Einlagensicherungsfonds/ Entschädigungseinrichtung |
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Verfasst am: 14.06.2004 17:12 |
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Hallo!
Wer kann mir verständlich den Einlagensicherungsfonds erklären? "Die Sicherungsgrenze beträgt 30% des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank": Hab gerad das totale Brett vorm Kopf, sorry. |
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Verfasst am: 14.06.2004 22:11 |
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Die Sicherungseinrichtungen existieren bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften in Form der Institutssicherung = Existenzsicherung der einzelnen Kreditinstitute: Die Sicherungseinrichtungen schützen die angeschlossenen Institute davor, zahlungsunfähig zu werden. Hierdurch sind mittelbar auch die Gläubiger geschützt.
-> Sparbriefe sind mit abgesichert.
Im Bereich des Bundesverbandes deutscher Banken als Einlegersicherung sind geschützt die unter der Bilanzposition “Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern” ausgewiesenen Einlagen, zwar je Gläubiger bis zu einer Sicherungsgrenze von 30 % des haftenden Eigenkapitals.
Dieser Schutz umfaßt alle "Nichtbankeneinlagen", also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.
-> Absicherung
Quelle: http://www.bdb.de/html/verband/einlagensicherung.asp?channel=183210
Der Entschädigungsanspruch nach Einlagensicherungsgesetz ist der Höhe nach begrenzt auf 90 % der Einlagen und den Gegenwert von 20 000 Euro sowie 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 Euro.
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Instituts gelten als Einlagen, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen.
Die Sicherungsgrenze liegt hier jedoch bei nur 20 000 Euro pro Einleger bei einem obligatorischen Selbstbehalt von 10 %. Außerdem sind nur Einlagen gesichert, die auf Euro oder eine EU-Währung lauten.
Der Einlagensicherungsfonds schützt nur Einlagen und Einleger, wenn und soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung geschützt werden. Die Mittel des Einlagensicherungsfonds werden von den angeschlossenen Banken durch regelmäßige Beiträge (0,3 Prozent der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden") aufgebracht.
-> ?
Quelle:
http://www.crynen.de/g_einlag.html |
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Verfasst am: 15.06.2004 13:38 |
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hier sollte man noch erwähnen:
bei den sparkassen gibt es noch die gewährträgerhaftung und die anstaltslast...
das heisst, dass bei einer insolvenz oder ähnlichem der gewährträger(stadt/gemeinde/Landkreis) für die Sparkasse haften muss..
allerdings fällt dies mit dem 18.07.2005 weg. |
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