§§ 492, 495 BGB |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:14 |
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Kann mir jemand sagen, was die §§ 492 und 495 BGB beeinhalten?
vieln dank schon mal |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:18 |
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Leute, das mit den Paragraphen zieht einfach nicht mehr, solltet ihr euch mal was neues überlegen... |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:21 - Geaendert am: 27.07.2006 17:22 |
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Das war ausnahmsweise mal ernst gemeint!!!!
meine güte....
das steht bei mir in einem Kreditvertrag drin und es würde mich mal interessieren, was das bedeutet |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:22 |
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Ich glaube Verbraucher- und Realkreditverträge... You may know who you are now -
but you don‘t know who you may be!
Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen liegt nur an der Blödheit ihrer Bewunderer... |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:23 |
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Wafür musst du das denn wissen? You may know who you are now -
but you don‘t know who you may be!
Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen liegt nur an der Blödheit ihrer Bewunderer... |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:24 |
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geh doch einfach mal auf www.dejure.org
und dann gibste den paragraphen ein, liest den text dazu durch und schon weist du, was dieser beinhaltet! |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:26 |
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Und falls du nicht auf die Seite kannst:
§ 492
Schriftform, Vertragsinhalt
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben:
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens,
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten,
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden,
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird,
7. zu bestellende Sicherheiten.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
§ 495
Widerrufsrecht
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.You may know who you are now -
but you don‘t know who you may be!
Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen liegt nur an der Blödheit ihrer Bewunderer... |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:31 |
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Sorry, kam in letzter Zeit so häufig vor, dass man schon damit rechnet... |
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Verfasst am: 27.07.2006 17:47 |
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Danke!!!! |
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