Rechtlich gesehen ist Kaufmann, wer selbstständig ein Handelsgewerbe betreibt (§1 HGB). Nach Art oder Umfang des Gewerbebetriebes unterscheidet man den Ist-Kaufmann, den Kann-Kaufmann und den Form-Kaufmann.
Ist-Kaufmann ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Als Kaufmann kraft Eintragung ist jeder Gewerbebetrieb anzusehen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen müssen. Alleine aufgrund der Eintragung sind aber die Vorschriften des HGB auch für den Kaufmann kraft Eintragung verbindlich.
Form-Kaufmann sind Handelsgesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister einzutragen sind, wie beispielsweise die Kapitalgesellschaften GmbH bzw. AG oder die KG a.A. Die Personengesellschaften OHG und KG bedürfen für die Qualifikation einer Handelsgesellschaft i. S. d. § 6 I HGB der Durchführung eines nach Art und Größe eingerichteten Gewerbebetriebes.
Für den Vollkaufmann gelten alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Das sind neben den gesetzlichen Regelungen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs auch bestimmte auf die Führung des Unternehmens bezogene Vorschriften. Diese betreffen z.B.
die Eintragung ins Handelsregister
die zu führende Firma
Buchführungspflichten
verschiedene typische Vertretungsregeln (Prokura, Handlungsvollmacht)
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