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Verfasst am: 14.03.2006 11:02 |
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Darüber ist auch innerhalb des Bundesverbandes lange diskutiert worden, ehe sich die BFB-Mitgliederversammlung 1995 auf diese Definition verständigte:
"Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt." Oder, auf einen Satz gebracht: Der Freie Beruf lebt von der besonderen Achtung und dem Vertrauen, das er sich durch besonderes Können erwirbt.
Gesetzliche Definitionen, die der vorgenannten Definition im wesentlichen entsprechen, lassen sich in Art. 1 Abs. 2 S. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und § 18 Abs.1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes finden.
Auch der Europäische Gerichtshof hat eine diese Kriterien aufgreifende Definition in seinem Urteil vom 11.10.2001 formuliert.
In zahlreichen Freien Berufen bestehen gesetzliche Regelungen des Berufsrechts. In anderen, weniger regulierten Freien Berufen (bspw. Autoren, Künstler) gelten allein die allgemeinen Gesetze (bspw. Urheberrecht, Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb).
www.freie-berufe.de/Berufsrechte.103.0.htmlSamstagsarbeit rockt !!! |
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