Sittenwidrige Bürgschaften |
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Verfasst am: 25.05.2007 13:37 |
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Sind Bürgschaften, die Kinder des Kreditnehmers übernhemen, immer sittenwidrig? |
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Verfasst am: 25.05.2007 14:50 |
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Servus :-)
Also gemäß §111 BGB sind einseitige Rechtgeschäfte (Bürgschaften) bei minderjährigen, ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter UNWIRKSAM.
D.h. Eltern müssen Zustimmen!
-->FOLGE
Nach §1822 BGB ist die Übernahme einer Bürgschaft nur möglich, nachdem das Vormundschaftsgericht seine Genehmigung gegeben hat. Die Zustimmung der Eltern genügt hierbei nicht!
Desweiteren wäre dieses Geschäft Sittenwidrig nach §138 BGB. Abschluss einer Bürgschaft mit einem Minderjährigen. Man kann davon ausgehen, dass der minderjährige Vertragspartner "unwissend" eine solche Verpflichtung eingeht.
MFG
Peter
schönes WE |
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Verfasst am: 25.05.2007 16:15 |
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Gemäß BGH kann eine Bürgschaft von (vermögenslosen?) Kindern (oder Eltern, Ehepartnern etc.) sittenwidrig sein, wenn die Bürgschaft ausschließlich aus emotionaler Verbundenheit oder ähnliches übernommen wird.
Das Kind darf dann aber m.E. keinen direkten Vorteil aus der Bürgschaftsübernahme haben.
Eine Bürgschaft ist darüber hinaus sittenwirdig, wenn der Bürge zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme krass finanziell überfordert war, d.h. wenn er aus seinem Einkommen nicht einmal die Zinsen für den Kredit bezahlen kann. |
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Verfasst am: 25.05.2007 21:37 - Geaendert am: 25.05.2007 21:44 |
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Die Frage war aber, gibt es Bürgschaften von Kindern, die nicht sittenwidrig sind?
Übernimmt das volljährige Kind den väterlichen Betrieb, dann ist die Bprgschaft nicht sittenwidrig.
Ist der Bürge aus seinem Einkommen oder Vermögen zur Erfüllung der Bürgschaft nicht in der Lage, so muss er versichern, dass er in Zukunft auf Grund seiner Ausbildung in der Lage sein wird. Außerdem muss er ein Eigeninteresse aus dem verbürgten Kredit darlegen. |
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