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Verfasst am: 07.01.2003 17:26 - Geaendert am: 07.01.2003 17:28 |
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Das Aufgebotsverfahren wird hier erklärt:
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/cgi/gesetze/ZPO/data/589173.html
Aufgebotsverfahren ist in §§946 ff. ZPO geregeltes (gerichtliches) Verfahren, bei dem Rechtsinhaber öffentlich aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Ansprüche oder Rechte anzumelden (z. B. das Eigentum an einen Sparbuch). Geschieht dies nicht, so wird durch Ausschlussurteil der Verlust des Rechts festgestellt.
Ein spezielles Aufgebotsverfahren gilt für die Kraftloserklärung von Urkunden (§§1003 ff. ZPO). Es findet bei Wertpapieren (mit Besonderheiten bei Zinsscheinen o. Ä. und “hinkenden” Inhaberpapieren sowie kaufmännischen Orderpapieren gemäß §363 HGB) Anwendung (Warenwertpapiere), ist aber auch bei Inhaberschuldverschreibungen (§799 BGB), Grundschuld- und Hypothekenbriefen (§1162 BGB) und im Hinblick auf den Gläubiger einer Vormerkung (§887 BGB) vorgesehen. Auch abhandengekommene oder vernichtete Wechsel und Schecks können im Wege des A. für kraftlos erklärt werden (Art. 90 WG, Art. 59 SchG).
Da das Sparbuch ein hinkendes Inhaberpapier ist, müsste die Bank ein Aufgebotsverfahren durchführen.
Wenn der Kunde damit einverstanden ist, wird die Bank darauf verzichten und einen anderen Weg anbieten.
Da die Bank dafür haftbar gemacht werden kann, erklärt der Kunde, dass er für sämtlichen Schaden aufkommen wird und unterschreibt die Haftungserklärung.
Tipp:
Formular "Haftungserklärung" durchlesen! |
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