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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Nichtwiedervalutierungserklärung
 
Heaven1
Rang: IPO

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Verfasst am: 04.02.2003 15:00
Hilfe!!!!!
Weiß einer von euch was das ist s.o.?
Bräuchte dringend eine Antwort!!!!!!!!!!!!!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.02.2003 17:10 - Geaendert am: 04.02.2003 22:13
Dieses Begriff ist ungewöhnlich.
In welchem Zusammenhang wird dieser Begriff verwendet?

Es könnte damit Folgendes gemeint sein:

Wird eine Hypothek vollständig zurück gezahlt, entsteht eine Eigentümergrundschuld. Diese Grundschuld könnte der Grundstückseigentümer an die Konkurrenz abtreten.

Damit dies nicht geschieht, erklärt der Grundstückseigentümer, dass er dies unterlässt.
ReweGott
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 04.02.2003 18:40
Das ganze heißt eigentlich "Einmalvalutierungserklärung", so kenn ich es jedenfalls nur und ist die Erklärung eines Kreditinstituts an ein anderes KI, daß man eine Grundschuld nicht für eine Neuvalutierung eines späteren Kredits nutzt. Allerdings stimmen nicht viele KI‘s dieser Erklärung zu, schließlich wollen sie sich ja die Anschlußgeschäfte durch evtl. spätere Darlehen nicht entgehen lassen, oder? Und da hindert eine solche Erklärung doch unglaublich, denn wer will die Erstrangigkeit schon freiwillig wieder abgeben?

Bleibt sauber
ReWeGott
sharon
Rang: IPO

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Verfasst am: 06.02.2003 22:15
Um noch etwas präzieser zu werden: in der Einmalvalutierungserklärung wird vereinbart, dass das KI die Grundschuld nicht ohne Zustimmung des nachrangigen Gläubigers neu valutiert.

Im übrigen kommt das sogar ziemlich häufig vor und zwar besonders dann wenn im Verbund finanziert wird also z. B. ein Policendarlehen der LV-Gesellschaft mit erstrangiger Grundschuld und ein Bankdarlehen mit zweitrangiger Grundschuld. In diesem Fall ist die Sache mit dem Anschlußgeschäft für die LV-Gesellschaft hinfällig, weil das Darlehen meistens sehr lange läuft. Ein anderes Beispiel ist die Landesbodenkreditanstalt die zwar zweitrangig Absichert aber die Einmalvalutierungserklärung mit Abtretung der Rückgewährsansprüche verlangt. Außerdem ist die Erklärung auch immer dann kein Problem, wenn eine weite Zweckerklärung vorliegt, da sie erst dann relevant wird, wenn die Geschäftsverbindung beendet wird.
 

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