FA für Kinder |
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Verfasst am: 15.01.2008 08:29 |
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Hallo,
also ich komme grad ins schleudern.
Meine Kollegin hat mich grad gefragt, ob man für Kinder einen eigenen FA braucht. Meiner Meinung nach ja!
Aber bei ihr wurde bei der LBS der FA von sich auch bei ihrer Tochter angerechnet (hat sie gemerkt, weil das kein glatter Betrag war).
Kommt mir doch irgendwie komisch vor!
Vielen Dank schonmal!
LG,
Jule |
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Verfasst am: 15.01.2008 08:32 |
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Freistellungsaufträge anpassen ab 2007 und Freibeträge für Kinder
Der Sparerfreibetrag wird 2007 gekürzt und viele müssen ihre Freistellungsaufträge anpassen. Kinder zählen als vollwertige Steuerzahler, die auch Steuerfreibeträge nutzen können.
Ab 2007 wird der Sparerfreibetrag gekürzt und viele müssen ihre Freistellungsaufträge anpassen.
Während dieses Jahr noch Alleinstehende höchstens bis zu 1421,– Euro ( 1370,–Euro Sparerfreibetrag + 51,– Euro Werbungskostenpauschale) freistellen können, sind es im Jahr 2007 nur noch 801,–Euro (750 Euro plus 51,–Euro).
Dementsprechend können verheiratete ab 2007 nur noch 1602,– Euro freistellen.
Sind Kinder vorhanden, können diese Gelder ganz legal überschrieben werden. Bis zu 205.000 Euro können die Eltern alle 10 Jahre auf jedes Kind überschreiben. Kinder können die Steuerfreibeträge nutzen. Ab 2007 bleiben pro Kind 8501,– Euro steuerfrei. |
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Verfasst am: 15.01.2008 09:01 |
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Reden wir jetzt von der Schenkungssteuer ? |
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Verfasst am: 15.01.2008 09:54 |
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also ich kann nur sagen..kinder brauchen einen eigenen FSTA der momentan bei 810 euro liegt... |
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Verfasst am: 15.01.2008 11:08 |
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was hat das vermögen des kindes mit den eltern zu tun?
nichts, deshalb eigener freistellungsauftrag.
erfolgt keine strikte trennung vom elternvermögen, wird das vermögen den eltern zugerechnet. |
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Verfasst am: 15.01.2008 12:18 |
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801€ |
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Verfasst am: 15.01.2008 12:50 - Geaendert am: 15.01.2008 13:01 |
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Sofern Anspruch auf Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmer-Sparzulage besteht oder ein geringerer Zins oder Bonus als 1 % gezahlt wird erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug. Insofern ist bei der Bausparkasse auch überhaupt kein Freistellungsauftrag erforderlich.
Quelle: § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe c EStG
EDIT: Kommando zurück - Regelung wurde zum Jahresanfang abgeschafft. |
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Verfasst am: 15.01.2008 13:07 |
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ohh sorry 801 stimmt natürlich war ein tippfehler^^ |
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