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Bereich Bausparen und Versicherungen
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Vermögenswirksame Leistungen
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Chef2
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 07.01.2008 16:16
Kann mir jemand sagen ob ich beim Abschluss von Vermögenswirksamen Leistungen für Minderjährige die Unterschrift von den gesetzlichen Vertretern brauche?
Desal
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.01.2008 16:33
ja klar brauchst du die Unterschriften =)
anni-bunny
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2008 16:34
bin ich auch dafür = D
Chef2
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 07.01.2008 16:46
Bei der VL-Anlage in Fonds ist mir das klar, jedoch bin ich mir
unschlüssig bei einem Bausparvertrag. Denn im Falle eines von den Eltern unterschriebenen Ausbildungsvertrages, ist eine Unterschrift beim Bausparer überflüssig. Bin mir da nicht so sicher, aber wenn ihr meint.

Vielen Dank erstmal...
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2008 17:10
@ chef2

"Denn im Falle eines von den Eltern unterschriebenen Ausbildungsvertrages, ist eine Unterschrift beim Bausparer überflüssig"

wie kommst du denn da drauf? gewagt, gewagt, denn was hat denn in rechtlicher hinsicht der bausparvertrag mit dem ausbildungsvertrag zu tun? ne riester-rente am besten auch gleich noch, denn die eltern haben der ausbildung zugestimmt? :-)
Chef2
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 07.01.2008 17:14
Ist ja schon gut ;-)!!! Ihr habt mich ja überzeugt. War ja nur eine Frage. Ich dachte, ich hätte das mal irgendwo gehört. Naja, war warscheinlich in der B.Z. ;-).
Also, vielen Dank!!!
sparkassenmaus1
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2008 17:51
Ebenfalls gilt die volle Geschäftsfähigkeit für Minderjährige, die berufstätig sind, wenn sich die Verträge auf die ausgeübte Tätigkeit beziehen. So kann das Kind z.B. den Lohn annehmen und ein eigenes Gehaltskonto hierfür einrichten. Ebenfalls kann es kündigen, gekündigt werden oder der Kündigung widersprechen. Die abgeschlossenen Verträge müssen jedoch mit der Arbeitstätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen.
Das meintest Du, oder?
Beim BSV benötigt man aber von der Bausparkasse aus generell die Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
Logan
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.01.2008 23:46
Meines Wissens gilt das bei einem Arbeitsvertrag und nicht bei einem Ausbildungsvertrag!

Stimmen die Eltern dem Arbeitsvertrag zu, dann darf der beschränkt geschäftsfähige zb. sein Gehaltskonto eröffnen ohne die Zustimmung, bzw er darf sich zb auch ne Wohnung mieten wenn er diese benötigt... denk in dem Fall dürfte er auch en VL Vertrag abschließen! aber immer die Unterschrift der Eltern, dann ist man auf der sichern Seite!

Beim Ausbildungsvertrag gilt das nicht!!!
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 00:40
Logan
Verfasst am: 07.01.2008 23:46

Meines Wissens gilt das bei einem Arbeitsvertrag und nicht bei einem Ausbildungsvertrag!

------------

Bingo!
Das verwechseln viele. Das mit dem Ausbildungsvertrag vergisst du besser wieder ganz schnell. Der Arbeitsvertrag gibt dem Minderjährigen die Privilegien, wenn sie mit der Tätigkeit in engem Zusammenhang stehen. Dies ist zum Beispiel bei VL-Anlagen oder bei der Eröffnung eines Gehaltskontos, ggf. auch bei einer Mietkaution (wenn er der Arbeit wegen umziehen muss) der Fall.

NICHT JEDOCH bei einem AUSBILDUNGSVERTRAG!!

LG
Saber

[Stiller Beobachter]

Chef2
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 08.01.2008 10:01
Dann habt vielen Dank, ich werde das wohl verwechselt haben. Das war jedenfalls genau das was ich meinte...
Johnny
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 12:32
auch beim Arbeitsvertrag problematisch!
man kann ein Gehaltkonto machen aber jeweils nur über ein und Auszahlungen verfügen
Überweisungen und Scheck... sind eigene Verträge jede Überweisung ist ein Verträg und da haperts beim minderjährigen wenn die Eltern nicht beim Girokonot schon zugestimmt haben
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 15:34
@ Johnny

eben, das Gyros-Konto für die Gehaltseingänge zur Barabhebung ist möglich, andere Verfügungsmöglichkeiten wie Lastschrift und Überweisung schon eher nicht mehr.

Alles andere wird im Zweifel von den Gerichten kassiert. VL-Vertrag und Mietkaution sind da schon etwas arg weit hergeholt. Wie wärs dann dann noch mit dem Kaufvertrag für ein motorisiertes Beförderungsmittel wie Motorrad, da der Mdj. ja zur Arbeit kommen muss.... ;-)

Das Mietkautionskonto könnte man als Anhängsel zum Mietvertrag sehen, dem die Erziehungsberechtigten zugestimmt haben, aber auch ne unsichere Geschichte.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 16:05
Gyros = Girokonto oder?
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 16:05 - Geaendert am: 08.01.2008 16:07
edit: Herr Herrmann, davon ist auszugehen ;-) Die Sprache der Jugendlichen mutiert heutzutage doch immer mehr :-)

-------

§ 113 BGB - Dienst- oder Arbeitsverhältnis

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__113.html

------------

Rein rechtlich gesehen bewegt man sich natürlich in einer Grauzone - das Gesetz ist wieder sehr schwammig formuliert.
Ich habe eben mit unserem Juristen telefoniert, den wir auch in der Abschlussprüfungsvorbereitung hatten (und diese Frage ist eine typische AP-Frage) und er hat mir bestätigt, dass er den Vorfall so ähnlich sieht wie ich.
Um allen etwaigen Ansprüchen in der Zukunft aus dem Weg zu gehen sollte man sowieso darauf bestehen, die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu haben. Damit ist man sowieso IMMER auf der sicheren Seite!
Johnny
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 16:35
ja weil was hilft ein Konto das mann nicht nutzen kann ?
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 17:26
Ich denke jetzt gibts Ruhe hier ;-) Schließlich ist ja nun fast alles gesagt...!

(In Wirklichkeit hoffe ich auf ne richtig schöne Diskussion wie man den Gesetzestext auslegen kann... ;-P )
Johnny
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 17:48
warum ? bringt ja nix :-) wir banken sichern uns ab und lassen mama und Papa unterschreiben und gut is :-)
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 18:25
und dann fallen wir aus allen wolken und stellen fest, daß die gar nicht die erziehungsberechtigten sind.... *lol*

alles schon da gewesen....
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.01.2008 18:33
.......meinte natürlich vertretungs- nicht erziehungsberechtigt.
Cheyenne
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.01.2013 12:25
Bei Minderjährigen bedarf der Abschluss eines Vertrages immer die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, sonst ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Haben die Eltern zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zugestimmt ( ganz wichtig ist hierbei, dass es es sich um einen Arbeitsvertrag handeln muss, ein Ausbildungsvertrag gilt für diese Regelung nicht), dann darf er Rechtgeschäfte, die der Arbeitsvertrag mit sich bringt, rechtwirksam selbstständig abschließen. Das bedeutet, dass auch wenn er minderjährig wäre, er sogar ein Konto alleine ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eröffnen dürfte und somit er auch alleine über die Anlage seiner VL entscheiden dürfte.
Dieses liegt in dem geschilderten Fall jedoch nicht vor.
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