Kündigung im Kreditgeschäft&Ertragswertermitlu |
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Verfasst am: 01.11.2010 17:52 |
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Habe zwei wichtige Fragen,
die mir gerad aufgekommen sind,
hoffe mir kann jemand helfen *schon mal danke*!
1. Wie sehen jetzt die genauen Kündigungsfristen im Kreditgeschäft (sowohl für Verbraucherkredite als auch für Realkredite) aus?
Denn ich habe mir für die Abschlussprüfung ein neues Kompaktwissenbuch bestellt und in dem sind dazu jetzt komischerweise keine Angaben mehr *verunsichert*!
In meinem alten Buch steht noch das mit den 6 Monaten + 3 Monaten etc.
Wer weiß da bitte noch weiter :(?
2. Im Bereich Baufinanzierung bei der Ertragswertermittlung eines Renditeobjektes (also was vermietet wird und nicht selbstgenutzt ist) kenne ich auch aus dem alten Buch noch die vereinfachte Berechnung mit dem Vervielfältiger und dem Jahresrohertrag.
Als ich das gerad im neuen Kompaktwissen durchgegangen bin taucht da plötzlich was mit Bodenwert hinzurechnen und Bodenwertverzinsung auf :-(! Ich bin irritiert....was ich da nun neu? Und wie soll man sich so ne komplizierte Rechnung laut neuem Buchung jetzt auch wieder noch zusätzlich neu merken?
*verzweifelt :(*
Bitte um dringende Hilfe, tausend Dank! |
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Verfasst am: 01.11.2010 19:47 |
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1. Die Kündigungsfristen haben sich seit Sommer 2010 wesentlich geändert. Es gibt keine Kündigungssperrfrist mehr und die Kündigungsfrist darf max. 1 Monat betragen.
2. Beim gespaltenen Ertragswertverfahren wird zunächst - wie bis jetzt auch - der Reinertrag pro Jahr ermittelt. Dieser Reinertrag wird aufgespalten in den Ertrag des Bodens (Bodenverzinsung = Bodenwert * Zinssatz) und der Rest als Ertrag des Gebäudes auf die Restnutzungsdauer mit einem Multiplikator berechnet. |
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Verfasst am: 02.11.2010 08:15 - Geaendert am: 02.11.2010 08:21 |
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1. Okay vielen Dank! Nur wieso steht davon nichts mehr im neuen Kompaktwissen? Darf ich mir jetzt hier alles wieder selbst zuschreiben oder was :-( *menno*
Ist das dann so richtig, wenn ich mir das wie folgt merke?
Ordentliches Kündigungsrecht:
-Darlehensnehmer kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen, sofern Sollzinsbindung vor Rückzahlungstermin endet
-Darlehensnehmer kann nach Ablauf von 10 Jahren nach vollständigem Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen
-Darlehensnehmer kann Darlehensvertrag mit einem veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen
Außerordentliches Kündigungsrecht:
-Bei berechtigtem Interesse kann Darlehensnehmer eines REALKREDITES unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nach Ablauf von 6 Monaten nach vollständigem Empfang kündigen |
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Verfasst am: 02.11.2010 08:20 - Geaendert am: 02.11.2010 08:22 |
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2. Auch hierfür tausend Dank! Ist dieses gespaltetene Ertragswertverfahren denn neu? Weil wir haben noch das ganze normale Ertragswertverfahren gelernt (Jahresrohertrag-Bewirtschaftungskosten=Jahresreinertrag*Vervielfältiger) und so ist es ja auch in alten Abschlussprüfungen immer zur Anwendung gekommen. Also gilt das oben beschriebene Verfahren jetzt nicht mehr, oder woher weiß ich welches ich in der Prüfung anwenden soll?
Und dann bitte nochmal sagen, ob‘s ich richtig verstanden habe, wenn ich‘s mir wie folgt merke:
Gespaltete Ertragswertverfahren:
Man berechnet den Jahresreinertrag (Jahresrohertrag-Bewirtschaftungskosten) subtrahiert dann davon die Bodenwertverzinsung (Bodenwert*Vervielfältiger) und bekommt als Ergebnis nur den Etrag, der das Gebäude mit sich bringt. Dann multipliziert man den Gebäudereinertrag mit dem Vervielfältiger (evtl. unter Berücksichtigung einer Restnutzungsdauer) und addiert den Bodenwert hinzu.
Dann sollte man den gespalteten Ertragswert der Immobilie haben oder?
Und dann gleich dazu noch eine Frage, die mir eben aufkommt, muss ich den Vervielfältiger unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer berechnen können? Wenn ja, wie macht man das?
Danke schon mal im Voraus :)! |
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Verfasst am: 02.11.2010 10:13 |
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Ich meine den Vervielfältiger muss man nicht ausrechnen können.
Deine Berufsschullehrer werden es wissen, ob es Prüfungsrelevant ist.
Aber man kann es Anhand einer Formel ausrechnen.
Erst brauchst du den Zinsfaktor, der sich wie folgt errechnet:
p/100 + 1
Als bei einem Kapitalisierungszinssatz von 5%, wäre das Ergebnis: 5/100 +1 = 1,05
1,05 ^ Restnutzungsdauer-1)
-----------------------------------------------
1,05 ^ Restnutzungsdauer•(1,05-1)
= Vervielfältiger |
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Verfasst am: 02.11.2010 11:35 - Geaendert am: 02.11.2010 11:38 |
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Wie bereits oben geschrieben wird der Ertrag des Bodens, wie folgt berechnet:
Bodenwertverzinsung = Bodenwert*Kapitalisierungszinssatz
Zum Berechnen des Ertragswert für das Gebäude braucht man entweder den Multiplikator, z. B. 19,4532
oder eine Tabelle mit Multitplikatoren
oder die Barwertformel. |
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Verfasst am: 02.11.2010 11:52 |
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Danke schon einmal für die Teilantwort.
Was ist die Barwertformel?
Im neuen Kompaktwissen steht das man den Bodenwert des Gebäudes berechnet, indem man Bodenwert*Vervielfältiger nimmt und dies dann subtrahiert vom Jahresreinertrag.
Bitte anderen Fragen auch noch beantworten *wäre dankbar* |
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Verfasst am: 02.11.2010 13:35 |
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ohjemine.. ich dachte in der Prüfung wird nur der vereinfachte Ertragswert abgefragt.. den gespalteten Ertragswert hab ich (meines Wissen nach) garnicht gelernt. Laut meinen Kreitlehrer wird nur der vereinfachte Ertragswert abgefragt??
Wird es in der Prüfung angegeben nach welcher Ertragswertmethode abgefragt wird? |
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Verfasst am: 02.11.2010 14:36 - Geaendert am: 02.11.2010 14:43 |
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@geht-es
Der Barwert ergibt sich aus dem Nennwert abzgl. Zinsen und Zinseszinsen für die gesamte Laufzeit.
Auf welche Frage hast du denn jetzt keine Antwort bekommen?
Dein Posting von Heute um 8.20 ist korrekt.
Hier nochmal eine Erläuterung meinerseits:
Nach dem gespaltenen Ertragswertverfahren errechnest du den Ertrag beim Grundstück getrennt von Gebäude.
-Grundstück hat ewige Nutzungsdauer.
-Gebäude dagegen begrenzt.
Lass uns mal schrittweise vorgehen:
1. Jahresrohertrag - Bewirtschaftungskosten = Reinertrag p.a.
2. Bodenwert * Kapitalisierungszins = Bodenwertverzinsung
3.Jahresreinertrag - Bodenwertverzinsung= Gebäudereinertrag
4.Gebäudereinertrag * Vervielfältiger unter Berücksichtigung Restnutzungsdauer + Bodenwert = Gesamtertragswert
Den Vervielfältiger kannst du nach der Formel, die ich oben gepostet habe errechnen.
@Leilin
Nach meiner Meinung ja! Man wird es bestimmt unterscheiden
nach der "einfachen Methode" und "Gespaltenen Verfahren"
p.s Meine Umlaute sind, wurde mit komischen Zeichen ergänzt. Wenn jemand weiß, wie sowass passiert, könnte mal kurz kommentieren oder ein Tipp geben. Danke! |
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Verfasst am: 02.11.2010 14:42 |
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Viiielen Dank :-), also doch verstanden *jippi* !!!
Hoffe kann mir nur noch, dass ich mir das alles von der Berrechnung her merken kann *oO*
Ist das Verfahren denn nun neu oder wieso habe ich in der Schule nur das vereinfachte Ertragswertverfahren gelernt?
Und was würdet ihr tun, wenn in der Prüfungsaufgabenstellung nicht genau angegeben ist, ob das gespaltete Ertragswertverfahren oder das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden ist?
Und die Frage bezüglich der Kündigungsfristen mag ich nun noch bitte beantwortet haben... |
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Verfasst am: 02.11.2010 14:54 - Geaendert am: 02.11.2010 14:57 |
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Zu den Kündigungsfristen bei Privat- sowohl Immobilienkreditkredit,
siehe BGB §489, 500, 503! |
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Verfasst am: 02.11.2010 15:09 |
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Danke omerta. diese Formel füge ich schnell zu meiner Formelsammlung dazu.. dann hab ich vorsichthalber eine Formel mehr, die ich beherrsche.
Dann ist das Prinzip ja eigentlich ganz einfach.
Die Kündigungsfristen sind mir klar, allerdings würd ich sagen dass in der kommenden Abschlussprüfung noch die alte Regelung existiert. Für die neue Regelung wird meistens ein Gesetztestext mit eingefügt. |
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Verfasst am: 02.11.2010 15:27 |
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Danke dann an Omerta :), echt lieb!
Und die Kündigungsfristen stimmen so wie ich sie da oben hingeschrieben habe ja, also das sind die neuen oder?
Soweit meine Kenntnis ist, gilt die aktuellste/neuste Regelung in der Abschlussprüfung.
Welche meinst du denn mit den alten? |
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Verfasst am: 02.11.2010 16:00 |
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Mit den alten meine ich noch die alte Rechtsprechung.
Die neusten werden bei der Gestaltung der IHK-Prüfuing Wi 10/11 nicht berücksichtig weil die Prüfungsbogen schon in März/April oder so gedruckt werden. Und die neue Rechtsprechung ist erst in Juli gekommen.
Genauso wird es in Rewe mit den GWG gehandhabt und mit den Wertpapier des Handelsbestandes (da gab es ja auch tiefergehende Änderungen). Oder die IHK druckt einen aktuellen Gesetzestext aus. Dann gilt die Regelung im Gesetzestext.
Soviel ich gleichzeitig auch informiert wurde, gilt im zweifel die alte und die neue Rechtsprechung. Für die Sommerprüfunglinge 2011 gilt dann definitiv die neue Rechtsprechung. |
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Verfasst am: 02.11.2010 16:51 |
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Alte Rechtssprechung in Bezug auf Kündigungsfristen bei Darlehen meinst du ja??
Also meinst du ich soll die alte Regelung besser lernen? Wo es noch das mit der Kündigungssperrfrist gab? Magst du die Regelungen nicht mal kurz aufschreiben, dann kann ich sie mir so auf mein Lernzettel fix übertragen ohne jetzt groß nach den alten Regelungen zu suchen...
Ja das stimmt mit den GWG gibts ja jetzt seit 01.01.2010 auch Neuregelungen...bzw ist die 410€-Regel ja wieder aufgelebt....hm da lern ich schon mal beide Regeln wie es seit 2008 und seit 2010 ist...
Mit den Wertpapieren des Handelsbestandes nach dem Zeitwert haben wir jetzt ausschließlich so gelernt...mein Lehrer meinte auch neue Regelungen werden in der Regel gern abgefragt....
Hm ach man wieso ändert sich das alles :( danke dir aber fürs schnelle antworten immer *:)* schreibst du auch jetzt am 23./24. Prüfungen? |
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Verfasst am: 02.11.2010 17:58 - Geaendert am: 02.11.2010 18:02 |
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Die Kündigungsfristen gelten nur für Neuverträge. Diese neuen Regelungen werden in diesem Jahr noch nicht geprüft.
Das gespaltene Ertragswertverfahren setzt eine Restnutzungsdauer oder die Angabe des Ertragsvervielfältiger voraus. |
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Verfasst am: 02.11.2010 19:05 |
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Okay danke, dann lern ich die alten Regelungen bezüglich der Darlehenskündigungen.
Hat jemand die mal schnell im Überblick oder darf ich jetzt in meinen alten Büchern suchen...wäre schön!
Ah okay, also nur wenn‘s mit der Restnutzungsdauer zusammenhängt ... |
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Verfasst am: 03.11.2010 13:21 |
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Noch mal eine Frage,
heißt das,
dass ich das gespaltete Ertragswertverfahren nur nutze,
wenn ich eine Begrenzung der Nutzungsdauer vorliegen haben im geschilderten Fall?
Und ansonsten das vereinfachte Ertragswertverfahren nutze, wenn keine Restnutzungsdauer vorliegt, sondern unendliche Nutzung unterstellt wird? |
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Verfasst am: 03.11.2010 16:09 |
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@ Kündigungsfristen:
Ich kenn das folgendermaßen:
bei grundpfandrechtlichen Immobilienfinanzierung kenn ich nur, wenn es sich um ein Darlehen mit variabl. Zins kann man jederzeit mit DREIMONATSFRIST kündigen.
mit festem Zins frühestens zur Ablauf der Festzinsbindung mit 3 mon. Kündigungsfrist.
Wenn die Festzinsvereinbarung 10 Jahre übersteigt, dann nach Ablauf von zehn Jahren mit einer KF von 6 Monaten.
Die festverzinslichen Verbraucherdarlehen die nicht grundpfandrechtlich besichert sind können seit Anfang Juni nicht mehr vorzeitig gekündigt werden, aber trotzdem jederzeit zurückgezahlt werden (natürlich mit Vorfälligkeitsentgelt).
Herr Herrmann, ich verstehe nicht, was sie mit der 1 Mon. KF meinen. |
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Verfasst am: 03.11.2010 17:02 |
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BGB § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. |
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