Blankobenachrichtigungsschreiben |
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Verfasst am: 08.04.2003 11:12 |
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Bin beim Lernen für die AP im Rahmen der Zession darüber gestolppert. Der Schuldner muss sowhl bei der Global-als auch bei der Mantelzession dem Gläubiger (KI) dieses Blankobenachrichtigungsschreiben zusenden.
Meine Frage: Was ist das bzw. was kann man sich darünter vorstellen??
Danke schon mal ;-) |
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Verfasst am: 08.04.2003 11:40 |
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Der Schuldner unterschreibt dem Sicherungsnehmer die Erlaubnis die Zession beim Arbeitgeber offenzulegen. Kommt der Schuldner in Verzug kann der Gläubiger unkompliziert die Zession offenlegen und der Drittschuldner kann somit nur noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungsnehmer leisten... |
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Verfasst am: 08.04.2003 12:36 - Geaendert am: 08.04.2003 12:37 |
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Arbeitgeber=Drittschuldner
OK, Super ich Danke Dir! |
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Verfasst am: 08.04.2003 13:05 |
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Moment....! Mantel- u. Globalzession sind im FA Geschäft üblich, nicht bei Privatkunden (wie auch). Problem ist trotz Blankobenachricht.schreiben, dass für den Fall, dass der 3. Schuldner eine Forderungszession z.B. in seinen AGB ausschließt, dieser Ausschluß zwar unwirksam ist , er aber auch nach Offenlegeung trotzdem weiterhin mit schuldberfreiender Wirkung an den Zedenten zahlen kann. (Fall, dass es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt oder ein Vertragspartner eine juristische Person öffentl. Rechtes ist). |
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Verfasst am: 08.04.2003 13:58 - Geaendert am: 08.04.2003 14:04 |
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Ist eine Lohnpfändung (Arbeitgeber=Drittschuldner) nicht auch eine Sicherungsabtretung ?
Wieso ist das unwirksam, wenn es in den AGB bzw. im Arbeitsvertrag steht, dass Lohn-/Gehaltszahlungen nicht abgetreten werden dürfen?
Würde wohl keiner reinschreiben, wenn es unwirksam ist....
Es heisst doch immer, dass ein Risiko bei der Zession (aus Bankensicht) darin besteht, dass die Abtretung der Forderung vertraglich ausgeschlossen sein kann. |
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Verfasst am: 08.04.2003 14:23 |
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Bei einer Zession muss man Privatku. und Firmenku. unterscheiden. Ein Privatkunde tritt ja nur 1 Ford. ab (z.B. Gehalt oder LV Anspruch) ein Firmenkunde tritt i.d.Regel laufend Ford. ab, darum auch Mantel- bzw. Gloablzession.
Wenn bei Privatkunden die Fordabtret. durch den Drittschuldner vertragl. untersagt ist (z.B. Fa. Siemens) dann kann das KI sie nicht rechtsverbindlich (oder so) erwerben, d.h. dann haben wir ein Problem>>Risiko.
Bei Fa. Kunden hat sich der Gesetzgeber zur Mittelstandsförderung entschlossen, an Stelle von vertragsfreiheit, und gesagt, daß bei beidseitigen Handelsgeschäften (Fa. Huber Ag mit Fa. Müller Ohg) oder wenn ein Vertragspartner eine jur. person öffentl. |
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Verfasst am: 08.04.2003 14:28 |
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....dann??
Was isn das für ein Satz? |
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Verfasst am: 08.04.2003 14:29 |
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Rechtes einen solchen Ausschluss von Ford.abtretungen für unwirksam zu erklären. D.h. bei oben genannten geschäften kann es nicht ausgeschlossen werden, ABER um die Drittschuldner zu schützen können sie auch nach einer Offenlegung der jeweiligen Zession noch mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zahlen.
Übrigens ein KI lässt sich bei Mantelzession u. Globalzession immer ausreichend Blankobenachricht. schreiben aushändigen (z.B. für alle 3.Schuldner A-M (Globalz) und laufend neue bei Einreichen der Debitorenlisten mit wechselnden 3.schuldnern (Mantelz)). |
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Verfasst am: 08.04.2003 19:57 |
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KI vereinbaren nur Globalzession. Mantelzessionen werden selten vereinbart, weil in diesem Fall die Mitwirkung des Kunden für das Entstehen der Abtretung notwendig wird. Diese Mitwirkung wird im Ernstfall nicht zu erhalten sein.
Die Verpfändung kann man nicht mit der Abtretung gleichsetzen. Da gibt es wesentliche Unterschiede. |
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