|
Verfasst am: 01.07.2003 12:06 |
|
|
Folgendes kann man vielleicht anmerken (nach Bank-Lexikon Gabler Verlag):
„ (...) Bei Sparkassen finden derartige Sicherungen in der Mustersatzung bzw. Sparkassenverordnung (Sparkassenrecht) ihre rechtliche Grundlage. Neben einer Kennwortvereinbarung kommen als weitere Sicherungsvorkehrungen noch in Frage:
· Vorlage eines besonderen Ausweises (Sicherungskarte, Kontrollkarte)
· oder persönliche Unterschriftsleistung durch den im Sparbuch benannten Gläubiger.
Im Sparbuch wird im Allgemeinen durch einen entsprechenden Vermerk (Stempelabdruck) auf das Vorhandensein einer Sicherungsmaßnahme hingewiesen.
=> Da durch die Sicherungsvorkehrung Verfügungen unbefugter Personen verhindert werden sollen, sind sie ohne Bedeutung, wenn der Gläubiger selbst oder ein Bevollmächtigter die Rückzahlung des Sparguthabens verlangt. Die Kennwort- oder sonstige Sicherungsvereinbarung hebt die Legitimationswirkung des Sparbuches gemäß § 808 I BGB nicht auf, sondern schränkt sie lediglich ein.
=> An nicht forderungsberechtigte Buchvorleger kann das Kreditinstitut im Rahmen der versprochenen Leistung nur dann befreiend leisten, wenn der Buchvorleger das verabredete Kennwort benennen oder die Sicherungs- bzw. Kontrollkarte vorlegen kann.“ |
|
|