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Forenübersicht >> Finanzwelt & Bankpraxis

Privatinsovenz
 
sandi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.02.2007 14:07
Hallo,
hätte da mal einen Fall zu einer Privatinsolvenz.
Sagen wir mal ein Kunde hat 15000€ Schulden.
Lohnt sich da eine Privatinsolvenz und wenn ja, wie läuft die ab? Der Kunde hat doch sicher auch Nachteile dadurch...
Darf er bspw. sein Auto/ Fernseher/ Computer behalten???

Kann mir da jemand helfen? Im Internet wurde ich nicht ganz schlau draus, doch vielleicht hat ja jemand von euch noch einen guten Link!?!?!?!!?

DANKE im VOraus!!

--------------------------------------------------
Die schönen Momente im Leben kommen unverhofft,
es hat keinen Sinn auf sie zu warten.

Foppel
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.02.2007 14:12 - Geaendert am: 16.02.2007 14:13
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in Deutschland ein vereinfachtes Insolvenzverfahren und wie dieses in der Insolvenzordnung geregelt. Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.

Der Schuldner dagegen kann nach Abschluss des Verfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden (Restschuldbefreiung). Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999. Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen. Für Selbständige und Unternehmer ist die Regelinsolvenz der geeignetere Weg zur finanziellen Freiheit.

Inhaltsverzeichnis
1 Bedeutung
2 Voraussetzungen
3 Verfahrensablauf
3.1 Außergerichtlicher Einigungsversuch
3.2 Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
3.3 Vereinfachtes Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren")
3.4 Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode



Bedeutung [Bearbeiten]Zweckmäßig ist ein Verbraucher-Insolvenzverfahren für Menschen, die überschuldet sind. Dies ist der Fall, wenn die Schulden mit dem Erlös der zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände zusammen mit den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle pfändbaren Beträgen der nächsten sechs Jahre voraussichtlich nicht vollständig getilgt werden können.

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren ist stark ansteigend. Sie hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa verzehnfacht (2003 waren es rund 33.600 Verfahren in Deutschland). Grund hierfür ist nicht nur die wachsende Verschuldung, sondern vor allem die fehlende Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach dem früheren Recht. Zu einem sprunghaften Anstieg kam es besonders dadurch, dass seit der Novellierung der Insolvenzordnung 2001 eine Stundung der Verfahrenskosten möglich ist und auch völlig mittellose Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können. Die Anzahl der Verfahren steigt weiter in einem für die Justiz kaum noch zu bewältigenden Umfang. Trotz der Kompliziertheit des Verfahrens und der Überlastung der Schuldnerberatungsstellen ist die Zahl der Privatinsolvenzen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes für das erste Halbjahr 2005 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 41 Prozent auf 36.778 Insolvenzen gestiegen. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger belaufen sich allein für Juli 2005 auf 3,7 Milliarden Euro (einschließlich Firmeninsolvenzen).

Neben Rechtsanwälten (geeignete Person) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist (geeignete Stelle). Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Wurde zuvor vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt, betragen die Kosten für die Beratung und der außergerichtliche Einigungsversuch beim Rechtsanwalt nur 10 Euro.


Voraussetzungen
Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, auch ehemalige Selbstständige und Kleingewerbetreibende, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.


Verfahrensablauf
Das Verfahren lässt sich in vier Schritte gliedern:


Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der Schuldner muss mittels eines Schuldenbereinigungsplans, in welchem Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgelistet werden, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren.

Ein Verbraucher muss sich für das außergerichtliche Verfahren an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder (möglichst mit einem Berechtigungsschein für Beratungshilfe) an einen Anwalt wenden. Nur solche "geeigneten Stellen" sind berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen. Diese erstellen dann einen Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Dies ist der Regelfall. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbereinigung (Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung) über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.


Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Hierfür ist die Bescheinigung einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" über Durchführung und Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich, siehe auch § 305 InsO.

Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen;
Schuldenbereinigungsplan.
Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, wird der Plan und das Vermögensverzeichnis an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50% der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.


Vereinfachtes Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren")
Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe das (pfändbare) Vermögen des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.


Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode [Bearbeiten]Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird meist durchgeführt, um anschließend Restschuldbefreiung erlangen zu können. Im sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren (auch Treuhand- bzw. Wohlverhaltensphase genannt), beginnend bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss die verschuldete Person den pfändbaren Teil des Einkommens aus Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge und die Hälfte eines ihm in dieser Zeit zufallenden Erbteils an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger.

Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung.

Quelle: Mal wieder wikipedia.de

Viel Spaß damit
Mel1987
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.02.2007 14:13
Habe mal einen Azubi-Bericht drüber geschrieben und poste den einfach mal... Vielleicht kannste da was brauchbares rausziehen...

Das Insolvenzverfahren

Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren setzt an die Stelle von Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger ein gemeinschaftliches Verfahren aller Gläubiger. Durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens soll erreicht werden,
dass das Vermögen gemeinschaftlich verwertet und der Erlös geteilt wird oder
dass über die Aufstellung eines Insolvenzplans die Fortführung des Unternehmens ermöglicht wird.

Dem redlichen Schuldner soll durch das Insolvenzverfahren die Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Insolvenzantrag
Der Insolvenzantrag kann durch Gläubiger oder Schuldner selbst beim Insolvenzgericht (grundsätzlich Amtsgericht beim Landesgerichtssitz) gestellt werden.
Gründe für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens sind:
Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
Das Vermögen des Schuldners deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr. Dieser Insolvenzgrund gilt nur für juristische Personen.

Arten des Insolvenzverfahrens
Regelinsolvenzverfahren
Gilt für juristische Personen
Verbraucherinsolvenzverfahren
Gilt für natürliche Personen, die keiner oder nur einer geringfügigen selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens
Das Regelinsolvenzverfahren wird durch die Beantragung beim Amtsgericht eingeleitet. Das Gericht entscheidet anschließend, ob das Verfahren eröffnet oder eingestellt wird.
Mit der Eröffnung des Verfahrens bestimmt das Gericht den Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter erhält das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse und führt das Unternehmen fort. Die Gläubiger müssen jetzt ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Insolvenzverwalter bewertet das Vermögen des Schuldners, prüft alle Forderungen und stellt ein Gläubigerverzeichnis auf.
Zur Insolvenzmasse zählt das gesamt Vermögen, das dem Unternehmen (Schuldner) zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört bzw. das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse dient der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger.
Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter die Gläubigerversammlung über die witschaftliche Situation des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Insbesondere hat er darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen zu erhalten. Die Gläubiger können den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
Ziel des Insolvenzplans ist, die Insolvenzgläubiger bestmöglichst zu befriedigen und ggf. das Unternehmen zu sanieren. Die Glaübigerversammlung entscheidet über die Annahme dieses Insolvenzplanes und beschließt, ob das Unternehmen saniert, verkauft oder liquidiert werden soll.
Verwertung der Insolvenzmasse
Wenn die Gläubigerversammlung die Liqiuidation des Unternehmens beschlossen hat, muss der Verwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwerten und den erzielten Erlös an die Gläubiger verteilen.
Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht Eigentum des Schuldners sind und deshalb ausgesondert werden. So können z.B. Leasinggeber sowie Leieferanten, die Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, verlangen, dass ihnen ihr Eigentum zurückgegeben wird. Gegenstände, die mit einem Pfandrecht belastet oder sicherungsübereinget sind fallen in die Insolvenzmasse und dürfen nur vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, darf der Verwalter einziehen.

Verbraucherinsolvenz
Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren steht ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren für eine zahlungsunfähige natürliche Person zur Verfügung. Es gliedert sich in den außergerichtlichen Einigungsversuch, das gerichtliche Eröffnungsverfahren, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und das Restschuldbefreiungsverfahren. An dessen Ende steht dann die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss („Restschuldbefreiung"). Auf begründeten Antrag mindestens eines Gläubigers kann das Gericht die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss verweigern („Versagung der Restschuldbefreiung").

Restschuldbefreiung
Natürliche Personen und persönlich haftende Gesellschafter können im Anschluss an ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung beantragen. Voraussetzungen für das Verfahren sind:
Durchführung des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Vermögenswerte des Schuldners an Gläubiger.
Wohlverhalten des Schuldners vor der Beantragung. Das bedeutet, dass dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Außerdem darf er in den letzte drei Jahren in Kreditanträgen keine vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht haben.

Entscheidet das Insolvenzgericht positiv, ist der Schuldner verpflichtet, während der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei Arbeitsloigkeit muss er jede zumutbare Arbeit annehmen. Das Einkommen, das seinen persönlichen Bedarf übersteigt (pfändbare Bezüge), muss er an seinen Treuhänder abführen, der damit die Gläubiger befriedigt.

Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode kann das Gericht nach Anhörung der Gläubiger den Schuldner von seinen Schulden befreien. Ein Nachforderungsrecht der Gläubiger ist dann ausgeschlossen.
 

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