hier mal ein kleines Problem. Ich würde gerne mal wissen, laut Praxis und laut Theorie verhaltet.
Bei uns kam die Aufgabe beim LAK in der Mündlichen vor.
Mann, Vater von 2 Kindern kommt in die Bank. Ehefrau ist vor kurzem gestorben.
Er hat keinerlei Vollmachten für irgendetwas. Sparbücher existieren nicht.
Er ist Künstler und wenn er mal ein Bild verkauft hat, hat seine Frau das auf ihr Konto eingezahlt. Um die Bankgeschäfte hat er sich nie gekümmert.
Trotz intensiver Suche habe ich keinen Beispielfall gefunden.
Könnte aber so ablaufen.
Gem. § 1357 BGB sind jedem Ehegatten alle Geschäfte zur Deckung des Lebensunterhaltes möglich. Der Ehegatte kann diese Geschäfte auch für und mit WIrkung gegen den anderen Ehegatten besorgen.
Dies berechtigt auf jeden Fall lebende Ehepartner Geld für den Lebensunterhalt vom Konto des anderen lebenden Ehepartners abzuheben (darüber gibt es gerichtliche Entscheidungen).
Nichts spricht dagegen, dass dies im Todesfalle anders ist.
Die Bank kann sich also bei Auszahlungen auf die Lebensführung berufen.
Weiterhin ist anzunehmen, dass der Ehepartner Erbe wird (vielleicht nicht Alleinerbe) aber zumindest Erbe. So könnte die Bank sich auf die vermutliche Erbenstellung berufen und den Ehemann eine Haftungserklärung unterschreiben lassen, aus der hervorgeht, dass er der Bank gegenüber für alle Forderungen haftet, so fern andere Erben gegen die Bank Ansprüche erheben.
Das ist dann aber Theorie und Praxis.
Praxis bei den meisten Banken ist aber
a) wir zahlen und hoffen dass es gut geht
b) jemand zahlt nicht und der Mann geht zu jemand anderen und der übernimmt die Verantwortung.
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(¯`·.¸.·´¯`·.¸.·´¯`·.->grrrrreetings by overfiend<-.¸.·´¯`·.¸.·´¯`·.¸.·´¯)
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