Hilfe zum Eigentumsübergang |
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Verfasst am: 12.11.2006 18:03 |
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Hallo zusammen,
wie Ihr euch sicher denken könnt bin ich Momentan im Lernstress unzwar gewaltig...ich möchte noch die letzten Lücken die mir geblieben sind füllen....
Jedenfalls geht es mir hier konkret um die Frage wie der Eigentumsübergang eines Grundstücks von statten geht.....ich habe die Antwort auf diese Frage nie wirklich verstanden.....
1. Kaufvertrag (Schuldrechtlicher Vertrag) über Eigentumsübergang am Grundstück muss notariell Beurkundet sein.
2. Auflassung (dinglicher Vertrag) über den Eigentumsübergang am Grundstück ebenfalls notariell Beurkundet.
3. Umschreibung im Grundbuch nachdem weiter Dokumente (z. B. unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über gezahlte Grundsteuer beigebracht wurde...)
aber ich weis es nicht..... |
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Verfasst am: 12.11.2006 18:43 - Geaendert am: 04.05.2010 16:33 |
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Das ist die richtige Vorgehensweise!
Nur zur Ergänzung:
Notwendige Schritte beim Erwerb (Kauf) eines Grundstückes
1. Verkäufer und Käufer schließen einen Kaufvertrag, der vom Notar beurkundet werden muss. Der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft ist eine schuldrechtliche Einigung über den Kaufpreis und den Eigentumsübertrag.
2. Die Auflassung als Erfüllungsgeschäft
Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner (§ 925 BGB). Die Auflassung ist der Ersatz für die nicht mögliche Übergabe. Über die Willenserklärungen stellt der Notar eine Auflassungsurkunde aus.
Die Eintragung ist nach § 19 GBO durch den Betroffenen (hier: Verkäufer) zu bewilligen. Der Notar beglaubigt die Bewilligung.
• Eintragung im Grundbuch (rechtserzeugende Wirkung)
Bevor die Eintragung erfolgen kann, muss der Notar die notwendigen Bescheinigungen einholen,
- vom Finanzamt die Bestätigung über die erfolgte Zahlung der Grunderwerbsteuer, so genannte die Unbedenklichkeitsbescheinigung und
- von der Gemeinde den Nachweis über die Nichtausübung ihres Vorkaufsrechts (Negativattest = Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) § 144 Baugesetzbuch,
- Wenn alle Unterlagen vorhanden sind, bringt der Notar den Antrag zum Grundbuchamt zum Vollzug: Die Auflassung wird im Grundbuch Abt. I durch einen Grundbuchbeamten eingetragen.
Auflassungsvormerkung in Abt. II des Grundbuches
I. d. R. wird ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zum Schutz vor Nachteilen gestellt. Durch die schnelle Eintragung der Auflassungsvirmerkung wird verhindert, dass
- eine weitere Auflassung erfolgt
- der Grundstück durch den Verkäufer belastet wird. |
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Verfasst am: 15.10.2012 17:01 |
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und ab wann gilt das Grundstück als übertragen? Bei EIntragung der Auflassungsvormerkung oder erst wenn die EIgentümer in Abteilung 1 gewechselt haben? |
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Verfasst am: 15.10.2012 17:38 |
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Erst mit der Eintragung in Abteilung I wird man Eigentümer. |
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Verfasst am: 13.08.2021 17:16 |
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Erst mit der Eintragung in das Grundbuch, und zwar in Abteilung I wird man Eigentümer des Grundstücks. |
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