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Beraterhaftpflicht
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Chris_Schmid
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.02.2004 10:27
Hiho,

bin jetzt endlich fertig mit der Lehre *juhu*.
Darum braucht man natürlich ne private Haftpflicht,
vor kurzer Zeit hab ich dann die Möglichkeit einer Beraterhaftpflicht aufgeschnappt.
Ich und mein Versicherungswissen kenn mich narürlich net aus.

Braucht man die?? (w/Falschberatung etc.), oder wird das Risiko vielleicht von manchen Banken abgesichert

Schreibt mal bitte dazu, was euch dazu einfällt.

mfg
Chris

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 10:31
Meines Wissens versichert die Bank dagegen, wenn man allerdings zuviel Mist baut, bekommt man einen Einlauf, eine Abmahnung und dann - hoffentlich nicht - die Kündigung. Aber sonst reicht eine "normale Haftpflichtversicherung". Wenn man allerdings Schlüssel von anderen bzw. Vereinen aufbewahrt, sollte man eine "Schlüssel-Zusatzversicherung" abschließen.
Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 10:36
So eine Schlüsselzusatzversicherung ist im Normalfall auch schon vorhanden und wird von der Bank bezahlt.
Mir ist auch schonmal ein Schlüssel abhanden gekommen. Die ganzen neuen Schlösser kosteten mehrer Tausen DM.
Hab nichts bezahlt. Musste nur eine Schadensmeldung machen.
florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 10:38
Die Banken sind gegen solche Fälle versichert, das braucht der einzelne Berater auf keinen Fall selbst abzusichern.
Die private Haftpflicht reicht in jedem Fall, allerdings würde ich als Zusatz den Forderungsausfall und die Schäden an geliehenen/gemieteten Sachen einschließen, die sind nämlich in der "herkömmlichen" Haftpflicht ausgeschlossen.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 10:45
Klar, die Bankschlüssel sind versichert, aber die eigenen Schlüssel , Vereinsschlüssel oder welche von Freunden fallen nicht unbedingt unter den Standartversicherungsschutz.
Basti
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 10.02.2004 10:59
Kommt ganz auf die BAnk an...
Aber normalerweise ist es versichert!!!
Muss du einfach mal mit deinem Chef absprechen der kann dir dazu bestimmt informationen besorgen!!!
oder dir weiterhelfen...
Viel Spaß bei der Arbeit

Der Jammer mit der Menschheit ist, daß die Klugen feige, die Tapferen dumm und die Fähigen ungeduldig sind. Das Ideal wäre der tapfere Kluge mit der nötigen Geduld.

Autor dieses Zitats: Truman Capote

Mail: Sebastian.Westenfeld@NORDLB.de

Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 11:55
@ FlorianLessmann:

Bist du sicher, dass so eine Zusatzversicherung für Gemietet/geliehene Sachen unbedingt notwendig ist? Die priv. Haftpflicht zahlt in einem solchen Fall doch nur NICHT, wenn diese Leihe schriftl. festgelegt wurde oder man ein Geschäft damit machen wollte. Angenommen, ein Freund leiht mir seinen Tennisschläger, ist das ein Freundschaftsdienst. Der wird aus Wohlwollen geleistet und in diesem Fall leistet die priv. Haftpflicht doch wohl Ersatz.
florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 12:11
Nein, das ist ja das Problem. Der Großteil der Kunden weiß das nicht. Egal, was ich mir ausleihe, ob Tennisschläger, Fahhrad, Videokamera, Handy - alles ausgeschlossen in der privaten Haftpflicht. Das führt in der Praxis immer wieder zu Ärger. Daher folgendes: Den Zusatz Mietsachschäden rein in die Haftpflicht - fertig! Ist übrigens ein gutes Neuordnungsargument!
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 12:32
Das war mal ne Aufgabe für Versicherungskaufmann-Azubis. In einem solchen Fall zahlt die Haftpflicht! Wenn ich mich irre, nehme ich alles zurück. Aber das hab ich vor ein paar Tagen noch gelesen. (Weiß nur leider nicht mehr wo!!) Hast du gerade mal zufällig nen §, wo das geregelt ist?
florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 12:39
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (laut BWV), § 4 Ausschlüsse:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf...
...
6a) Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen ... hat!
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 12:47
Jaja, aber was definierst du denn als "Leihe"?

Habe jetzt gerade nicht das BGB vor mir, aber wenn ich das noch recht in Erinnerung habe, fallen Dinge, die unter Freunden aufgrund eines guten Willens verliehen werden nicht in diesem Sinne unter "Leihe".
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 12:53
Hab‘s wiedergefunden!

http://www.azubi-welt.de/cgi-bin/board/ikonboard.cgi?s=4649f57de1d481eb181c7ad1510ba66c;act=ST;f=4;t=157


Gruß, Frederik
florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 14:23
Tut mir leid, den Link kann ich nicht öffnen. Jedenfalls ist es definitiv so, daß ALLE geliehenen Sachen, egal ob ich dafür bezahle oder nicht, ob ich von einem Freund oder einem fremden leihe, miete oder pachte: ES IST NICHT VERSICHERT!
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 15:23
@FlorianLessmann:

Ich zietiere mal:



Friedhelm Wetterau

Gruppe: Kompetenzteam
Beiträge: 5
Seit: April. 2003 Geschrieben: 01.2.2004, 10:19

--------------------------------------------------------------------------------
Hallo Giuseppe,
nicht jede Überlassung einer eigenen Sache an eine andere Person ist ein Leihvertrag im Sinne des § 598 BGB. Schäden an im juristischen Sinne geliehenen Sachen sind durch die Besitzklausel ausgeschlossen. Im Alltag dürften die meisten Überlassungen unter die Kategorie "Gefälligkeit" fallen, so auch in deinem Fall. Leihe ist eine unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Dies war in deinem Fall gar nicht vorgesehen, es ging lediglich um eine Ansicht/Prüfung/Probe. Zudem fehlt bei einer Gefälligkeit der Rechtsbindungswille, also der Wunsch einen Vertrag abzuschließen. Grundlage der Gefälligkeit ist vielmehr Freundschaft/Kollegialität usw. und damit ein uneigennütziges Verhalten des "Verleihers". Wenn eine Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Schädigers besteht, muss sie auch den fahrlässig herbeigeführten Gefälligkeitsschaden bezahlen. Der VN sollte sich nicht mit der Erklärung abwimmeln lassen, es liege ein "stillschweigender Haftungsausschluss" zwischen Schädiger und Geschädigtem vor.
Hoffentlich konnte ich dir helfen.
Grüße aus Köln

______________________
und:

Helmut Schmitz

Gruppe: Kompetenzteam
Beiträge: 107
Seit: April. 2003 Geschrieben: 01.2.2004, 14:30

--------------------------------------------------------------------------------
Hallo Giuseppe,
inhaltlich stimme ich der Erklärung meines Kollegen voll zu.
Bei dem geschilderten Fall liegt auf keinen Fall eine Leihe o.a. vor. Hat der Schädiger eine PHV, wie im Fall vorausgesetzt, kann diese sich nicht zu Lasten des Schädigers auf Leistungsablehnung bei leichter Fahrlässigkeit berufen (Gefälligkeitshandlung).
Ohne PHV ist die Rechtslage wegen bestehender Rechtsprechung anders zu beurteilen.
Viele Grüße aus Köln

________________________________________________-_____________________________________________-
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 15:28
ups, meine natürlich "zitiere"!!
florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 15:29
Okay! Ich geb mich aber nicht geschlagen, denn laut Haftpflichtbedingungen sind diese Schäden ausgeschlossen. Würde dieses nicht in den Bedingungen stehen, müßte die Versicherung zahlen, klar! Aber es steht nunmal drin. Es kommen jede Woche zig dieser Schäden in unser Büro, werden aber nicht bezahlt, weil sie nicht versichert sind.
Beispiel: Du nimmst das neue Fahrrad eines Bekannten, um es zu testen, dabei stürzt Du und die Felge wird beschädigt.
--> Schaden an geliehenen Sachen, keine Regulierung über die Haftpflicht.

Dein Bekannter hat das Fahrrad zur Reparatur aufgebockt. Bei einem Besuch stolperst Du, wirfst das Fahrrad um. Dabei wird es beschädigt.
Sachschaden, versichert!
florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 15:32
Übrigens sind Gefälligkeitsschäden auch ausgeschlossen! Seit kurzem erst können sie mitversichert werden, durch Umstellung der Verträge auf neueste Tarifgeneration.
Banklove
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.02.2004 18:00 - Geaendert am: 10.02.2004 18:02
Ich habe mir den Link mal durchgelesen.

Im weiteren Verlauf der Antwort wird gesagt, das in dem vorliegedem Fall KEINE Leihe vorliegt.

folgender Fall war gegeben:
Freund gibt Freund neues Handy in die Hand und der will es probeweise in seine Jackentasche stecken, dabei verpasst er die Tasche und das Handy knallt zu Boden.

ZITAT:

nicht jede Überlassung einer eigenen Sache an eine andere Person ist ein Leihvertrag im Sinne des § 598 BGB. Schäden an im juristischen Sinne geliehenen Sachen sind durch die Besitzklausel ausgeschlossen. Im Alltag dürften die meisten Überlassungen unter die Kategorie "Gefälligkeit" fallen, so auch in deinem Fall.


Leihe ist eine unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Dies war in deinem Fall gar nicht vorgesehen, es ging lediglich um eine Ansicht/Prüfung/Probe. <----


Das heisst keine Leihe also ZAHLT die private Haftpflichtversicherung.



Wenn sich allerdings viele Geschädigten mehr auf die Gefälligkeit berufen würden oder generell den Schaden als Sachschaden darstellen, dann sieht es anders aus, denn vor Sachschäden, Vermögensschäden, Personenschäden und Mietsachschäden schützt die private Haftpflicht, die somit auch für Fehlberatungen ausreicht.

Bei Mietwohnungen lohnt es sich immer das Schlüsselrisiko mitzuversichern.
florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 18:09
@banklove:

kleiner Fehler: Für Mietsachschäden zahlt die Haftpflicht NICHT, wie schon mehrmal erwähnt. Außer, es wird gegen extra Beitrag mitversichert.
Das o.a. Beispiel ist ja kein Mietsachschaden, würde also bezahlt.
Banklove
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 12.02.2004 01:34
Und Gefälligkeitsgesten sind erst seit kurzem mitversichert, wenn man seine Verträge umstellt ??
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