Einlagensicherungsfonds |
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Verfasst am: 26.05.2007 20:24 |
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Hallo,
Frage zu dem Einlagensicherungsfonds:
In unserem Kontoeröffnungsantrag steht u.a. geschrieben:
"Ist die Bank pflichtwidrig außer Stande, Wertpapiere des Kunden zurückzugeben, so besteht neben der Haftung der Bank im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken. Der Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung ist der Höhe nach begrenzt auf 90% des Wertes dieser Wertpapiere, maximal jedoch auf den Gegenwert von 20.000 Euro.
folgendes Beispiel:
Ein Kunde verwahrt im Depot unserer Bank 1000 Aktien à 1000 EUR der Firma XY. Die Bank meldet Insolvenz an und kann dem Kunden die Aktien nicht zurückgeben. Dadurch erwirbt der Kunde einen Anspruch von 20.000 Euro (da Maximalbetrag) gegen die Schutzeinrichtung.
Habe ich das so richtig verstanden?
Wie kann es überhaupt passieren, dass die Bank dem Kunden die WP nicht zurückgeben kann? Die Eigenbestände und verwalteten Bestände werden doch getrennt verwaltet.
Investmentfonds sind doch von der Einlagensicherung nicht betroffen, da sie einem Sondervermögen angehören, oder?
Ich freue mich auf eure lehrreichen Antworten! |
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Verfasst am: 27.05.2007 08:42 |
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Der Kunde hat im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht, weil er Eigentümer ist.
Warum soll die Bank nicht mehr in der Lage sein, fremde Wertpapiere zurück zu geben? |
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Verfasst am: 27.05.2007 09:49 |
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Hallo Herr Herrmann,
das habe ich mich ja auch gefragt:
Zitat: "Wie kann es überhaupt passieren, dass die Bank dem Kunden die WP nicht zurückgeben kann? Die Eigenbestände und verwalteten Bestände werden doch getrennt verwaltet."
Nun steht die oben genannte Klausel aber in dem Kontoeröffnungsantrag und soll sicher auch etwas bewirken. |
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Verfasst am: 30.05.2007 17:40 |
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eben für den fall dass die bank diese trennung nicht vornimmt und bei den "schuldigen" nichts zu holen ist. |
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