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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Aufgabe: Sparvertrag zug. der Enkelin
 
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.10.2006 12:14
http://www.directupload.net/file/d/865/p75AnCzN_jpg.htm


Dieses unwiderruflich, soll das nicht einfach bedeuten, dass der Vertrag von der Enkelin, oder wenn sie noch nicht volljährig ist, von den Eltern bereits angenommen worden ist?

Ich hab das bisher eigentlich immer nur darauf bezogen.


Denn es gab mal einen Fall in einem Buch zur Abschlussprüfung, in welcher als Richtig angegeben war, dass der Gläubiger immer bis zum Eintritt der Bedingung an das Geld dran kann.

Oder heisst unwiderruflich in diesem Fall auch, dass der Gläubiger überhaupt nicht mehr an das Geld drankommt?
Flasssche
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.10.2006 12:34
Denn es gab mal einen Fall in einem Buch zur Abschlussprüfung, in welcher als Richtig angegeben war, dass der Gläubiger immer bis zum Eintritt der Bedingung an das Geld dran kann.

Also wir hatten folgendes gelernt

Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter kann entweder widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein.
Hierbei gehts ja nur um den Vertrag. Wenn der Gläubiger an sein Geld will kann er das Konto ja einfach auflösen. Dann ist der Vertrag z.G. Dritter erstmal egal. Also ist deine Aussage richtig.


Hier wird aber von einem unwiderruflichen Sparvertrag zu Ihren Gunsten gesprochen... Ist das noch irgendwas anderes?

Dann könnt ich mir Lösung A noch vorstellen. Es ist auch garnicht gesagt, ob die Eltern von dem Kind den Vertrag schon angenommen haben oder nicht.

Wo hastn diese Aufgabe her??
Manu
Rang: IPO

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Verfasst am: 29.10.2006 12:44
Antworten A und E sind richtig.

Zu dieser Aufgabe gibt es auf der Homepage von Herrn Grundmann eine Korrektur.

Antwortmöglichkeit A heißt jetzt:

Frau Schellhase bleibt bis zum Eintritt der Bedingung (Vollendung des 18. Lebesjahres der Enkelin) Gläubigerin der Spareinlage, kann den Vertrag nichtmehr lösen, aber das Guhaben abheben.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.10.2006 12:54
Hey, ja die Antwort passt dann ja.

Denn dran kann der Gläubiger immer.


Wurden denn da viele Lösungen korrigiert? Dann sollte ich ja mal besser dort vorbeischauen.
Manu
Rang: IPO

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Verfasst am: 29.10.2006 16:02
Also reinschauen lohnt sich auf jeden Fall, bevor man sich über so manche Aufgabe den Kopf zerbricht.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.10.2006 16:44
Jau das habe ich gerade gemerkt, als ich auf der Seite war.

Ja Fehler passieren halt.

Aber soviele, die müsste man eigentlich bemerken, wenn man seine eigenen Aufgaben nochmal durchrechnet, bevor man diese dann veröffentlicht.
 

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