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Bereich Finanzwelt & Bankpraxis
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Finanzwelt & Bankpraxis

Betreuung
 
Sera
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.03.2007 16:05 - Geaendert am: 13.03.2007 16:06
Hab mal ne Frage zu folgenden Fall:

Eine Kundin von uns steht unter Betreuung (Berufsbetreuung). Kann nun die Betreute für ihren Sohn eine Vollmacht über ihr Konto ausstellen und auch eine ec-Karte für ihren Sohn abschließen lassen???

Für was dann die Betreuung?

Weil der Betreuer kann ja auch nicht einfach so Geld abeheben die muss ja auch jedesmal beweisen das sie die Betreuerin ist.

Geht das? Habt ihr irgendwie nen Text dazu oder so?

Danke schonmal
Filidae
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.03.2007 16:08
Jeder Betreuer bekommt eine Betreuungurkunde, in der klar geregelt ist, welche Gebiete die Betreuung abdeckt.
Ist die Betreuerin nicht in Vermögensangelegenheiten bestellt, dann darf sie hier nichts machen.
Denke ih zumindest - eine Betreuung für den Beruf ist mir bis jetzt noch nicht untergekommen
Sera
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.03.2007 16:10
ich mein schon die gleiche Betreuung wie du! Die Betreuerin hat nur über das Vermögen aber das ist ja egal da ich ja wissen will ob die betreute jetzt einfach so vollmachten geben kann!
Handballerin
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.03.2007 16:21
Es kommt drauf an, was für eine Betreuung das ist. Es gibt welche, wo der Betreute nichts alleine machen darf (Einwilligungsvorbehalt) und es gibt welche, die einiges selber machen dürfen, wie zum Beispiel Geld abheben. Es kommt immer auf den Umfang der Betreuung an.

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www.oldenburger-ballsportforum.de.vu

Earl_Mobileh
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.03.2007 16:26
generell kann man sich merken:

- ohne einwilligungsvorbehalt:
kunde kann alles machen; ist voll geschäftsfahig.
der sinn und zweck ist dabei, dass der betreuer den betreuten in bestimmten angelegenheiten, hier finanzgeschichten, unterstützt. (z.b. bei einer körperlichen behinderung).

- mit einwilligungsvorbehalt:
kunde ist beschränkt geschäftsfähig; einseitige rechtsgeschäfte sind damit nichtig.

jetzt musst du nur wissen, was zutrifft!
Sera
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.03.2007 16:36
Hat sich inzwischen geklärt!

Aber danke trotzdem

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2007 15:26
@filidae

hier gehts nicht um ne betreuung für den beruf sondern ne berufsbetreuerin vom amtsgericht bestellt....

wenn die betreuerin nur vermögenssorge hat dann auch nur das und nur für die betreute....
da spielt der sohn keine rolle weil sie ja nicht entmündigt wird
 

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