Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 73
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
LeahClements
LaurenClarke
Raeson189
DiazZuri
ArthurWard

Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

FSA für Vereine
 
thyph00n
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.07.2005 15:17
Hi.

Wer kann mir nochmal kurz zusammen fassen wie es mit FSA für Vereine aussieht.
Sprich für eV, nicht rechtsfähiger Verein und loser Personenzusammenschluß.

Danke im vorraus.
Laura1983w
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.07.2005 15:36
Für lose Personenzusammenschlüße kann ein FSA gestellt werden

max. 10 EUR x Anzahl der Mitglieder

jedoch max. 300 EUR

Hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen!

LG Laura
karo78
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.07.2005 15:51
Vereine, ob rechtsfähig oder nicht, können beim Finanzamt eine Freistellung von der KöSt beantragen, wenn sie z.B. gemeinnützig sind. Näheres regelt die Abgabenordnung.

Der (vorläufige) Freistellungsbescheid vom Finanzamt wird vom KI ähnlich wie ein FSA oder eine NV-Bescheinigung gehandhabt. In dem Bescheid steht genau von wann bis wann die KöSt-Befreiung besteht.
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.07.2005 15:52
Gemeinnützige oder mildtätige Vereine erhalten in der Regel einen Freistellungsbe-scheid vom Finanzamt. Damit wird der Verein von der Zahlung der
• Körperschaftsteuer
• Gewerbesteuer
befreit. Bei diesen Vereinen wird keine ZASt einbehalten.

Aus Vereinfachungsgründen kann man bei so genannten losen Personenzusam-menschlüssen (Schulklassen, Sportgruppen, Kegelgemeinschaften o. Ä.) ab dem 01.01.2002 vom Zinsabschlag Abstand nehmen, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im Kalender-jahr nicht übersteigen, wenn vor dem ersten Zufluss der Kapitalerträge eine Erklä-rung über die Anzahl der Mitglieder vorliegt.
schaetzchen84
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.07.2005 15:53
was ist denn ein loser Personenzusammenschluss????
nicht eingetragene Vereine???
schaetzchen84
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.07.2005 15:55
hat sich schon erledigt, sorry...
hab die letzte nachricht erst nach meinem abschicken bekommen...
 

Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse