Bürgschaft vom Bruder |
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Verfasst am: 09.07.2007 18:24 |
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Ihr Privatkunde will einen Ratenkredit. Die Bank fordert als Sicherheit eine Bürgschaft des Bruders. Welche der folgenden Aussagen trifft auf die Vorschriften zum Verbraucherdarlehen zu?
1. Verschlechtert sich Bonität nach Darlehensauszahlung, ist die Bank berechtigt, eine Restschuldversicherung nachzufordern.
2. Wird das Darlehen variabel verzinst, muss der anfängliche effektive Jahreszins im Darlehensvertrag nicht angegeben werden.
3. Der KN hat das Recht, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.
4. Die Bank kann die Bürgschaft vom Bruder nur verlangen, wenn die Sicherheit im Darlehensvertrag benannt wurde.
5. in Widerruf des Darlehensvertrages durch den KN muss schriftlich begründet werden. |
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Verfasst am: 09.07.2007 18:38 |
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Hier ist keine Aussage eindeutig richtig. Eine Aufgabe, die in der Echtprüfung locker anfechtbar ist.
Für Verbraucherdarlehen gilt:
Bürgen müssen eine echte und nicht nur irgendeine Sicherheit aufweisen. Sonst ist es eine Scheinsicherheit und Scheinverträge sind nichtig.
Also: Verfügt der Bruder über ausreichend eigene Bonität. Ist die Sicherheit ggf. nichtig, weil enge verwandschaftliche Beziehungen ausgenutzt werden. Also lieber die Hände davon.
Betrifft zwar nicht die konkrete Aufgabe: Nehmen Sie einen Mitunterzeichner des Kreditvertrages und die Frage der Bürgschaft erledigt sich. |
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Verfasst am: 09.07.2007 18:49 |
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Das ist eine etwas leicht abgeänderte Prüfungsaufgabe aus der letzten Prüfung. Sie wurde leider nicht angefochten. |
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Verfasst am: 09.07.2007 19:27 |
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na Antwort 4 klingt doch plausibel. Was im Darlehensvertrag nicht steht, muss auch nicht gemacht werden ! |
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Verfasst am: 10.07.2007 11:21 |
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Richtig, Nr. 4 ist korrekt. |
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Verfasst am: 10.07.2007 18:44 |
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Das war auch die IHK- Lösung. |
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Verfasst am: 10.07.2007 19:24 |
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Und schon sind wir wieder bei den nicht bis zu Ende gedachten Aufgaben und Lösungen. Unabhängig von der Anfechtbarkeit kann die Bürgschaft schon "verlangt" werden und nur dieses Wort steht so in der Antwort.
Der Punkt ist doch ein anderer: Nach Verbraucherkreditrecht gelten Sicherheiten, die nicht im Vertrag genannt werden als nicht bestellt. Schon schade, wenn Lösungen nicht voll korrekt sind. |
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