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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Verpfändung / Pfandrecht
 
FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.04.2007 14:22
Hallo zusammen,

hätte mal eine Frage:

Welche Risiken übernimmt die Bank bei oben genannter Sicherheit?

+

Welche Einreden können bei dieser Sicherheit geltend gemacht werden?

Vielen Dank!

Gruß

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smartmina
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.04.2007 14:46
beim normalen agb pfandrecht hat die bank das pfandrecht an allen konto-bzw. depotguthaben, wo allerdings kein guthaben is, kann man auch nix holen....deshalb kann man die verpfändung von depots als sicherheit für einen kredit vertraglich festhalten, dadurch ist das depot dann gesperrt und der kunde kann nicht mehr drüber verfügen. sicherungsbetrag ist in erster linie der beleihungswert der einzelnen wps. logischer is es aber eigentlich bei nem kredit das zu finanzierende objekt als sicherheit zu nehmen, wenns jetzt ein haus is zb.
was für eine verpfändung meinst du denn genau?
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.04.2007 14:58
Nach der Fragestellung zu urteilen wahrscheinlich Verpfändung von Mobilien
smartmina
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.04.2007 15:22
me waas es net....me munckelts nur...
FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.04.2007 17:04
Hatte sich auf die vertragliche Verpfändung von Guthaben und Wertpapieren bezogen, nicht auf das AGB-Pfandrecht!

Aber so weit ich weiss, können doch dort keine Risiken auftreten. WP`s bewertet man mit Abschlägen und wenn man das der Fremdbank ordnungsgemäß angezeigt hat und Sie uns das bestätigt, dann dürfte doch nix passieren?!?!

Aber wie siehts mit vertraglich zugesicherten Einreden?

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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.04.2007 17:18 - Geaendert am: 03.04.2007 17:18
Grundsätzlich hat der Drittschuldner gegenüber dem neuen Gläubiger die gleichen Rechte wie gegenüber dem bisherigen Gläubiger. Somit hat hat er folgende Einreden:
- Einrede der Verjährung
- Einrede der Nichtigkeit
- Einrede der Stundung
- Einrede des Presinachlasses wegen Mängelrüge
- Einrede der Anfechtbarkeit
 

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