HGB 354 a |
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Verfasst am: 20.11.2003 12:44 |
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Ich dachte bis jetzt, dass große Unternehmungen die Abtretung ihrer Verbindlichkeiten in ihren Einkaufs-AGB verbieten.
Nun muss ich im HGB unter 354 a Folgendes lesen:
Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. |
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Verfasst am: 20.11.2003 12:48 |
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§ 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. |
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Verfasst am: 24.11.2003 20:50 |
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Gäbe es die Einschränkung des § 354 a HGB nicht, würde die Forderungsabtretung als Sicherheit für z. B. Betriebsmittelkredit kaum noch vorkommen, da die Bank nur mit einem unangemessen großen Aufwand feststellen könnte ob die Forderungen überhaupt abtretbar sind.
Außerdem erfüllt das vertragliche Abtretungsverbot durch den 2. Satz trotzdem seinen Hauptzweck. Dadurch das der Schuldner weiter mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten kann, verhindert er irrtümlich an einen Nichtberechtigten zu leisten und dadurch schadenersatzpflichtig zu werden. Die Bank muss sich in diesem Fall dann an den bisherigen Gläubiger halten. |
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