Bausparen - 1% steuerfrei? |
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Verfasst am: 21.09.2006 08:59 |
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Hallo
weis jemand etwas dazu, ob man bei einem Bausparvertrag mit einem gewählten Tarif mit Verzinsung von 1%, kein Freistellungsauftrag erteilt werden muss? Gibt es eine gesetzliche Regelung die das vorsieht? Oder eine Art Freigrenze?_____________________________________________
"Wenn unsere Träume wahr werden, was ist dann mit unseren Albtäumen?" |
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Verfasst am: 21.09.2006 09:18 |
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Hallo,
ja, das ist richtig! Von einer Regelung hab ich noch nichts gehört, aber bei der Bausparkassen Schulung (Schwäbisch Hall) ist uns das so gesagt worden.
Aber wenn der BSV länger als 7 Jahre läuft, und z.B. eine Treueprämie beantragt wird, dann braucht er für das 7 te Jahr trotzdem einen FSA.
Ich hoffe das stimmt so!
Liebe Grüße
Laura |
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Verfasst am: 21.09.2006 10:32 - Geaendert am: 21.09.2006 10:35 |
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Sicher bin ich mir auch nicht ganz dabei.
Ich kenne das aus meiner Ausbildungszeit nur so, das bei SICHTEINLAGEN Verzinsungen bis 1 % p.a steuerfrei sind.
Naja, gilt dann wohl auch für BSV , da die LBS selbiges bzgl. Ihrer neuen Tarife bekannt gegeben hat. |
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Verfasst am: 21.09.2006 10:43 |
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also das mit dem 1% bei Bausparverträgen ist wohl einen neue Regelung, die erst seit diesem Jahr gilt, so viel hab ich jetzt erfahren.
Natürlich braucht man auch dann keinen FSA, wenn die Zinsen unter dem Bakatellbetrag von 10,- Euro liegen.
Außerdem, bei beantragter Wohnungsbauprämie, dann braucht man auch keinen. So viel habe ich bei mir im Hause derweilen rausbekomen... |
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Verfasst am: 21.09.2006 11:00 |
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Wird allerdings ein Zinsbonus angesammelt und ggf. selbst verzinst, so gilt dieser in aller Regel als im aktuellen Jahr zugeflossen und ist mit zu versteuern.
Aber ein kleine Anmerkung zum Titel: Ob ich einen FA brauche oder nicht, hat nichts mit Steuerfreiheit zu tun. Es unterbleibt lediglich der Steuereinbehalt. Natürlich müssen die Zinserträge trotzdem versteuert werden, wenn der Sparerfreibetrag und die Werbungskosten gerissen wurden.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 21.09.2006 11:22 |
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Ist es beim BSV net so, dass man so langen man AN-Sparzulage und WoP erhält keinen FSA braucht....? |
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Verfasst am: 21.09.2006 11:53 |
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Kalle, so sehe ich das auch: Sobald man die AN-Sparzulage oder WOP bekommt, braucht man keinen FSA. |
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Verfasst am: 21.09.2006 11:56 |
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Super,dann ist doch noch was hengen geblieben!!! |
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Verfasst am: 21.09.2006 13:29 |
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Alle Guthabenzinsen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Deshalb sind die Guthabenzinsen nicht steuerfrei, egal wie hoch der Satz ist.
Allerdings könnte es sein, dass die Bausparkasse keine ZASt abzieht, obwohl weder ein FStA vorliegt noch WoP oder ASZ gewährt wird.
Das könnte man mit einer Bausparkasse abklären. Vielleicht sitzt ein Mitarbeiter einer Bausparkasse in der Nähe, der das weiß. |
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Verfasst am: 21.09.2006 15:50 |
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Ich hab mal gehört das es eine Bagatellgrenze gibt.
Bei einer Verzinsung von unter 1% oder Zinserträgen unter 10€ jährl.
Ich stelle aber trotzdem immer einen FSA... |
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Verfasst am: 21.09.2006 16:00 |
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Bagatellgrenze ist glaub ich nur bei Spareinlagen mit jährlicher Zinszahlung... |
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Verfasst am: 21.09.2006 17:56 - Geaendert am: 21.09.2006 18:00 |
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Vom Zinsabschlag ausgenommen sind:
• Zinsen auf Girokonten, wenn der Zinssatz nicht mehr als 1 % beträgt,
• Bausparzinsen, wenn der Sparer Wohnungsbauprämie erhält oder die Verzinsung nicht mehr als 1 % beträgt,
• Zinsgutschriften bis zu 10 € je Konto und Jahr (Bagatellbeträge),
• Zinsen aus Geschäften zwischen Kreditinstituten (Interbankgeschäften)
Allerdings müsste man der ZASt auf dem Grund gehen und die gesetzliche Regelung finden.
Wo ist dies alles gesetzlich geregelt? |
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Verfasst am: 21.09.2006 18:52 |
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wahrscheinlich im Einkommenssteuergesetz |
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Verfasst am: 22.09.2006 10:20 |
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genauer? |
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Verfasst am: 22.09.2006 10:43 - Geaendert am: 22.09.2006 10:43 |
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Also genaues kann ich nicht sagen, da ich mir selber nicht mehr soooo sicher bin - aber zumindest bei unsrer Bausparkasse (LBS) ist es so, dass für jedes Jahr in dem WoP gezahlt wird kein FSA bei der Bausparkasse gestellt werden muß...
Hoffe das hilft ein wenig weiter.
Achja: unabhängig von der Verzinsung soviel ich weiß----------------------
~ Keine Sorge -
ich bin nur ein Geräusch
Meine Stille
wehrt sich vor dem Laut... ~ |
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Verfasst am: 22.09.2006 11:47 |
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genau so ist auch mein wissensstand @ lacrima |
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Verfasst am: 22.09.2006 12:28 |
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Der Steuerabzug braucht nicht vorgenommen zu werden wenn (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 b Satz 4)
- auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein Kreditinstitut ist (sog. Interbankengeschäfte)
- es sich um Kapitalerträge aus Sichteinlagen handelt, für die kein höherer Zins oder Bonus als 1 % gezahlt wird
- es sich um Kapitalerträge aus Bausparguthaben handelt und der Gläubiger im Jahr der Zinszahlung eine Arbeitnehmersparzulage erhalten hat, oder für das Kalenderjahr bzw. das Kalenderjahr vor der Zinsgutschrift eine Wohnungsbauprämie festgesetzt wurde, oder für das Guthaben kein höherer Zins oder Bonus als 1 % gezahlt wird
- die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und EUR 10 nicht übersteigen (sog. Bagatellgrenze)
Die Zinsabschlagsteuer (ZASt) ist keine Abgeltungssteuer sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Kapitalerträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben und unterliegen dem persönlichen Steuersatz des Gläubigers. Die gezahlte Zinsabschlagsteuer ist anrechenbar.
Hab das mal rauskopiert, ich denke, damit dürften alle Fragen geklärt sein. |
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