Hallo ihr,
ich hab eine Frage zur Bankpraxis, das hats bisher bei uns noch nicht gegeben.
Und zwar gibt es seit Mitte letzten Jahres das neue BGH-Urteil bezüglich Umschreibung der Vollstreckungsklauseln.
Hier wird ja künftig zwischen Alt- und Neufällen unterschieden, Je nach Eintragung - das ist mir verständlich.
Ich habe in diesem Fall eine Vollstreckungsklausel einer Briefgrundschuld zum Umschreiben. Muss hier in der Praxis anders als bei der Buchgrundschuld vorgegangen werden oder gleich???
Wie handhabt ihr das in der Praxis? Neue Zwekcerklärung ausstellen, Kunden unterschreiben lassen und dann ab damit zum Notar wg. Beglaubigung???
Wie gesagt, ich arbeite in einer etwas kleineren Sparkasse, da kommt so was nicht oft vor.
Danke schonmal für eure Antworten.
LG--------------------------------------------------
*~. Nichts ist so beständig wie die Veränderung .~* |