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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Verpfändung von Spareinlagen der Eltern
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Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.07.2007 18:19 - Geaendert am: 10.07.2007 18:40
Eine Bank verlangt zur Absicherung die Verpfändung der Sparguthaben der Eltern. Welche Aussage zur Bestellung der Sicherheit ist richtig?
1. Die Bank verlangt von den Eltern die Übergabe der Sparurkunde, obwohl dies für die wirksame Entstehung des Sicherungsvertrags nicht notwendig ist.
2. Die Bank muss einen Sperrvermerk im Sparbuch anbringen.
Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.07.2007 08:05
Also das ist nur ein Sperrvermerk.

Durch den Sperrvermerk kommen die Eltern ja auch nicht mehr an das Guthaben ran.
Little_Sunshine
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.07.2007 08:10
Richtig, lediglich ein Sperrvermerk ist notwendig.
Ist ja auch so bei der Verpfändung als Mietkaution so. Der Sperrvermerkt wird in der Sparurkunde erfasst und danach erhält der Vermieter diese Urkunde zur Verwahrung
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.07.2007 12:22
Ich finde 1. auch nicht schlecht. Ist denn das abgetretene Sparguthaben der Eltern bei der gleichen Bank? Ist es von einem anderen Institut bietet sich 1. an. Die Abtretung muß ja nicht offengelegt werden.
Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.07.2007 12:56
die verpfänmdung wird angezeigt und um sperrung des sparkontes gebeten.
Bettina1986
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.07.2007 14:55
Guthaben, dass ich abtreten will, kann ich doch gar nicht bei der Bank haben, der ich die Forderung abtreten will.
Da war doch was, von wegen, dass die Bank sonst gleichzeitig Zessionar und Drittschulder ist oder so und das geht nicht.
Aber es ist ja auch nicht gesagt, dass es sich um eine Abtretung handelt, oder?
Außerdem kenn ich die Frage irgendwoher... *nachdenk*
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.07.2007 15:01 - Geaendert am: 10.07.2007 15:43
Bei einer Abtretung von eigenen Spareinlagen wäre die Bank Schuldnerin der Einlagen und neue Gläubigerin aus der Abtretung. Das ist nicht möglich.

Außerdem steht in der Überschrift "Verpfändung von ..."

Die Aufgabe stammt aus der letzten Abschlussprüfung.
Johnny
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.07.2007 15:03
Jupp das geht nur von anderen Banken
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.07.2007 17:19
huch, überschrift nicht gelesen, ja, verpfändung, dann sind wir bei nem andern thema...

nur Nr. 2 möglich
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.07.2007 17:27
Aber war es nicht so in der Praxis, dass die Bank sich das Sparbuch aushändigen lässt ... auch wenn das nicht zwingend notwendig ist ? Ist doch wie bei der Sicherungsübereignung es Autos mit Kfz Brief ... ?!
Spareckzahn
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.07.2007 19:55
Die Verpfändung ist auch ohne Übergabe der Sparbuches wirksam!

Das sogenannte Faustpfandprinzip (1205 BGB), wonach der verpfändete Gegenstand zur wirksamen Bestellung des Pfandrechts übergeben werden muss, gilt grundsätzlich nur für bewegliche Sachen, nicht aber für Forderungen wie dies bei einer Spareinlage der Fall ist.
Hier greift die Regelung über die Pfandrechtsbestellung an einem Recht gem. 1274 Abs. 1 i.V.m. 1280 BGB.

Bei der Spareinlage folgt das Recht am Papier (Sparbuch) dem Recht aus der Forderung. Auf deutsch: Der aktuelle Gläubiger hat einen Anspruch das Sparbuch zu erhalten.

Somit ist zur wirsamen Pfandrechtsbestellung an einer Spareinlage nicht die Übergabe des Sparbuches erforderlich, jedoch nach 1280 BGB, zusätzlich zur Einigung über die Entstehung des Pfandrechts, die Anzeige der Verpfändung an den Schuldner!

Eine Ausnahme bilden Inhaber- bzw. Orderpapiere.
Hier folgt das Recht aus der Forderung dem Recht am Papier. Will heißen: Ohne Wetpapier, keine Forderung.
Somit greift hier das Fauspfandprinzip wie bei beweglichen Sachen gem. 1274 Abs. 1 BGB, der auf 1205 BGB (s.o.) verweist.

Viele Grüße, Spareckzahn
Spareckzahn
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.07.2007 19:59
Die Anbringung des Sperrvermerks im Sparbuch ist zwar wichtig um die Verpfändung kenntlich zu machen und in der Praxis unverzichtbar, sie ist jedoch keine Voraussetzung für die wirksame Entstehung des Pfandrechts.

Viele Grüße, Spareckzahn
Spareckzahn
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.07.2007 20:14
Somit ist Nr.1 richtig und Nr. 2 falsch.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.07.2007 20:24
So haben es die Prüfungsersteller auch gesehen.
Spareckzahn
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.07.2007 22:38
Ein bisschen blöd gestellt ist die Frage schon.
Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.07.2007 07:21
so, jetzt habt ihr mich auch entgültig verwirrt undich dachte ich hätte ahnung, da ich hier viel mit sicherheiten zu tun hab....


was ist denn jetzt richtig 1 oder 2????
Bettina1986
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 11.07.2007 08:42
Also, ich hab diese Prüfung ja geschrieben und ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass ich 1. genommen habe und dass das falsch war!
Demnach müsste 2. richtig sein!
Aber sicher wissen tu ichs nicht!
Spareckzahn
Rang: IPO

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Verfasst am: 11.07.2007 20:55
Hier wird ausdrücklich nach der Bestellung des Pfandrechts gefragt. Das heißt wann ist die Verpfändung wirksam.

Dies ist in den oben genannten §§ genau bestimmt.

Die Anbringung eines Sperrvermerkes ist keine Voraussetzung für eine rechtswirksame Bestellung des Pfandrechts gem. BGB, sondern ein Hilfsmittel zur Kennzeichnung des bereits wirksam bestellten Pfandrechts.

Würde ein KI keinen Sperrvermerk anbringen, so wäre das Pfandrecht trotzdem wirksam bestellt.
Es bestünde jedoch die Gefahr, dass das KI an den bisherigen Gläubiger leistet. Somit würde es sich gegenüber dem Pfandgläubiger Schadenersatzpflichtig machen. Daher der Vermerk!

Somit ist die Lösung für mich eindeutig die Nr. 1

Bitte korrigieren Sie ggf. meine Ausführungen Hr. Herrmann.

Viele Grüße, Spareckzahn
anna
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.07.2007 08:11
wenn man wäs verpfändet dann gibt man es ja auch beispielsweise dem pfandhaus oder? so is es ja beim sparbuch auch...dei verpfändung wird erst wirksam wenn das sparbuch übergeben wurde!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.07.2007 12:11 - Geaendert am: 12.07.2007 12:14
Nur bei beweglichen Sachen muss bei einer Verpfändung die Sache übergeben werden.
Werden Spareinlagen verpfändet, so handelt es sich um Ansprüche (Rechte). In diesem Fall muss die Verpfändung an den Drittschuldner angezeigt werden.

Die Übergabe des Sparbuchs ist rechtlich nicht notwendig.
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