FSA für Vereine |
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Verfasst am: 13.07.2005 15:17 |
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Hi.
Wer kann mir nochmal kurz zusammen fassen wie es mit FSA für Vereine aussieht.
Sprich für eV, nicht rechtsfähiger Verein und loser Personenzusammenschluß.
Danke im vorraus. |
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Verfasst am: 13.07.2005 15:36 |
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Für lose Personenzusammenschlüße kann ein FSA gestellt werden
max. 10 EUR x Anzahl der Mitglieder
jedoch max. 300 EUR
Hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen!
LG Laura |
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Verfasst am: 13.07.2005 15:51 |
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Vereine, ob rechtsfähig oder nicht, können beim Finanzamt eine Freistellung von der KöSt beantragen, wenn sie z.B. gemeinnützig sind. Näheres regelt die Abgabenordnung.
Der (vorläufige) Freistellungsbescheid vom Finanzamt wird vom KI ähnlich wie ein FSA oder eine NV-Bescheinigung gehandhabt. In dem Bescheid steht genau von wann bis wann die KöSt-Befreiung besteht. |
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Verfasst am: 13.07.2005 15:52 |
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Gemeinnützige oder mildtätige Vereine erhalten in der Regel einen Freistellungsbe-scheid vom Finanzamt. Damit wird der Verein von der Zahlung der
• Körperschaftsteuer
• Gewerbesteuer
befreit. Bei diesen Vereinen wird keine ZASt einbehalten.
Aus Vereinfachungsgründen kann man bei so genannten losen Personenzusam-menschlüssen (Schulklassen, Sportgruppen, Kegelgemeinschaften o. Ä.) ab dem 01.01.2002 vom Zinsabschlag Abstand nehmen, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im Kalender-jahr nicht übersteigen, wenn vor dem ersten Zufluss der Kapitalerträge eine Erklä-rung über die Anzahl der Mitglieder vorliegt. |
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Verfasst am: 13.07.2005 15:53 |
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was ist denn ein loser Personenzusammenschluss????
nicht eingetragene Vereine??? |
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Verfasst am: 13.07.2005 15:55 |
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hat sich schon erledigt, sorry...
hab die letzte nachricht erst nach meinem abschicken bekommen... |
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