Handlungsvollmacht |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:33 |
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Ist das richtig das die Handlungsvollmacht das selbe ist wie eine normale Vollmacht , nur das eine Handlungsvollmacht
für Betriebe,Vereine...etc., und eine normale Vollmacht nur für einzel Personen verfügbar ist? Oder wie ist das jetzt?
MfG
euer Heino
PS: Bitte um schnelle Antwort da ich mitten im LA und darum nur wenig Zeit habe, also schon mal vielen Dank im vorraus.
DAAAANKE! |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:47 - Geaendert am: 02.11.2005 13:47 |
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Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ermächtigt zur Vornahme aller zu diesem Handelsgewerbe gehörigen Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu diesem Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Die Handlungsvollmacht kann auch weitergehend beschränkt werden. Solche Beschränkungen muss die Bank gegen sich gelten lassen, wenn sie sie kennt oder kennen müsste.
ik hoffe dir hilft dit weiter |
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Verfasst am: 02.11.2005 18:24 |
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Anmerkung.
In vielen BankenAGBS ist festgeschrieben das Änderungen bei Vollmachten und Prokura gegenüber der Bank nur wirksam werden wenn diese ihnen unabhängig von bekannt sein oder Eintragungn auch mitgeteilt wurde. |
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