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Verfasst am: 02.11.2005 14:40 - Geaendert am: 02.11.2005 14:48 |
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Die Eltern sind in der Regel die gesetzlichen Vertreter. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich aus dem Gesetz.
Bei juristischen Personen ergbit sich die Vertretungsberechtigung aus dem Registereintrag (Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister) oder aus einer Vollmacht.
Der Vorstand eines Vereins ist gemäß Satzung vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann z. B. dem Kassier Vollmacht erteilen.
Die Vertretungsmacht kann sich ergeben
aus Gesetz (gesetzliche Vertreter, wie z. B.
- Eltern, §1626 BGB [elterliches Vertretungsrecht],
- Vormund, §1793 BGB),
aus organschaftlicher Stellung (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, §35 GmbHG; Vorstand einer AG, §78 AktG), wobei diese Organe die Stellung eines gesetzlichen Vertreters haben, oder
aus einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht (rechtsgeschäftliche Vertretung).
aus Gabler-Banklexikon |
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