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Forenübersicht >> Finanzwelt & Bankpraxis

Unterschied Sparkassen - "normale" Banken
 
MissAnn
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.01.2004 20:46
Passt hier vielleicht nicht hundertprozentig hin, aber vielleicht könnt ihr mir helfen.
Ich brauche für ein Projekt die Unterschiede zwischen Sparkassen und den "normalen" Banken.
Leider finde ich kein Material dazu im Internet. Habt ihr welches oder könnt mir euer Wissen geben?

Vielen Dank im Voraus!
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.01.2004 20:59
die öffentlcihe hand, d.h. die kommunen sichern die sparkassen vor verlusten ab.
städte udn gemeinden, denen die jeweilege ortssparkasse gehört sichern zu, dass die jeweiligen kunden, der sparkasse ihre einlagen zurück erhalten. demnach kann eine sparksse nicht pleite gehen im gegensatz zu ormalen banken, die sich selber absichern müssen.
demnach unterliegen sparkassen dem zwang von angebot und nachfrage nicht so stark wie normale banken.
dieses gesetz, in dem diese absicherung nach hinten steht, das fällt bald weg.
ichhabe auch wohl einen link muss nur ebend kurz suchen. bis gleich *g*

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.01.2004 21:04 - Geaendert am: 25.01.2004 21:06
--> 6.!!!


Notwendigkeit der öffentlich-rechtlichen Struktur der kommunalen Sparkassen
Gemeinsame Erklärung des Deutschen Landkreistages (DLT) und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV)

Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Sparkassen- und Giroverband heben gemeinsam die Bedeutung und Notwendigkeit der dezentralen und öffentlich-rechtlich verfassten Sparkassen als unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Bankensystems hervor. Die kommunalen Sparkassen sichern die Aufrechterhaltung einer umfassenden und flächendeckenden Versorgung aller Bevölkerungskreise mit finanzwirtschaftlichen Dienstleistungen, fördern eine gleichmäßige wirtschaftliche Entwicklung auch jenseits der Wirtschaftszentren, tragen zur Herausbildung eines starken Mittelstandes bei und sichern damit zum Wohle des Verbrauchers den Wettbewerb der Kreditinstitute in allen Regionen. Damit sind sie ein wichtiges Element für eine breit fundierte, sozial gerechte und solide getragene wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.



Vor diesem Hintergrund bekräftigen sie:

1. Der öffentliche Auftrag der Sparkassen besteht in einem unverminderten Umfang fort

Der öffentliche Auftrag der Sparkassen ist kein Selbstzweck. Er umfasst neben der flächendeckenden Versorgung aller Bevölkerungskreise und des Mittelstands mit kreditwirtschaftlichen Leistungen als dauerhafte öffentliche Aufgabe im Besonderen die aktive Förderung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung. Die Entwicklung und das Wachstum einer Volkswirtschaft ist die Folge der konkret vor Ort geschehenen ökonomischen Entwicklung. Die Sparkassen nehmen hier durch die Entdeckung und Förderung wirtschaftlicher Entwicklungspotenziale in den Regionen aufgrund ihrer spezifischen und untrennbar miteinander verwobenen Strukturmerkmale „öffentlicher Auftrag“, „öffentliche Trägerschaft“ und „Regionalprinzip“ eine unverzichtbare Rolle ein. Diese kann von anderen, nicht dem Gemeinwohl, sondern vorrangig dem Interesse der Anteilseigner verpflichteten Instituten aufgrund abweichender vorrangiger Ziele nicht erfüllt werden. Dies lässt sich auch nicht durch den bloßen Aufbau moderner Vertriebskanäle - wie etwa Internet-Banking - ersetzen.

2. Sparkassen sind Teil der kommunalen Selbstverwaltung und mit dem EU-Recht konform

Die Wirtschaftsstrukturen in Deutschland sind maßgeblich durch kleine und mittlere Unternehmen geprägt, die das Rückgrat der deutschen Wirtschaft bilden. Spiegelbild dieser mittelständisch geprägten, regional orientierten Unternehmensstrukturen sind der - dem Subsidiaritätsprinzip folgende - föderale Staatsaufbau und insbesondere die kommunale Selbstverwaltung in Deutschland. Wesentlicher Teil der dezentralen Problemlösungskapazität in den Kommunen vor Ort sind die öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Sie tragen nicht nur zur wirtschaftlichen Leistungskraft, sondern auch zur gesellschaftlichen Stabilität bei und sind ein wichtiger Standortvorteil im Wettbewerb der Regionen. Aus der kommunalen Selbstverwaltung in Verbindung mit einem öffentlichen Auftrag ergibt sich auch die öffentlich-rechtliche Rechtsform der Sparkassen. Diese ist mit dem EU-Recht vereinbar und auch von der Europäischen Kommission nicht kritisiert worden. Das Ergebnis eines Fehlens von Sparkassen mit öffentlichen Auftrag zeigt das Beispiel der Vereinigten Staaten: Hier sah sich der Gesetzgeber gezwungen, angesichts der zunehmenden Disparitäten zwischen den verschiedenen Regionen und dem Umstand, dass es Regionen oder Stadtviertel gab, für die die amerikanischen Banken grundsätzlich kein Geld mehr zur Verfügung stellten, mit dem Community Reinvestment Act regulatorisch steuernd einzugreifen. Die qualitativen Unterschiede zwischen einer aufgezwungenen Befassung mit einer Region und ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und einem Agieren aus eigenem Antrieb liegen auf der Hand.

3. Die uneingeschränkte Geltung des Regionalprinzips ist elementare und unverzichtbare Voraussetzung zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen

Notwendiges Spiegelbild des fortbestehenden öffentlichen Auftrags der Sparkassen ist die entsprechende Geltung des Regionalprinzips, da die spezifische öffentliche Aufgabenerfüllung zwangsläufig auf das Gebiet des jeweiligen Trägers begrenzt ist. Die aus dem Regionalprinzip resultierende notwendige Konzentration der Geschäftstätigkeit jeder Sparkasse auf „ihre“ Region stellt einen permanenten kreditwirtschaftlichen Wettbewerb und auch langfristig eine entsprechende Versorgung im ganzen Land sicher. Darüber hinaus fördert es insbesondere die Aufdeckung und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale vor Ort, da für die einzelne Sparkasse der wirtschaftliche Erfolg mit der Entwicklung der eigenen Geschäftsregion zwingend verwoben und sie gehindert ist, auf lukrativere Geschäftsgebiete außerhalb der eigenen Region auszuweichen. Damit wird eine weitgehend gleichmäßige wirtschaftliche Entwicklung im gesamte Bundesgebiet nachdrücklich befördert, denn den Landkreisen und den kreisangehörigen Räumen zuzurechnende Sparkassen machen 82 % des Bilanzvolumens und 90 % der Zweigstellen aller Sparkassen aus. Dabei stellen sich die Sparkassen natürlich dem Wettbewerb mit sämtlichen Mitbewerbern, die sich in der Region engagieren. Vielfach fehlt es allerdings an dem Engagement privater Mitbewerber in den strukturschwachen und peripheren Räumen.

4. Die Erfüllung des öffentlichen Auftrags vor Ort bedarf einer effizienten Organisation, die die Vorteile kooperativer Handlungsformen nutzt und gleichzeitig die örtliche Verantwortung der einzelnen Sparkasse vor Ort wahrt

Um der spezifischen Aufgabenerfüllung vor Ort gerecht zu werden, bedarf es einer effizienten Struktur. Der fortbestehende örtliche Bezug der öffentlichen Aufgaben der Sparkassen schließt deshalb eine Zusammenarbeit im Verbund nicht aus, sondern gebietet sie angesichts des nicht auszublendenden Wettbewerbs- und Kostendrucks geradezu. Neben der Ausschöpfung interner Rationalisierungsreserven bietet sich als Mittel der Kostenentlastung die Kooperation insbesondere im sog. Back-Office-Bereich an. Im kundennahen Bereich muss demgegenüber die örtliche Verantwortung der einzelnen Sparkasse im Vordergrund stehen.

5. Die Aufrechterhaltung der öffentlich-rechtlichen Rechtsform der Sparkassen ist zur angemessenen und gesicherten Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zwingend geboten

Ohne Aufrechterhaltung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen ist die Aufrechterhaltung der öffentlich-rechtlichen Rechtsform der Sparkassen nicht legitimierbar. Spiegelbildlich ist jedoch zur Sicherstellung einer angemessenen und gesicherten Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Rechtsform als allein mögliche Organisationsform zwingend geboten, um einen starken Verbund sicherzustellen. Nur ein starker Verbund gewährleistet bei Wahrung der Verantwortung vor Ort durch die ihm innewohnende Gesamtsolidarität eine Erfüllung des öffentlichen Auftrags auch und gerade in wirtschaftlich schwachen Gebieten. Eine Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Organisationsform, wie sie etwa durch die Hansestadt Stralsund erwogen wird, ist deshalb strikt entgegenzutreten. Von den vielfältigen und unterschiedlichen Rechtsformen, aber auch den unterschiedlichen Wertvorstellungen und Zielen der Unternehmer, den verschiedenartigen geschäftspolitischen Strategien und den mannigfachen finanziellen Ressourcen lebt darüber hinaus der Wettbewerb. Deshalb ist es eine falsche Vorstellung, dass sich alle Kreditinstitute in ihrer Geschäftspolitik ausschließlich an den Regeln von Kapitalgesellschaften ausrichten müssen. Denn Wettbewerb heißt nicht, dass alle in jeder Hinsicht gleich sind, sondern erst durch seine Vielfalt entwickelt er seine Stärke. Diese Vielfalt verhindert ein gleichförmiges und gleichgerichtetes Verhalten aller Anbieter, denn solches führt in schlechten Zeiten zu hoher Instabilität des Systems. Die bewiesene hohe Stabilität deutscher Kreditinstitute aufgrund ihrer vielfältigen Strukturen ist ein zu schützender Wert.

6. Die Abschaffung von Anstaltlast und Gewährträgerhaftung beraubt das Verhältnis Kommune – Sparkasse nicht seiner Geschäftsgrundlage. Die kommunalen Träger der Sparkassen stehen weiterhin auch in Krisensituationen für „ihre“ Sparkassen ein

Auch nach Abschaffung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung dürfen die kommunalen Träger ihre Sparkasse je nach individuell-konkreter Gegebenheit weiterhin unterstützen, etwa um situationsbezogene wirtschaftliche Schwierigkeiten zu überbrücken. Mit der Europäischen Kommission wurde vereinbart, dass, soweit der Träger der Sparkasse Mittel zur Verfügung stellt, dies ausschließlich im Einklang mit der Beihilfedisziplin der Gemeinschaft erfolgt. Eine Änderung der Rechtsform ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden und auch nicht angestrebt. Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat angesichts dieser Verständigung bekräftigt, dass die Kreise als Sparkassenträger auch künftig in einem Sanierungsfall im Einklang mit dem EG-Recht wie private Anteilseigner ihrer (Mit-)Verantwortung gerecht werden wollen.

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... be happy & peace forever ...

MissAnn
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.01.2004 22:17
wow...vielen Dank, das muss ich mir erstmal zu Gemüte führen!
GeneNMG
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 26.01.2004 12:43
herr frank ?!?


aber was ist mit den sparkassen die unabhängig sind ich denke da an hamburg und bremen....

die sind nicht durch den staat gesichert
Womogaru
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 30.01.2004 11:19
Auch diese Sparkassen haben einen Gewährträger.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.01.2004 14:31 - Geaendert am: 30.01.2004 15:05
Zum Überdenken:
Die Haspa ist seit 16. Juni 2003 eine AG.

Die Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, deren Träger Städte, Gemeinden und Landkreise sind. Sie haben auf Grund ihres öffentlichen Auftrags vorrangig die bank-wirtschaftliche Versorgung in der jeweiligen Region zu gewährleisten.
Die breite Angebotspalette erreichen die Sparkassen aber nur über ihren Verbund.
Die Sparkassen sind in einem dreistufigen Verbundsystem organisiert.
 

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