haftendes Eigenkapital |
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Verfasst am: 29.07.2007 16:43 |
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Hallo!
Kann mir jemand von euch sagen, wie ich das haftende Eigenkapital herausfinde? Ist das automatisch das Eigenkapital aus der Bilanz oder muss ich da noch was berechnen?? |
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Verfasst am: 29.07.2007 17:49 |
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also zum thema haftendes eigenkapital:
lt. dem grill (bankerbibel) besteht das haftende eigenkapital aus:
eingezahltem kapital
offenen Rücklagen
Sonderposten f. Bankrisiken gem. § 340g HGB
Einlagen stiller Gesellschafter
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das ganze wird dann als kernkapital bezeichnet
es gibt jedoch im haftendem ek noch das ergänzungskapital, bestehend aus:
Vorsorgereserven f. allgemeine bankrisiken gem. §340HGB
Genussrechtsverbindlichkeiten
steuerfreie rücklagen
längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
haftsummenzuschlag bei den geno´s
= ergänzungskapital
zur berechnung des haftenden ek´s:
kernkaptial
+ annerkanntes ergänzungskapital
- abzugsbeträge
= haftendes ek
+ drittrangmittel
= gesamte eigenmittel eines ki´s
so, ich hoffe ich konnte helfen
Gruss
DieBankerinLEBE HIER; HEUTE UND JETZT |
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Verfasst am: 29.07.2007 19:07 - Geaendert am: 29.07.2007 19:22 |
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Kernkapital (gezeichnetes Kapital + Rücklagen ...)
+ Ergänzungskapital (Zweitrangmittel)
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= haftendes Eigenkapital
+ Drittrangmitteln, z. B. kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten)
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= Eigenmittel
Eigenkapital lt. Bilanz = Kernkapital
+ Ergänzungskapital I, z. B. Genussrechtskpaital
+ Ergänzungskpiatal II, z. B. nachrangige Verbindlichkeiten
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= haftendes Eigenkapital
Das Kernkapital dient der Unterlegung der Adressenausfallrisiken und muss mindestens 4 % der gewichteten Risikoaktiva betragen.
Zum Kernkapital gehören vor allem
• gezeichnetes Kapital (eingezahltes Grundkapital oder Geschäftsguthaben)
• offene Rücklagen (Kapital- und Gewinnrücklagen),
• beschlossene Gewinnzuweisung
• die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g HGB (offene, versteuerte Vorsorgereserven),
• Einlagen stiller Gesellschafter (volle Verlustteilnahme, Nachrangigkeit im Konkursfall, 5 Jahre Laufzeit, mind. 2 Jahre Restlaufzeit)
Das Ergänzungskapital dient zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken. Dazu gehören
• Vorsorgereserven nach § 340 f HGB i. d. R. versteuerte Pauschalwertberichtigungen bis zu 4 % der Forderungen
• Vorzugsaktien mit Nachzahlungsverpflichtung
• nicht realisierte (stille) Reserven (anerkannte Neubewertungsreserven bei Grundstücken und Wertpapieren = durch Gutachten festgelegter Marktwert ./. Buchwert)
• Genussrechtskapital (volle Verlustteilnahme, Nachrangigkeit im Konkurs, 5 Jahre Laufzeit, davon mindestens eine Restlaufzeit von 2 Jahren)
• längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (z. B. gegenüber Versicherungen)
§ 10 KWG
2) 1 Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln.
2 Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.
3 Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigt werden.
4 Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen.
Quelle:
http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm#p10 |
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Verfasst am: 29.07.2007 19:11 |
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Und das ist richtig! Das Ergänzungskapital wird nur bedingt - im Verhältnis zum Kernkapital - zum haftenden Eigenkapital gerechnet. Und dabei aufpassen. Es gibt Ergänzungskapital 1. und 2. Klasse. |
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Verfasst am: 30.07.2007 21:35 |
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Erg. Kapital darf max. Kernkapital entsprechen. |
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Verfasst am: 31.07.2007 12:36 |
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siehe oben § 10 KWG
Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden.
Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. |
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Verfasst am: 22.01.2008 21:01 |
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Hallo zusammen,
1. kann mir jemand kurz und verständlich sagen was das haftende Eigenkapital bedeutet (für das KI)?
2. Was ist das Ergänzungskapital?
Ich habe oben diese Formel gefunden:
Kernkapital (gezeichnetes Kapital + Rücklagen ...)
+ Ergänzungskapital (Zweitrangmittel)
---------------------------------------------------------
= haftendes Eigenkapital
Danke schon mal für Antworten.
Kati |
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Verfasst am: 22.01.2008 23:33 |
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Kurz und knapp das beschreiben ist nicht einfach ;-)
die Kreditinstitute müssen gemäß Solvabilitätsverordnung bestehende oder zukünftige Risiken mit Eigenmitteln abdecken können. zu 1) Das haftende EK kann für die Adressrisiken und die operationellen Risiken verwendet werden. Es ist ls zwingend notwenig das ein KI über das haft. EK verfügt und um mehr Geschäft zu betreiben dieses möglichst ausweitet.
2) Ergänzungskapital hat andere Bestandteile als das Kernkapital. Das Ergänzungskapital darf zur unterlegung von Risiken auch nicht mehr als 100 % des KK betragen. Das Ergänzungskapital wird auch nochmal unterschieden nach EK I und EK II ist aber alles seh komplex um es "kurz" zu beschreiben. ;-) |
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Verfasst am: 23.01.2008 14:01 |
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Richtig!
Risiken müssen durch das Eigenkapital abgedeckt sein, d. H. des mehr Kredite ausgegeben werden, desto mehr Eigenkapital braucht ein ein KI. Da Eigenkapital teuer ist, haben die deutschen Banken zu wenig Eigenkapital. Der Gesetzgeber akzeptiert bestimmte Fremdkapitalposten als haftendes Eigenkapital, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. |
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