Löschung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten? |
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Verfasst am: 29.10.2005 23:37 |
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Eine ganz simple und eigentlich auch logische Frage:
Wenn Frau X Kontovollmacht auf dem Konto von Herrn Z hat, dann kann Frau X diese (ihre Vollmacht) doch jederzeit widerrufen, oder???
Danke
BadEd |
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Verfasst am: 30.10.2005 11:05 |
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Kurze Antwort:
Ja+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+
Ich habe zu wenig Zeit um alle Fehler selber zu machen...
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Verfasst am: 31.10.2005 14:34 |
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ganz sicher???
*g*der___cd-bänker___________________________________
so isses und so bleibts
<^>_<(O.o)>_<^> |
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Verfasst am: 31.10.2005 14:36 |
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Vollmachten widerrufen bzw. erteilen können doch nur Kontoinhaber oder sehe ich da jetzt etwas falsch!? |
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Verfasst am: 31.10.2005 15:52 |
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Hallo,
also der Bevollmächtigte darf keine Untervollmachten geben, aber ich sehe nichts, dass er das nicht widerrufen darf.
Da er ja bankübliche Vereinbarungen treffen darf.... |
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Verfasst am: 31.10.2005 15:57 |
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Nochmal eine Ergänzung:
Der Bevollmächtigte darf auch Konten und Depots auflösen!!!
Ausnahme: Kontokorrentkonten, dürfen nur vom Kontoinhaber aufgelöst werden.....
Also wieso sollte er nicht auch seine Vollmacht widerrufen können....... |
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Verfasst am: 31.10.2005 16:24 |
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Das wäre mir neu, wenn ein Bevollmächtigter auch Konten und Depots auflösen kann. |
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Verfasst am: 31.10.2005 20:31 - Geaendert am: 31.10.2005 20:33 |
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wär mir auch neu. Bevollmächtigte dürfen ja auch keine Konten für den Kontoinhaber eröffnen.
Ausnahme:
Der Kontoinhaber steht unter Betreuung und der Betreur eröffnet für ihn ein Konto. |
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Verfasst am: 01.11.2005 10:20 |
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Also:
Ein Bevollmächtigter darf keine Konten und Depots löschen oder Kreditverbindungen auf den Namen des Kontoinhabers eingehen. Dazu zählen; Verbindlichkeiten aus Kreditkarten; Baufis; Wechselverbindlichkeiten.
Ebenfalls darf der Bevollmächtigte keine weiteren Konten oder Depots unter einer anderen Kundenstammnummer eröffnen. Er darf keine Börsen- oder Devisentermingeschäfte, sowie zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen. |
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Verfasst am: 01.11.2005 22:37 |
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Grundsätzlich ist es Sache des Vollmachtgebers, seine Vollmacht zurückzuziehen. Der Bevollmächtigte kann ja von seiner Vollmacht einfach keinen Gebrauch machen. Bei einer Nutzung der Vollmacht handelt er im Namen des Vollmachtgebers und es ist dessen Entscheidung, ob er das gegen sich gelten lässt oder nicht. Deshalb kann sich per se ein Bevollmächtigter dagegen nicht wehren.
Heutzutage berührt aber eine Bankvollmacht durchaus auch den Bevollmächtigten in seinen Rechten (z.B. Legitimationspflicht und Erfassung in der Alpha-Kartei, ggf. Meldung der Vollmacht bei Anfragen etc.) Daher muss ihm das Recht zugestanden werden, seine Vollmacht selbst aufzugeben.
Gruß
Julien |
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