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Bereich Kontoführung |
Moderator: TobiasH |
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Geschäftsfähigkeit |
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Verfasst am: 05.09.2005 15:05 |
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Also unter dem Wort GESCHÄFTSFÄHIGKEIT steht folgendes als Erklärung:
G.fähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch Rechtsgeschäfte erwerben zu können. Natürliche Personen sind mit Vollendung des 18. lebensjahres voll geschäftsfähig.
Bei Ausländern gelten die Bestimmungen des Heimatlands.
bedeutet das jetzt, dass Beispielsweise Amerikaner erst ab 21 voll geschäftsfähig sind oder habe ich das falsch verstanden???? |
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Verfasst am: 05.09.2005 15:41 |
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... mit 16 dürfen sie Auto fahren und mit 21 Alkohol trinken...
aber mit welchem Alter man in Amerika Geschäftsfähig ist weiß ich nicht...
aber sollte das mit 21 sein darfst du für Kunden die, die amerikanische Staatsbürgerschaft haben nur dann ein Konto eröffnen wenn sie 21 sind... oder ihre Erziehungsberechtigten damit einverstanden sind... :D
(anderst ein Amerikaner mit deutscher Staatsbürgerschaft--------> 18) |
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Verfasst am: 05.09.2005 15:47 - Geaendert am: 05.09.2005 16:23 |
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... die Hannoverische Allgemeine Zeitung hat mir geflüsstert das Amerikaner auch ab 18 Jahren geschäftsfähig sind...
Hier ein Ausschnitt:
"Wenn Mary-Kate und Ashley in zwei Monaten 18 Jahre alt und damit auch in den USA geschäftsfähig werden, ändert sich ihr offizieller Kontostand schlagartig von ein paar Dollar auf wenigstens 150 Millionen."
Hier ein Link:
http://www.leine-zeitung.de/wisp/203699.html
Was Google alles rauswirft... :D
Wo kann ich die Mädels kennenlernen ;-)__________________________________________________
Loyal to none - Royal to some "Limbo Messiah" |
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Verfasst am: 05.09.2005 21:09 - Geaendert am: 05.09.2005 21:31 |
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VORSICHT! Die USA sind ein Bundesstaat und die Staaten dort haben viel weitergehende gesetzgeberische Spielräume als unsere Bundesländer. Die Volljährigkeit (an die wird die Geschäftsfähikeit eigentlich immer gebunden) wird dort von Staat zu Staat unterschiedlich gehandhabt. Die meisten Staaten haben 18 festgelegt, es gibt aber auch 19, 20 oder 21 Jahre.
Bei Personen, die einem anderen Staat angehören, kommt es zu einer sog. Rechtskollision (deutsches gegen ausländisches Recht). Diese Rechtsproblematik wird im internationalen Privatrecht (kurz IPR) immer nur sehr "schwammig" und niemals abschließend gelöst, da hier ja kein Staat und keine Institution einseitig verpflichtende Regelungen erlassen kann.
In Deutschland wir das IPR durch das Einführungsgestz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Das sogenannte Personalstatut über Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person ist in Artikel 7 kodifiziert. Danach unterliegen die vorgenannten Fähigkeiten immer dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Das heißt dann z.B. dass eine Japanerin auch in Deutschland erst mit 20 Jahren geschäftsfähig wird (das ist nach japanischem Recht so). Als Ausnahme gilt nach Art. 7 II BGB, dass man eine einmal erworbene Geschäftsfähigkeit niemals verlieren kann. Eine neunzehnjährige deutsche Staatsangehörige bliebe also auch nach Erwerb der japanischen und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschäftsfähig, obgleich Sie das in Japan nicht ist.
Richtig kompliziert wird es, wenn das ausländische Recht wiederum Rechtsverweise auf das von dort aus gesehen ausländische Recht (hier dann unser Recht) enthält, diese sind nämlich nach Art. 4 EGBGB durchaus beachtlich, wenn Sie nicht dem Sinn der Verweisung widersprechen. So wird im Recht der US-Staaten und vieler anderer anglo-amerikanischen Rechte kein gesondertes Geschäftsfähigkeitsstatut angeknüpft. Vielmehr wird die Geschäftsfähigkeit dem auf das jeweilige Rechtsgeschäft anwendbaren Recht unterstellt.
Beispiel: Nach dem Recht des Staates South Corolina tritt die Volljährigkeit erst mit vollendetem 21. Lebensjahr ein. Soweit jedoch die in Frage stehenden Verfügungen z.B. deutsche Grundstücke betreffen, gilt deutsches Recht im Bezug auf die Geschäftsfähigkeit.
Jetzt aber nicht schwarzsehen und jedes Geschäft mit einem Ausländer in Zweifel ziehen. Art. 12 EGBGB schränkt die Geltung des Heimatrechts nämlich aus Gründen des Verkehrsschutzes ein: Schließt ein Ausländer, der sich im Inland aufhält, und nach dem Geschäftsfähigkeitsstatut nicht, wohl aber nach den Bestimmungen des BGB geschäftsfähig wäre, hier einen Vertrag ab, so kann er sich nur dann auf seine Geschäftsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die Geschäftsunfähigkeit kannte oder kennen musste.
Dabei wird nach wohl überwiegender Auffassung angenommen, dass es zum "Kennenmüssen" noch nicht genügt, wenn der Vertragspartner nur von der ausländischen Staatsangehörigkeit wusste. Die herrschende Meinung in der Literatur verneint dies jedenfalls für Geschäfte des täglichen Lebens. Eine Bank würde aber sicher Schwierigkeiten bekommen.
Für die bankgeschäftliche Praxis ergibt sich deshalb folgende Verfahrensweise: Da kaum ein Land die Volljährigkeit später als nach Vollendung des 21. (außer Paraguay) und vor Vollendung des 18. Lebensjahres (außer Usbekistan, Sambia und Oman) eintreten lässt, ist eigentlich nur innerhalb dieses Zeitraumes die Frage der Volljährigkeit zu prüfen (Sonderfälle wie Geschäftsfähigkeit durch öffentliche Erklärung oder Eheschließung wollen wir mal außen vor lassen). Gegebenenfalls kann anhand der folgenden Liste geprüft werden, ob das vom Heimatstaat bestimmte Volljährigkeitsalter erreicht ist (ohne Garantie):
http://www.lohnsteuerverein.at/lohnsteuer/42_kilometergelder_1404.htm
(unteres Drittel)
Wegen der Möglichkeit einer Weiterverweisung auf das Recht eines dritten Staates sollte sicherheitshalber auch der Staat nachgesehen werden, in dem der Betreffende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Liegt nach einem dieser Rechte keine Mündigkeit vor, ist das Vorliegen einer Rückweisung auf das deutsche oder einer Weiterverweisung auf ein drittes Recht durch das Heimatrecht genauer zu prüfen. Für Irgendwas haben unsere Juristen ja auch studiert ;-)
Gruß
Julien |
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