Auszahlung vom Nachlasskonto |
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Verfasst am: 27.09.2005 17:42 |
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Frau Koller, seit 10 Jahren verwitwet , Mutter von drei Erwachsenen Söhnen, ist Kundin ihres KIs. Auch die 3 Söhne sind Kunden.
Herr Bernd Koller möchte direkt am Tag der Meldung des Todes seiner Mutter 1.500 € vom Girokonto abheben.Wie Informieren sie Ihn richtig?
1) Ich kann Ihnen das Geld nur auszahlen, wenn Sie mir das Original Testament vorlegen
2) Bevor ich das Geld an Sie auszahlen kann, benötige ich noch den Erbschein
3) Da Sie als Miterbe Kunde unseres Hauses sind, darf ich Ihnen den Betrag auszahlen
4) In Ihrem Fall gibt es wohl mehrere Erben, die grundsätzlich nur gemeinsam über Nachlasskonten verfügen dürfen.
5) Hat Ihre Mutter kein Testament, wird vom Nachlassgericht ein Nachlassverwalter gestellt. Dieser kann dann verfügen.
Wofür ein Erbschein (§§ 2353 - 2370 BGB)?
Deutsche Grundbuchämter und Banken, manchmal auch Rentenbehörden, verlangen im Erbfall in der Regel vor Umschreibung bzw. Auszahlung zunächst von den Erben einen Erbschein.
Daher war meine Antwort 2
Nun haben ein paar andere 4 gewählt.
Daher wollte ich nochmal andere Meinungen hören.
Also 4 kam für mich nicht in Frage, weil man ja einheitlich mit den "Menschen" die in einer Nachlasssache zu einem kommen, umgehen muss.
Nur weil die Kinder auch Kunde bei diesem KI sind, sollte man dort keine Sonderregelung treffen.
Ausserdem sichert sich die Bank natürlich mit einem Erbschein immer ab. |
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Verfasst am: 27.09.2005 17:48 |
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Hab noch etwas dazu gefunden:
Das Bankkonto im Erbfall
Hinterläßt der Verstorbene mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche Probleme. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen.
Praktisch bedeutet das, dass alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen. Dies ist im Interesse eines reibungslosen Zahlungsverkehrs weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll.
Das erste Problem ist hierbei die Frage, wie die Bank erkennt, wer alles zu einer Erbengemeinschaft gehört. Dies kann nur durch einen Erbschein abgeklärt werden. Dieser wird vom Nachlassgericht auf Antrag i.d.R. frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall ausgestellt. |
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Verfasst am: 27.09.2005 18:28 |
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ja, also: 2 oder 4 ?
ich bin immernoch von 4 überzeugt |
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Verfasst am: 27.09.2005 18:32 |
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ich hab nummer 2.
aber ich glaub sowieso nicht mehr an mich :-((( |
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Verfasst am: 27.09.2005 18:34 |
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leute, es hieß doch, dass man auszahlen kann, wenn es sich um kosten für die beerdigung handelt!!??
lieg ich da falsch? |
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Verfasst am: 27.09.2005 18:34 - Geaendert am: 27.09.2005 18:36 |
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@claudia:
hey kopf hoch!!!
lass dich bloß jetzt nich von allem verrückt machen!!!!
haben heute morgen im lehrjahr gleich mal verglichen, bei manchen aufgaben hatte echt JEDER was anderes ^^
wird schon irgendwie geklappt haben....oder gibts bei euch richitg stress in der bank wegen der zp? |
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Verfasst am: 27.09.2005 18:35 |
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nee, darfst nich bar auszahlen, nur überweisen! |
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Verfasst am: 27.09.2005 18:37 |
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nummer 4 ist richtig (denke ich)
denn die erben können nur gemeinsam über das konto verfügen
(einen ähnlichen fall hatten wir in der schule) |
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Verfasst am: 06.10.2005 13:18 - Geaendert am: 06.10.2005 13:24 |
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Nummer 4 ist richtig.
Wenn auf dem Erbschein mehrere Erben aufgeführt sind, darf man einem alleine (ohne Erbvollmacht) ja auch nichts auszahlen ; -) |
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Verfasst am: 06.10.2005 13:31 |
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meiner meinung nach ist 4 die richtige antwort!
man darf zwar beerdigungskosten, miete, andere daueraufträge noch ausführen,
aber wenn mehrere erben existieren,
nur auszahlen, wenn alle da sind,
oder einer von allen anderen bevollmächtigt wurde.
da aber noch nicht klar ist, wer erbe ist (fehlen des testaments oder des erbscheins), denke ich, dass 4 richtig ist!!!!__________________________________________________
Das illegale Kopieren der Rechtschreibfehler wird strafrechtlich verfolgt!!
>>>> Alles wird gut <<<< |
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Verfasst am: 06.10.2005 14:59 |
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Dass alle Erben nur gemeinsam verfügen dürfen ist ja auch richtig.
Nur als Bankmitarbeiter musst du erstmal wissen, wer überhaupt Erbe ist.
Wenn da 3 Männer antanzen und behaupten , sie sind die Erben, sind sie es noch lange nicht.
Klarheit darüber gibt nach verschiedenen Gesetzestexeten der Erbschein oder eine beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments.
Also müsste man Antwort 2 und 4 zusammenpacken und hätte die richtige Antwort. |
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Verfasst am: 06.10.2005 15:00 |
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nein antwort 4, weil der rest oben in der frage drinnen steht __________________________________________________
Das illegale Kopieren der Rechtschreibfehler wird strafrechtlich verfolgt!!
>>>> Alles wird gut <<<< |
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Verfasst am: 06.10.2005 15:44 |
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Nr. 4 ist richtig, weil alle Erben nur gemeinsam über das Nachlasskonto verfügen können.
Nr. 2 ist aus dem Grund falsch, weil trotz Erbscheins die Erben nur gemeinsam über das Konto verfügen können.
Lebzeitige Weisungen werden trotzdem ausgeführt, Vorraussetzung dafür ist das entsprechende Guthaben.
Wegen Beerdigungskosten wurde etwas geändert. Man darf deswegen nicht mehr auszahlen ohne Genehmigung der Erben (gemeinsam) |
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Verfasst am: 06.10.2005 15:48 |
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Mutter von drei Erwachsenen Söhnen
Das meinst du?
-Wenn ich drei Erwachsene Söhne habe, die bei dem KI nen Konto haben, kann ich trotzdem noch 128 Töchter haben.
-Enterben
-Ein Testament kann geschrieben worden sein
- Sie kann auch ihre Söhne übergehen und die Enkelkinder oder sonstwen zu Erben ernennen.
Nur weil dort steht, dass sie 3 Söhne hat die bei dem KI nen Konto haben, sind das noch lange nicht die Erben.
Desweiteren lautet die Antwort Nr. 4:
In Ihrem Fall gibt es wohl mehrere Erben, die grundsätzlich nur gemeinsam über Nachlasskonten verfügen dürfen.
" gibt es wohl " jetzt fängt die Bankmitarbeiterin an zu schätzen?
"grundsätzlich" Verfügung durch Überweisung der Beerdigungskosten kann jeder durchführen.Daher ist das schon schwachsinn.
Ausserdem würde die Bank in solchen Sachen immer einheitlich vorgehen.
Das heisst ob nun die 3 Söhne bei derselben Bank ein Konto haben , oder bei der Deutschen Bank Argentinien, dürfte keine Rolle spielen.
Wenn ein Nachlass auftaucht, wo die Erben kein Konto bei dem KI haben, sagt man ja auch nicht
""In Ihrem Fall gibt es wohl mehrere Erben, die grundsätzlich nur gemeinsam über Nachlasskonten verfügen dürfen.""
Man würde eher sagen: Legt mir etwas glaubhaftes vor , aus dem zu erkennen ist, wer alles Erbe ist und kommt gemeinschaftlich vorbei und verfügt über das Konto.
Aber wie gesagt Antwort 4 ist ja nicht falsch , sondern Antworten 2+4 hätte halt eine Antwort sein müssen. |
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Verfasst am: 06.10.2005 15:50 |
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siehe antwort JAS
Nr. 4 ist richtig, weil alle Erben nur gemeinsam über das Nachlasskonto verfügen können.
Nr. 2 ist aus dem Grund falsch, weil trotz Erbscheins die Erben nur gemeinsam über das Konto verfügen können.
Lebzeitige Weisungen werden trotzdem ausgeführt, Vorraussetzung dafür ist das entsprechende Guthaben.
Wegen Beerdigungskosten wurde etwas geändert. Man darf deswegen nicht mehr auszahlen ohne Genehmigung der Erben (gemeinsam)__________________________________________________
Das illegale Kopieren der Rechtschreibfehler wird strafrechtlich verfolgt!!
>>>> Alles wird gut <<<< |
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Verfasst am: 06.10.2005 15:54 |
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Es steht ja auch da, dass die Mutter Kundin des KI war.
Also wird das KI wissen, dass sie mehr als ein Kind sprich dass es mehrer Erben geben muss.
Ich finde die Nr.2 hört sich so an, als könnte das KI ihm das sofort auszahlen nur weil er den Erbschein vorlegt.
Aber die Antworten sind nicht eindeutig formuliert.
Aber ich hätte aus diesem Grund eher zu Nr. 4 tendiert. |
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Verfasst am: 06.10.2005 15:59 |
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Jup.
Deswegen ist die Diskussion auch quatsch, da sehr wahrscheinlich beide Lösungen als richtig gewertet werden. War in den Jahren davor immer so bei kritischen Fragen.
Unser Lehrer meinte, dass bei der IHK alleine zu dieser Aufgabe schon über 100 Proteste eingegangen sind. |
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Verfasst am: 06.10.2005 16:00 - Geaendert am: 06.10.2005 16:12 |
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Ich finde, das ist eine der Fragen, bei der die Antworten ziemlich unklar sind. Natürlich können die Erben nur gemeinsam verfügen, aber auch nur wenn sie beweisen, dass sie auch die Erben sind, z. B. durch einen Erbschein. Also hätte man meiner Meinung nach Antwort 2 und 4 zusammen packen sollen.
Das ist aber nicht die einzige Frage die total besch.....war! |
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Verfasst am: 06.10.2005 20:47 |
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Macht es doch nach dem Ausschlussprinzip: Nur Nr. 4 kann richtig sein, bei allen anderen spricht etwas dagegen. Ergo bleibt nur 4.
Ich finde es ziemlich affig, dass sich die Leute immer beschweren, die Prüfungen seien zu theoretisch und kaum kommt ein Fall aus der Praxis, schreien alle immer "Eindeutige haarkleine Lösung nötig, Regelung sowieso, blablabla ..."
Beerdigungskosten durfte man noch nie auszahlen/überweisen. Die Banken haben das nur stillschweigend so gemacht, bis auch richterlich entschieden wurde: "Kreditinstitute sind gegenüber Erben nicht berechtigt, einem Bestattungsinstitut die für die Beerdigung des Erblassers anfallenden Kosten unmittelbar aus dem Kontoguthaben des Erblassers zu erstatten. Das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen steht allein den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers zu. Ihnen darf nicht das Recht genommen werden, die geltend gemachten Bestattungskosten hinsichtlich ihrer Berechtigung zu prüfen und schließlich zu bezahlen, Urteil des LG Itzehoe vom 21.03.2001, AZ 2 0 211/00 WM 2002, 503).
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 07.10.2005 10:52 |
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4 ist die Antwort die am wenigsten Falsch ist.
Praxis: Solange ich nicht zu 100% weiß und im zweifel auch belegen kann, wer alles was erbt, zahl ich überhaupt nix Bar aus. Beerdigungskosten können von dem Konto überwiesen werden. Das muss reichen für die ersten Tage bis ein Testament (beim Amt eröfnet) vorliegt. Außerdem brauch ich noch oder oder eine Sterbeurkunde. (Mir kann ja jeder erzählen das seine Mutter Tod ist)
Bei kleinen Abwicklungen kann die Bank auch ohne Testament arbeiten. Dann gibt es die sogenannte Haftungsfreilasungserklährung.
Die die uns glaubhaft machen das sie die Erben sind, unterschreiben das und Haften dann dafür, das das Geld an sie ausgezahlt wurde. |
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