Erweiterter Eigentumsvorbehalt / verlängerter |
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Verfasst am: 15.11.2006 16:38 |
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Mahlzeit zusammen :-)
Ich hätte da mal eine paar Fragen zur Kreditsicherheit....
Es geht um den erweiterten und den verlängertern Eigentumsvorbehalt...
Irgendwie steige ich da nicht so ganz dahinter....im Zusammenhang damit gibt es auch noch das s. g. Anwartschaftsrecht....
Wer kann mir den das erklären??
vlg
Mike |
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Verfasst am: 15.11.2006 17:00 |
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Die Lieferanten haben in ihren AGB den verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen.
Liefert nun ein Großhändler an unseren Kunden und dieser verkauft die Ware, so sind die daraus entstehenden Forderungen an den Lieferanten abgetreten.
Ist nun dieselbe Forderungen durch eine Globalzession erfasst, muss die Bank warten bis diese Forderungen für die Abtretung frei wird. Damit die Abtretung anschließend wirklich an die Bank geht, lassen sich die Banken ein so genanntes Anwartschaftsrecht einräumen. Das bedeutet, dass die Bank die Rechte erhält, sobald die Forderung zur Abtretung frei wird. |
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Verfasst am: 15.11.2006 17:11 |
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Gilt das nicht beim Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel? |
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Verfasst am: 15.11.2006 18:03 |
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Mit der Vorausabtretungsklausel wird der verlängterte Eigentumsvorbehalt begründet. |
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Verfasst am: 13.03.2014 08:51 - Geaendert am: 13.03.2014 13:17 |
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Beispiel:
Ein Hersteller verkauft Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an einen Einzelhändler, der diese Waren an seinen Kunden weiterverkauft. Die Kaufpreisforderung steht wegen des verlängerten Eigentumsvorbehalts dem Hersteller zu.
Wie lösen die Banken das Problem? |
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Verfasst am: 13.03.2014 09:09 |
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Werden nun diese Forderungen im Rahmen einer Globalzession nochmals an ein KI abgetreten, geht der verlängerte Eigentumsvorbehalt vor, d.h. die Bank hat Probleme, weil die Forderungen bereits durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt an den Vorlieferanten abgetreten wurden.
Das Problem wird wie folgt gelöst:
1. Da die Forderung an den Endverbraucher höher sein wird als die Forderung des Herstellers, lässt sich die Bank den Mehrwert abtreten.
2. Auf die Restschuld lässt sich die Bank ein Anwartschaftsrecht einräumen. Sobald der Wiederverkäufer seine Verbindlichekiten gegenüber dem Hersteller bezahlt, erhält die Bank die Rechte an den Forderungen. |
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