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Forenübersicht >> Finanzwelt & Bankpraxis

Sicherungsübereignung beim PKW
 
churly8
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.05.2005 18:06
Hallo,
laut der neuen Prüfungsordnung soll es bei privaten Kunden keine Sicherungsübereignung vom PKW mehr geben????-sondern Verpfändung!!!
Ist das wirklich der Fall?

Wie alt kann ein Pkw maximal sein, um Sicherungsübereignet zu werden?
War irgendwas mit 2-3-4 Jahren!

Bitte helft mir!
Danke
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.05.2005 19:25
Die Sicherungsübereignung (SÜ) wird unter Firmenkrediten geprüft. Das Höchstalter für SÜ ist gesetzlich nicht gergelt. Es muss eine sinnvolle Maßnahme sein.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.05.2005 19:28
Hallo, also die SÜ ist m.W. eine Sonderform der Verpfändung. Nur dass hier bei die Übergabe durch die Vereinbarung eines Beistzkostituts (vgl. §929 BGB ff.) ersetzt wird.

Grdstzl. ist die SÜ dadurch unsicher, dass z.B. das KFZ, sofern es auf einem mit GS belasteten Grundstück steht, dem Gläubiger des Grundpfandrechts zusteht. Es gibt hierbei
aber natürlich noch weitere Risiken.

Eine SÜ kann man ohne zeitliche Beschränkung hereinnehmen. Es ist die Frage nach dem wirtschaftlichen Sinn (z.B. bei einem 15 Jahre alten Anhänger) zu stellen, ob das noch in Relation zu den Kosten steht.

Alles in allem ist diese fiduziarische Sicherheit (zumindest in unserem Hause) auf dem absteigenden Gleis. KFZ-Finanzierung ohne Sicherstellung, nur gg. entsprechende Bonität. Einzig verbleibende Variante ist die Raum-SÜ bei materialintensiven Firmenkunden.

Schönen Gruß
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.05.2005 19:55
Personenkraftwagen werden kaum von der Zubehörhaftung duch eine Grundschuld erfasst, weil die sicherungsübereigneten Pkw nicht dem wirtschaftliche Zwecke des Grundstücks dienen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.05.2005 19:56
Eine Verpfändung von Kfz kommt überhaupt nicht in Frage.
Louis
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 26.05.2005 20:46
Also Verpfändung geht schonmal garnicht. Dann hätten wir nämlich tausende von Autos bei uns vor der Bank stehen.
Das es die SÜ nicht mehr gibt, kann ich mir schwer vorstellen. Bei uns (einer großen Auto Bank in der nähe von Wolfsburg) wird jedes Fahrzeug sicherungsübereigent und das wird wohl auch so bleiben.
Viele "normale" Banken verzichten mittlerweile jedoch darauf, weil der Aufwand zu groß ist, wenn man das bei wenig Fahrzeugen so macht.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.05.2005 21:59
SÜ wurde aus dem Prüfungskatalog für Privatkunden entfernt, d.h. nicht dass es keine SÜ von Autos mehr gibt.
Jenny1984
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.05.2005 12:15
Da hab ich auch mal ne Frage zu:

Könnte man nicht anstelle der SÜ die Verpfändung durch Mitbesitz machen??
Soetwas gibt es doch, oder nicht??

liebe Grüße Jenny

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.05.2005 13:00
wie können KI und KN gleichzeitig Besitzer eines Pkw sein?
Equinox4
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 27.05.2005 14:16
Bei SÜ von KFZ ist es wichtig die AFA-tabelle u.w. zu beachten, da im verwertungsfall zu alte fahrzeuge zu wenig bis garnichts mehr wert sind.

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Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.05.2005 19:45
@ Hermann:

Doch doch, also da muss ich mal Einspruch einlegen. Es kann sehr wohl ein Problem sein, wenn das übereignete KFZ auf einem mit Grundpfandrechten belasteten Grundstück steht. Gemäß §1120 BGB fällt dieser in die Maße des GS-Vollstreckung.

Daher gibt es in den SÜ-Verträgen auch entsprechende "Ankreuzpunkte" zur Information der Bank.

Schönen Gruß
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.05.2005 02:16
Herrmann hat auch nicht bestritten, dass das sein KANN.

Er hat aber völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass ein PRIVAT-Kfz davon kaum betroffen sein wird.

Die von Dir herangezogene Rechtsnorm sagt unzweifelhaft, dass eine Hypothek (mangels abweichender Regelung auch die Grundschuld) das Zubehör erfasst. Das ist auch nicht der Knackpunkt.

Der Knackpunkt ist nämlich, dass es sich um Zubehör handeln muss, also (gemäß § 97 BGB) um bewegliche Sachen, die dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (hier des Grundstücks) zu dienen.

Klassisches Beispiel ist hier der Kipplaster in der Kiesgrube. Der ist notwendig, damit man mit der Kiesgrube etwas anfangen kann.

Klassisches Gegenbeispiel ist das Speditionsgelände mit Lastwagen drauf. Der Betriebszweck wird hier nämlich durch die Lastwagen erreicht, die nicht zwingend auf genau das eine Gelände angewiesen sind, sondern von überall aus operieren können. Noch entscheidener: Im Gegensatz zur Kiesgrube wird der Betriebszweck gerade nicht AUF dem Grundstück erreicht, das würde dem Sinn einer Spedition zuwider laufen.

Ein Fall, in dem ein PRIVATER PKW dem wirtschaftlichen Zweck eines Grundstücks dient, will mir partout nicht einfallen.

Gruß
Julien
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.05.2005 09:27
@Cupra
Ein Privat-Pkw ist kein Zubehör und haftet somit nicht im Rahmen einer Grundschuld.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.05.2005 21:05
I.R. privat bin ich mit euch einer Meinung!

Schönen Gruß
 

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