Pfändungsfreie Grenze |
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Verfasst am: 17.08.2007 16:17 |
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Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ein Kunde von mir verdient netto 1200 EURO.
Es wird ihm aber noch der Unterhalt für ein Kind abgezogen, so bekommt er nur noch 740 EUR auf sein Konto.
Kann das möglich sein?
Wie hoch ist die pfändungsfreie Grenze bei Lohn/Gehalt.
Vielen Dank bereits im Voraus für eure Hilfe.
Eure Laura |
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Verfasst am: 17.08.2007 17:23 - Geaendert am: 17.08.2007 17:24 |
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Für Alleinstehende gilt ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
„Ein Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 985,15 € monatlich ... beträgt. Übersteigt das Ar-beitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es ... nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln.“ |
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Verfasst am: 20.08.2007 10:49 |
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Also meines Erachtens nach hat Kindesunterhalt und die Pfändungsfreigrenze gar nichts miteinander zu tun. Das Kind hat einen generellen Anspruch auf Unterhalt.
Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen. Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Belastung bei Arbeitsentgelten vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.
Die §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. April 2005 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„§ 1 Festsetzung der Regelbeträge
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro.
§ 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro." |
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