Berechnung von Vorschußzinsen |
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Verfasst am: 17.09.2005 14:52 |
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Fall: Kunde hat seinen kompletten Sparbetrag von 10.000 EUR (3monatige Kündigungsfrist) zum 15.11. gekündigt. Am 15.10. verfügt er jedoch schon vorzeitig über den Betrag.
Werden VZ für 90 Tage berechnet oder für die verbleibenden 30 Tage bis zum Kündigungsdatum?
Habe da verschiedene, sich widersprechende Infos ... |
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Verfasst am: 17.09.2005 16:43 |
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Hallo,
ich bin der Meinung, dass dann nur für die noch verbleibenden Tage Vorschusszinsen berechnet werde und nicht mehr für 90 Tage. Bin mir aber nicht ganz sicher. |
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Verfasst am: 17.09.2005 17:01 |
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Wenn ich Kunde wäre, dann zahle ich für 30 Tage Vorschusszinsen. |
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Verfasst am: 18.09.2005 14:01 |
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Falsch! Der Kunde kommt vor der gesetzlichen Kündigungsfrist!!! Er zahlt ganz normal VZ für 90 Tage...
Er hat ja im Kündigungsvertrag zugestimmt, dass die fühstmögliche Verfügung ab dem Tag X möglich ist und nicht vorher. -> Das bedeutet auch, dass er nicht bevorteilt wird, wenn er den Vertrag durch seine vorzeitige Verfügung "bricht"! |
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Verfasst am: 18.09.2005 15:27 |
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Tja, da hast Du deine widersprüchlichen Aussagen! Ich bin für 30 Tage, eine gesetzliche Kündigungsfrist gibt es übrigens nicht, so etwas wird immer vereinbart.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 18.09.2005 15:49 |
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hallo zusammen,
also ich hab einfach mal in meinen schulunterlagen aus dem 2.Block gewühlt und habe tatsächlich eine aufgabe in der art gefunden.
wir haben damals die VZ nicht mehr für 90 Tage berechnet, sondern nur noch für 30 Tage.
ich hoffe, ich konnte was helfen....
liebe grüße
janka |
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Verfasst am: 18.09.2005 19:22 |
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es wird nur für das Berechnet was noch nicht gekündigt ist
das sind in dem fall 30 Tage
nicht die volle Zahl der Tage wird gerechnet,
weiss ich aus Erfahrung :-) |
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Verfasst am: 25.09.2005 17:26 |
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jep, bin auch der Meinung das 30 Tage richtig sind, wenn ihr nach der taggenauen Methode berechnet, die 90 Tage-Methode ist ja mittlerweile nicht mehr zulässig |
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Verfasst am: 25.09.2005 18:00 |
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Was ist gemeint mit "die 90 Tage Methode gibts mittlerweile nicht mehr"?
Hab ich was verpasst? |
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Verfasst am: 25.09.2005 18:02 |
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seit wann is die nimmer zulässig??
30 tage stimmt |
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Verfasst am: 25.09.2005 18:06 |
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hier hat die Mehrheit recht.
Es sind 30 Tage, nicht 90! |
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Verfasst am: 25.09.2005 19:52 |
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Das bleibt dem KI selbst überlassen, ob es sagt es sind schon 2 Monate rum, dafür bekommste nochmal 4000 zur Verfügung oder zahlst nur für 30 Tage...In der Regel bei Aufgaben würde ich immer die 90 nehmen, wenn nichts anderes vermerkt ist. |
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Verfasst am: 25.09.2005 20:12 |
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Wenn der Kunde von 90 Tagen bereits 60 Tage abgewartet hat, kann nur noch für 30 Tage Vorschusszinsen berechnet werden. |
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Verfasst am: 25.09.2005 21:49 |
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Meines Wissens liegt die Methode zur Berechnung der VZ im Ermessen der Bank. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann in beliebiger Höhe (natürlich nicht Wucher) vereinbart werden.
In unserem Hause ist es allerdings so, dass die bereits verstrichene Zeit der Kündigung angerechnet wird.
Der Kunde würde in diesem Fall 1/4 des zu vergütenden Habenzinssatzes für 30 Tage bezahlen.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 26.09.2005 11:30 |
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Das mit den 30 Tagen stimmt,
90 Tage sinds wenn er ohne vorherige Kündigung über das Guthaben das über 2000 geht verfügt!!!!!!! |
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Verfasst am: 26.09.2005 11:36 |
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Wenn ich mich richtig erinnere, gibt es 2 Methoden. Aber die gängigere ist denke ich dass nur noch auf den Rest VZ gezahlt werden und die Freibeträge berücksichtigt werden.
Bin mir aber nicht sicher |
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Verfasst am: 26.09.2005 14:36 |
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30 Tage stimmen, da bin ich mir ziemlich sicher.
Das wäre ja sonst unfair dem Kunden gegenüber. |
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Verfasst am: 26.09.2005 16:38 |
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Ganz klar, 30 TAGE...genau wie vorhin schon jemand sagte, unfair für den Kunden. Hatten vor ca einer woche hier erst so einen fFall, sie fragte was wäre wenn sie doch schon vorzeitig verfügen möchte. Ganz klar, dann brauch sie nicht für die gesamten Tage VZ zahlen, sondern nur ab dem Zeitpunkt wo sie verfügt...Sonst wäre die ganze Kündigung ja sinnlos gewesen!!!
schön abend noch! |
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Verfasst am: 27.09.2005 10:07 |
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Die VZ-Berechnung erfolgt definitiv nur noch für 30 TAGE. |
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