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Forenübersicht >> Finanzwelt & Bankpraxis

Einzahlung zu Gunsten eines falschen Kontos *dringend*
 
Dresi01
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.08.2006 10:58
Hallo,

bitte helft mir bei folgendem Fall:

Person A merkt, dass eine Bereinzahlung zu Gunsten ihres Kontos in Höhe von 15000,- € getätigt wurde. Dieses Geld wurde jedoch nicht von Ihr eingezahlt. Person A erwartet jedoch auch keine Einzahlung in dieser Höhe.

Was muss Person A tun. Muss sie sich bei der Bank melden und darauf hinweisen???

Bitte helft mir. Danke!

LG
Schnutie
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.08.2006 11:04
Also nicht das ich wüsste, also jeder kann ja für wen anders einzahlen,
ist das Geld aber nicht für Ihren Gebrauch berechtigt gewesen, wie z.B. Fehlbuchung oder so, kann sie zwar verfügen, sollte sie aber nicht, da das Geld zurück verlangt werden kann (Rückbuchung da es Ihr nicht zusteht). Sie kann höchstens mal bei der Bank nachfragen ob die Auskunft gibt.
Aber das steht glaub ich in deinen Büchern noch mal genau drin z.B. im Kompaktwissen bei Überweisungsverkehr.

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!! When no one is watching, we are invisible !!


Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.08.2006 11:04
bei ner bareinzahlung hat man ja keinen auftraggeber. also des geld muss auf alle fälle runter von dem konto von der person a. wenn sie nämlich darüber verfügt ist das geld weg...
Schnutie
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.08.2006 11:08
Ja das ist klar dass das Geld weg ist, aber sollte es wirklich ein buchungsfehler sein, kann sie zur rückerstattung in regress genommen werden. da gibt es doch irgend so ne klausel, das man über Geld was man nicht persönlich zuordnen kann oder so, auch nicht verfügen darf oder so...

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djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.08.2006 11:09
Der BGH erklärte weiter, bei einem normalen Girokonto habe der Kunde noch nicht einmal die Pflicht, die Bank auf die Fehlbuchung hinzuweisen. Ein Girokonto sei ein Austausch von Leistungen ohne besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bank und Kunde. Und schließlich habe der Kunde zur Fehlbuchung in keiner Weise beigetragen und die Situation nur ausgenutzt. Anders läge der Fall nur, wenn es zwischen Bank und der GmbH als Kontoinhaberin eine Vereinbarung in Bezug auf Aufklärungspflichten und eine entsprechende Zusage des Bankkunden gegeben hätte. Diese Frage sei vom Landgericht konsequenterweise nicht geprüft worden, weil es den Straftatbestand Betrug auf andere Weise hergeleitet habe. Das müsse nun noch nachgeholt werden. Gebe es keine solche Vereinbarung, sei das Verhalten des Bankkunden nicht strafbar.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00

Samstagsarbeit rockt !!!

Funky1984
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.08.2006 11:12 - Geaendert am: 21.08.2006 11:14
Also der Mitarbeiter der die Einzahlung angenommen hat muss einen GWG-Bogen ausgefüllt haben, weil die Einzahlung 15.000 Euro beträgt. Also ist auf jeden Fall etwas über den Einzahler dokumentiert bei eurem GWG-Beauftragtem.
Ich würde es als Kunde der Bank melden, aber im Endeffekt kann Kunde A mit dem Geld machen was er will. Wie die Rechtslage wegen Rückzahlung des Geldes aussieht, muss ein Gericht im Ernstfall entscheiden. Das hängt aber auch davon ab, ob der Mitarbeiter der Bank sich vertippt hat bei der Buchung oder ob der Einzahler den Fehler gemacht hat. Aber denke dass er gute Chancen hätte das Geld zurückzubekommen.
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.08.2006 11:14 - Geaendert am: 21.08.2006 11:16
Untenstehend, ein Verfahren aus dem mein erster Post entnommen war, jedoch des Verständnisses und der Komplexität wegen jetzt noch mal vollständig. Unerhebliche Teile habe ich heraus gelöscht. Ich denke das ist ein ganz gutes Beispiel.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt die X GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, bei einer Zweigstelle der Deutschen Bank in Berlin ein Geschäftskonto. Auf dieses Konto erfolgte am 12. Februar 1999 im Wege einer Fehlbuchung eine Gutschrift in Höhe von 12.369.769,57 DM. Der noch am selben Tag vom Angeklagten ausgedruckte Datensatz enthielt unter anderem die Angabe: „001 12:02. Überweisung 12.369.796,57 +"; weiterhin waren noch zwei Buchungsnummern und die Abkürzung: „Wert 27.01" aufgeführt. In Folge eines Tippfehlers hatte eine Sachbearbeiterin bei einer bankinternen Umbuchung eine falsche Filialnummer - anstelle von Frankfurt (100 oder 001) diejenige von Berlin (700) - eingegeben, weshalb es bei ansonsten identischer Kontonummer zu der Gutschrift auf dem Konto der X GmbH kam.


Der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Landgerichts erkannte, daß es sich um eine fehlerbehaftete Gutschrift handelte, verfügte über das Guthaben mit insgesamt 25 Überweisungen im Zeitraum vom 16. Februar bis 22. Februar 1999. Mit den Überweisungen tilgte er Verbindlichkeiten, wies Gelder an Firmen an, an denen er beteiligt war, und eröffnete bei einer anderen Bank ein neues Konto, auf das er am 25. Februar 1999 fünf Millionen DM einzahlte. Das Geschäftskonto der X GmbH bei der Deutschen Bank wurde zum 18. Mai 1999 aufgelöst.

a) Mit der Annahme, in der Einreichung eines Überweisungsauftrages liege die Erklärung, daß dem Überweisenden ein entsprechendes Guthaben auch materiell zustehe, folgt das Landgericht im wesentlichen der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln JR 1961, 433; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Stuttgart JR 1979, 471; OLG Celle StV 1994, 188), die in der Abhebung von fehlgebuchten Gutschriften eine Täuschung durch positives Tun sieht. Dabei soll die maßgebliche Täuschungshandlung des Kontoinhabers darin bestehen, daß sein Überweisungswunsch die Erklärung einschließt, die Auszahlung aus dem ihm zustehenden Guthaben zu verlangen. Die Kommentarliteratur ist diesem Ansatz weitgehend gefolgt (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl, § 263 Rdnr. 16c; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdnr. 7; Samson/Günther in SK-StGB 7. Aufl. § 263 Rdnr. 34; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdnr. 41; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 263 Rdnr. 9). Diese Auffassung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.


Behauptungen über Rechte können nur dann Gegenstand einer Täuschungshandlung sein, soweit sie zugleich konkludent Tatsachenbehauptungen enthalten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdn. 4 m.w.N.). Die bloße (unzutreffende) Behauptung eines Anspruches wäre deshalb allein nicht geeignet, überhaupt eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB zu begründen (so aber Cramer aaO). Insoweit käme allenfalls in Betracht, dem Überweisungsauftrag einen zusätzlichen tatsächlichen Aussagegehalt dergestalt beizulegen, daß für die zu überweisende Summe eine ausreichende Kontodeckung vorhanden sein werde (so auch OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Stuttgart JR 1979, 471 mit zust. Anmerkung von Müller; OLG Celle StV 1994, 188 mit krit. Anmerkung von Schmoller). Einen solchen Erklärungswert vermag der Senat einem Überweisungsauftrag jedoch nicht schon allgemein beizumessen. In der vielgestaltigen Bankpraxis sind Abbuchungen ohne entsprechende Kontodeckung nicht selten; sie können im Hinblick auf erwartete Geldeingänge auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Daneben werden Dispositionskredite eingeräumt und häufig auch darüber hinausgehende weitere Überziehungen geduldet. Oft wird auch der Überweisende keine konkrete Kenntnis über den Stand seines Kontos haben, weil er sein Konto nicht führt. Die Führung des Kontos und die ordnungsgemäße Buchung von Last- und Gutschriften fällt gemäß § 676f. BGB in den Pflichtenkreis der Bank. Diese trägt die Verantwortung für die Kontoführung und damit grundsätzlich auch das Risiko, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398).


Im Hinblick auf diese Pflichten- und Risikoverteilung wird die Bank durch ihre Mitarbeiter neben den formellen Anforderungen an eine Überweisung auch die Kontodeckung prüfen lassen (vgl. BGH StV 2000, 477, 478). Kein Bankangestellter wird allein deshalb, weil ein Kunde von ihm einen bestimmten Betrag fordert, sofort eine Auszahlung vornehmen. Das bloße Auszahlungsbegehren ist daher von vornherein nicht geeignet, beim Bankangestellten die für einen Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken (vgl. Joerden JZ 1994, 422). Da umgekehrt jeder Bankkunde auch weiß, daß auf bloßes Anfordern die Bank keine Leistung bewirken wird, braucht er zum Schutze der Bank seinen Kontostand auch nicht dahingehend überprüfen, ob dieser noch die erforderliche Deckung aufweist. Insoweit erschöpft sich auch der Erklärungswert eines Überweisungsauftrages in dem Begehren auf Durchführung der gewollten Transaktion. Jedenfalls soweit keine (hier nicht ersichtlichen) besonderen Umstände hinzutreten, enthält die Aufforderung zu einer Leistung nicht generell die Behauptung eines Anspruchs hierauf (vgl. Schmoller StV 1994, 190, 191, der dies mit guten Gründen - allerdings bei abweichenden Fallgestaltungen dann anders werten will, wenn dem Einfordernden die Leistungskonkretisierung obliegt oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht).


b) Eine Täuschungshandlung liegt überdies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil mit der Fehlbuchung des Betrages auf dem Konto - jedenfalls zunächst - ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Girovertrages entstanden ist. Eine in dem Überweisungsauftrag möglicherweise liegende Behauptung eines sich aus den Kontounterlagen ergebenden Guthabens wäre deshalb nicht unwahr.


aa) In der Literatur und Rechtsprechung wird in diesen Fällen zwischen einer Fehlüberweisung und einer Fehlbuchung differenziert. Diese Unterscheidung geht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Justiz 1978, 173) zurück, das einen Fehlbuchungsfall von einem Überweisungsfehler, wie er dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1974 (MDR 1975, 22 bei Dallinger) zugrunde lag, abgegrenzt hat. Während die Fehlbuchung nur unrichtige Gutschriften und Belastungen zwischen Konten innerhalb derselben Bank erfaßt, betrifft die Fehlüberweisung den notleidenden Guthabenstransfer von Bank zu Bank (OLG Celle StV 1994, 188, 189; OLG Stuttgart JR 1979, 471, 472; Joerden JZ 1994, 422, 423), wobei zum Teil auf die Wirksamkeit der Überweisung gegenüber der kontoführenden Bank abgestellt wird (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 9). Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. November 1993 das Vorliegen einer Fehlüberweisung in Abgrenzung zur Fehlbuchung ausführlich begründet (BGHSt 39, 392, 395 f.), ohne allerdings Ausführungen zur strafrechtlichen Beurteilung von Fehlbuchungen zu machen. Hinsichtlich der Fehlüberweisung hat er die Auffassung vertreten, daß mit Vornahme der Gutschrift der Kontoinhaber auf der Grundlage des Girovertrages gemäß § 675 BGB (der damaligen Rechtslage) einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank erlange, und zwar ungeachtet bestehender Rückforderungs- und Anfechtungsrechte (BGHSt aaO).


bb) Im Hinblick auf die für die Betrugsstrafbarkeit in diesem Zusammenhang allein relevante Frage, ob im Zeitpunkt der Überweisung aus der Gutschrift ein entsprechendes Guthaben besteht, überzeugt die Differenzierung zwischen Fehlbuchung und Fehlüberweisung nicht. Maßgeblich kann hierfür nämlich nicht die Art des zugrundeliegenden Fehlers sein, sondern die Wirksamkeit der aus dem Fehler entstandenen Gutschrift. Auch die Fehlbuchung löst Ansprüche mit der Vornahme der Gutschrift aus. Die Gutschriftsanzeige einer Bank stellt in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kunden dar (BGHZ 72, 9, 11; BGH NJW 1991, 2140). Das der Bank nach AGB-Banken 8 Abs. 1 (vgl. Hopt, HGB 30. Aufl. AGB-Banken 8) zustehende Stornorecht vermag zwar diesen Anspruch rückwirkend zu beseitigen, soweit das Stornorecht vor dem Rechnungsabschluß ausgeübt wird. Umgekehrt belegt jedoch die der Bank für einen Zwischenzeitraum zustehende Stornobefugnis, daß der Anspruch aus der Gutschrift bis zur Ausübung dieser Befugnis besteht.


Das Stornorecht setzt regelmäßig ein Versehen der Bank bei der Gutschrift voraus. Es handelt sich dabei um Gutschriften, auf die der Kunde keinen Anspruch hat und die er, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben müßte. Zweck des Stornorechts ist es, die mit der Geltendmachung solcher Ansprüche üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten und Risiken zu vermeiden und die Rechtsstellung der Bank auf eine eigenständige, von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechts unabhängige Grundlage zu stellen. Die Stornierung verändert die materielle Rechtslage, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitigt (BGHZ 87, 246, 252). Dies bedeutet jedoch andererseits, daß vor dem Vollzug der Stornierung aus dem in der Gutschrift liegenden Schuldanerkenntnis jedenfalls zunächst ein Anspruch besteht. Das Stornorecht ist im übrigen bei jeder Form der Fehlbuchung, unter Umständen auch aufgrund fehlerhafter Überweisungen, gegeben. Der Bank muß nur gegenüber ihrem Kunden ein entsprechender Rückforderungsanspruch zustehen (vgl. Hopt aaO Rdn. 2; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2000 - Bankenund Sparkassen AGB Rdn, 40 ff.).


Ungeachtet der Fehlerursache läßt auch die materiell unrichtige Gutschrift auf dem Konto einen Anspruch aus dem darin liegenden abstrakten Schuldversprechen nach § 780 BGB entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Mangel in der Folge eines Überweisungsauftrages nach § 676a BGB oder um eine sonstige Falschbuchung im Rahmen eines Girovertrages nach § 676f BGB handelt.

Inhaltlich unterscheidet sich die rechtliche Begründung des Anspruchs aus der Gutschrift bei Fehlbuchungen nicht maßgeblich von den Fällen, in denen kein Rückforderungsrecht der Bank und damit auch kein Stornorecht nach AGB-Banken 8 gegeben sind. Auch hier wird der Anspruch durch die Gutschrift und das darin liegende Schuldversprechen begründet (vgl. auch BGHSt 39, 392, 396). Es differiert lediglich das Rückabwicklungsverhältnis. Die Fälle, bei denen eigene Rückforderungsansprüche der kontoführenden Bank fehlen, betreffen vor allem mängelbehaftete Überweisungen, deren Fehlerursache in der Sphäre des Überweisenden liegt (vgl. Hopt aaO; Graf von Westphalen aaO). Hier bestehen Rückforderungsansprüche allein zwischen dem Überweisenden und dem Empfänger. Die Gutschrift ist dann im Verhältnis zur Bank zwar endgültig, nicht jedoch im Verhältnis zum Überweisenden die darin liegende Vermögensmehrung.


c) Da zum Zeitpunkt der Verfügungen der Bank ein Anspruch bestanden hat, könnte dem Angeklagten ein Betrugsvorwurf nur gemacht werden, weil er nicht auf die Fehlbuchung hingewiesen hat. Nutzt er die Fehlvorstellung über die hier infolge der unrichtigen Buchung vorhandene Stornomöglichkeit - beziehungsweise eine daneben bestehende Bereichungseinrede (§ 821 BGB) - aus, dann führt dies nur dann zu einer Strafbarkeit durch Unterlassen, wenn er eine entsprechende Offenbarungspflicht hatte. Aus den bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts läßt sich eine Offenbarungspflicht nicht entnehmen. Wegen Betruges durch Unterlassen wäre der Angeklagte nur strafbar, wenn eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB ihn zur Offenlegung der Fehlbuchung verpflichtet hätte.


aa) Eine Garantenstellung unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer Gefahrenlage scheidet aus. Die Kontoführung obliegt der hierzu aus dem Girovertrag verpflichteten Bank. Der Angeklagte hat zu der Fehlbuchung im vorliegenden Fall in keiner Weise beigetragen und war deshalb auch nicht an der Schaffung der durch die versehentliche Gutschrift entstandenen Gefahrenlage beteiligt. Er hat diese durch seine Überweisungen später nur ausgenutzt (a.A. Joerden JZ 1994, 422, 423, der die Schaffung einer Gefahrenlage im Überweisungsvorgang selbst erblickt).


bb) Allein die Höhe des drohenden Schadens ist nicht geeignet, eine Offenbarungspflicht zu begründen. Die Frage der Garantenpflicht ist nämlich aus der Eigenart der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zu klären, die unabhängig von der auf Zufälligkeiten beruhenden Höhe möglicher Schäden beurteilt werden muß (BGHSt 39, 392, 401).


cc) Eine Garantenstellung könnte sich jedoch aus Vertrag ergeben. Das Bestehen vertraglicher Beziehungen reicht für sich betrachtet aber nicht aus. Hinzutreten müßte ein durch das Vertragsverhältnis vermitteltes besonderes Vertrauensverhältnis. Nach § 676f BGB besteht für den Kunden aus dem Girovertrag als Hauptpflicht die Zahlung des für die Kontoführung vereinbarten Entgelts. Für die Bank wird die Verpflichtung begründet, im Rahmen der Kontoführung die Abwicklung der Gut- und Lastschriften auf dem Girokonto vorzunehmen. Insoweit erschöpfen sich die vertraglichen Beziehungen in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis. Regelmäßig schafft deshalb die Unterhaltung eines Girokontos keine Vertrauensbeziehung, die eine Garantenstellung begründet (BGHSt 39, 392, 399; zustimmend hierzu Naucke, NJW 1994, 2809). Gleiches gilt auch für die zivilrechtlichen Nebenpflichten, die aus solchen vertraglichen Beziehungen erwachsen (BGHSt 39, 392, 400 f.). Im vorliegenden Fall bestehen keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Vielmehr war der Kontoinhaberin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht einmal ein Überziehungskredit eingeräumt, was hier verstärkt gegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und der Kontoinhaberin spricht.


Allerdings kann eine Aufklärungspflicht, die dann auch eine strafrechtliche Garantenpflicht begründen würde, zwischen den Vertragsparteien konkret vereinbart werden (BGHSt 39, 392, 399). Insoweit fehlen aber Feststellungen dazu, ob eine solche Abrede besteht. Da maßgeblich der durch eine entsprechende Zusage des Bankkunden gesetzte Vertrauenstatbestand ist, werden in das Girovertragsverhältnis einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (so etwa AGB-Banken 11) hierfür regelmäßig nicht ausreichen. Die Bank wird sich nämlich nur auf Erklärungen verlassen können, die der Girokunde in Kenntnis des Erklärungsinhalts bewußt abgibt.


2. Soweit hier keine Vereinbarung bezüglich einer Aufklärungspflicht besteigen sollte, die den Tatbestand des Betruges durch Unterlassen begründen würde, ist eine Strafbarkeit des Angeklagten nicht ersichtlich. Eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB scheidet ebenfalls aus, weil kein Rechtsverhältnis im Sinne § 266 StGB bestand (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22).


Der Gesetzgeber der Schweiz hat - vor dem Hintergrund zum deutschen Strafrecht (§§ 246, 263 StGB) inhaltsgleicher Vorschriften (Art. 137, 146 StGB) - diese bei fehlgeleiteten Gutschriften bestehende Rechtslage zum Anlaß genommen, mit Art. 141 bis StGB (Unrechtmäßige Verwendung von Vermögenswerten) eine Strafnorm zu schaffen, die eine unrechtmäßige Verwendung von Vermögenswerten pönalisiert, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (vgl. zur Entstehungsgeschichte Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch 2. Aufl. § 141 bis Rdn. 1).


III.

Da der Senat im vorliegenden Fall nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, daß im Verhältnis der kontoführenden Bank zur X GmbH eine entsprechende konkrete Vereinbarung bestand, aufgrund derer der Angeklagte zu einer Aufklärung über die Fehlbuchung verpflichtet war, verweist er die Sache an das Landgericht zurück. Der neue Tatrichter wird diese Frage anhand der Vertragsgrundlagen des Giroverhältnisses zu klären haben.
Schnutie
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.08.2006 11:19
Klar supi
GWG Bogen, damit haben wir doch die Antwort falls es Probleme gibt!

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Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.08.2006 11:23
@ djb

Und was heisst das zusammengefasst für diesen Fall??

______________________________________
Lautern ist der geilste Club der Welt!

djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.08.2006 11:34
Ich denke was zu beachten ist in diesem Falle:

,,Wo kein Kläger da auch kein Richter‘‘ in meinem obrigen Fall werden die einzelnen Möglichkeiten bei einer offensichtlichen Fehlbuchung seitens der Bank aufgezeigt.

In dem hier aufgezeigten Fall geht es ja aber um eine Einzahlung. D.h. der Einzahler muss ausfindig gemacht und nach der Richtigkeit dieser Buchung fragen. In wie weit die Bank dazu verpflichtet ist(denn es gibt ja nur einen Verdacht) habe ich bis jetzt nicht in Erfahrung bringen können.

Es könnte ja auch sein das jemand dem Kontoinhaber einfach das Geld schenken wollte. Auch wenn dieses Szenario wohl doch eher unwahrscheinlich ist.

Sollte der Einzahler ausfindig gemacht werden (z.B. über GWG) und einen Fehler einräumen lässt sich obenstehndes Vorgehen übertragen.
Funky1984
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.08.2006 11:35
@ exbankazubine

Ja, bin gut ne?!? ;-)
canopus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.08.2006 12:31
mal kurz zusammengefasst:

Muss sie sich bei der Bank melden? Nein
Darf sie über das Geld verfügen? Ja
Wird sie daran Spaß haben? Nein, da es sich um unrechtmäßige Bereicherung handelt , besteht ein Rückzahlungsanspruch, bzw. die Buchung wird im Falle eines Eingabefehlers einfach storniert.

Sollte es sich im vorliegenden Fall um einen Eingabefehler handeln, wird sich der Einzahler ja spätestens selber melden, wenn sein Geld nicht auf dem Konto eingetrudelt ist.

Wenn sich weder Einzahler noch Kontoinhaberin melden, na ja, was soll die Bank da machen? Scheinbar vermisst dann niemand sein Geld. Die Kontoinhaberin sollte sich allerdings im Klaren darüber sein, dass das Geld auch nach Jahren noch zurückgefordert werden kann.
 

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