 11:10
Er haftet mit 15.000 Euro.

Er hat eine Einlage von 40.000 Euro, wovon er 25.000 Euro bereits in die KG gesteckt hat.
Bleiben noch 15.000 Euro, die er aufbringen muss.

LG
Wuermchen_muc
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.08.2005 11:17
Habe ich mir fast gedacht. Danke
DZBroker
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.08.2005 12:36
Will hier nicht über das Ziel hinaus schiessen, aber ist die KG schon im HR eingetragen? Wenn nein, müssen ALLE Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften!!!
Flo11077
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.08.2005 14:32
Da sie sich solange sie nicht eingetragen ist in der Rechtsform der GbR befindet, in der alle Gesellschafter haften.

Flo
DZBroker
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.08.2005 15:06
Mit Aufnahme der (Handels... etc.) Aktivitäten ist die KG rechtskräftig. Der Eintrag in das HR ist dann nur noch bestätigend. Gleiches gilt auch für eine GmbH...
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.08.2005 18:18 - Geaendert am: 24.08.2005 18:19
@ DZBroker:

> Mit Aufnahme der (Handels... etc.) Aktivitäten ist die KG
> rechtskräftig. Der Eintrag in das HR ist dann nur noch
> bestätigend. Gleiches gilt auch für eine GmbH...

Sorry, das ist gefährlicher Blödsinn. Wie richtig beschrieben, sind KG (und auch GmbH) vor der Eintragung eine GbR. Das ergibt sich zum einen aus der Praxis der Gesellschaftsgründung (woher sollten die Geschäftspartner denn vorher Einlagen usw. kennen?), zum anderen ist das gesetzlich eindeutig festgelegt, vgl. § 176 I i.V.m § 105 i.V.m. 128 HGB (für die KG) und § 11 I GmbHG (für die GmbH).

Gruß
Julien
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.08.2005 20:14 - Geaendert am: 24.08.2005 20:17
"Er haftet mit 15.000 Euro."


Richtig! §172 (1) HGB :-)


"Wenn nein, müssen ALLE Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften!!!"

Nicht zwangsläufig ($176 (1) Satz 1) "...es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war..."
DZBroker
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.08.2005 12:34
@Julien:

Achte bitte auf deine Wortwahl :)

Nun, hab das auch so gelernt und so gahandelt.
Hab nun aber in der Uni was anderes mitbekommen. Unser Jura Dozent ist für Unternehmerrecht und für Übernahmen und Fusionen zuständig.
Nach einem Gerichtsurteil (kann Dir auf Anhieb keine näheren Infos geben wo und welches) wird es wie oben beschrieben gehandhabt.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.08.2005 15:57
Für meine Wortwahl habe ich ja schon ein Sorry vorangestellt. Ich finde es einfach unangebracht, nach richtigen und alles sagenden Antworten meines Erachtens Unwahres (= Blödsinn) zu schreiben, der andere zu Unsicherheiten oder falschen Antworten bringt (= gefährlich).

Auf ein Urteil, bei dem sich Richter offensichtlich rausnehmen, gegen ein bzw. mehrere formelle Gesetze zu verstoßen, wäre ich doch sehr gespannt.

Gruß
Julien
Cornwallace
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.08.2005 17:04 - Geaendert am: 25.08.2005 17:05
Der Eintrag einer GmbH ins Handelsregister ist keinesfalls deklaratorisch, sondern in jedem Falle konstitutiv. Vorher ist es eine GmbH in Gründung, die Haftung der Gesellschafter wird erst mit der Eintragung begrenzt. Davor handelt es sich hierbei um eine BGB-Gesellschaft.

Die KG als solche ist ja eine quasi-juristische Person und die Stellung als Kommanditist ergibt sich aus der Eintragung ins Handelsregister bzw. in Ausnahmefällen dadurch, dass den Handelspartnern diese Stellung auch zuvor bekannt ist.

Um aber auf den Kern der Sache zurückzukehren. Er haftet unmittelbar mit 15.000,00 Euro, die noch ausstehend sind. Natürlich hat ihn der Mist dann all-in 40.000 gekostet, aber das interessiert in so einer Aufgabe kein bißchen.

In dem Sinne...

Wir haben schwach angefangen und dann stark nachgelassen

Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.08.2005 19:46
Die Kommanditisten haften bis 15.000,-€, daher in Höhe ihreer noch nicht gezahlten Einlage. Ist die Kommanditistenstellung nicht im HR eingetragen, so hat ein gutgläubiger Dritter (negative Publizität - § 15 HGB) ein Wahlrecht zwischen wahrer Sachlage und Registerlage. Daher: Er könnte sich auf die Registerlage beziehen - volle Haftung des Kommanditisten als Gesellschafter.

Generell ist die Haftung gem. §172 HGB i.V.m. §§ 705 BGB ff, §§105, 161 auf die Höhe der noch nicht eingezahlten Einlage beschränkt. Vor Eintragung gilt eine Komplementärsstellung - das gilt nicht, wenn dem Dritten (Vertragspartner) die Kommanditistenstellung bekannt war (Nachweispflicht liegt bei der KG).
***

Die Eintragung der KG (auch OHG) ist deklaratorisch, daher rechtsbekundend. Die Gesellschaft beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit, wird wirksam mit Zustandegekommen des Gesellschaftsvertrages und endet mit Auflösung durch ordnungsgemäße Liquidation.

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit, wird wirksam mit Eintragung in das HR (Abt.B), daher ist die Eintragung konstitutiv (rechtserzeugend). Die Gesellschaft kann bereits als Vorgesellschaftt (GmbH i.G.) Geschäfte begründen. Ausschließlich vertretungsberechtigt sind hierbei die Gesellschafter. Der Geschäftsführer einer GmbH i.G. hat keine Vertretungsbefugnisse, sondern hat lediglich den Eintragungsprozess voranzutreiben. Die haftung ist generell IMMER auf die Höhe der Stammeinlage bzw. auf die Höhe der noch nicht eingezahlten Stammeinlage begrenzt. DIES GILT AUCH FÜR EINE VOR-GESELLSCHAFT (GmbH i.G.)!!!
DIE GESELLSCHAFTER EINER GMBH I.G. HAFTEN AUCH NUR BIS ZUR HÖHE DER NOCH NICHT EINGEZAHLTEN EINLAGE! Alles andere ist FALSCH!!! (so unser Dozent in Handels- und Gesellschaftsrecht - spezialisiert auf Übertragung größerer Firmen).
PERSÖNLICHE HAFTUNG: ausschließlich bei groben Fehlern des Geschäftsführers. Dann kann er persönlich haftbar gemacht werden.

Vor allem ist aber das Vorhandensein einer wirksamen Anspruchsgrundlage (d.h. z.B. Kaufvertrag - §433 BGB / Darl.-Vertrag §488 BGB) zu prüfen.

Schönen Gruß

P.S.: Sorry, wenn ich mich teilw. wiederholt habe... :-)
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.08.2005 20:52
@ Cupra:

Sehr schöne Zusammenfassung, danke für die Aufklärung. In der Tat regelt der von mir herangezogene § 11 II GmbHG die Haftung der HANDELNDEN, nicht der Gesellschafter.

Muss zugeben, dass meine Rechtskenntnisse ein Jahr nach dem Abschluss allmählig in der Versenkung verschwinden, Asche auf mein Haupt.

Gruß
Julien
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.10.2005 19:02
Eine weitere Frage aus KBK- Prüfungsvorbereitung:
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag:
Frau Luber beteiligt sich am Geschäftsvermögen mit einem Anteil von 200.000 €. Die Hälfte des Kapitals ist am 20. Februar 2002, die restliche Summe am 20. Februar 2004 zahlbar.
Nümbrecht, den 5. September 2001 Unterschriften

Am 19. November 2001 wird Frau Luber als Kommanditistin ins Handelsregister eingetragen. Die Oberbergische Volksbank eG hat gegenüber der Hans-Peter Kuhn KG eine Kontokorrentforderung über 50.000 € und eine Darlehensforderung aus einem Investitionskredit über 3 Mio. €.

Prüfen Sie, in wie weit Frau Luber gegenüber der Oberbergischen Volksbank eG persönlich haftet. Sollte keine Haftung bestehen setzen Sie eine [0] als Lösung ein, haftet Sie dagegen unbeschränkt, setzen Sie eine [9] als Lösung ein.
a) Haftung am 10. Sept. 2001 Lösung:9
b) Haftung am 20. Nov. 2001 Lösung: 200.000 €
c) Haftung am 24. Feb. 2002 Lösung: 100.000 €
d) Haftung am 25. Feb. 2004 Lösung: 0

Wer kann die Lösungen erklären?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.10.2005 19:30
zu a)
Am 10.09.01 ist Frau Luber noch nicht in das HR eingetragen.
Vor der Eintragung gilt sie als Vollhafterin. Deshalb haftet sie unbeschränkt.

zu b)
Am 20. November 01 ist Frau Luber als Teilhafterin eingetragen.
Deshalb ist HGB § 171 anzuwenden. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

zu c)
Am 24.Februar 2002 hat Frau Luber bereits 100.000 € als Einlage eingezahlt. Die Haftung ist in Höhe von 100.000 € ausgeschlossen, weil die Einlage geleistet wurde. Sie haftet mit dem Restbetrag in Höhe von 100.000 €.

zu d)
Da die Einlage voll eingezahlt ist, haftet sie nicht mehr.
HGB § 171
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
 

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