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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Offenlegung nach § 18 KWG
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2003 17:43
Folgende Aufgabe macht mir Kopfzerbrechen:

Ein Unternehmen in der Rechtsform der KG beantragt bei Ihrer KI die Erhöhung eines Kontokorrentkredits von 50.000 € auf 200.000 €. Der Komplementär beantragt privat einen Dispositionskredit in Höhe von 100.000 €.
Die Sicherstellung erfolgt teilweise durch die Verpfändung von Termineinlagen in Höhe von 180.000 €.
Entscheiden Sie, ob eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 18 KWG erforderlich ist. Begründen Sie Ihre Entscheidung.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2003 18:08 - Geaendert am: 09.04.2003 19:35
Die KG und der Komplementär bilden eine Kreditnehmereinheit. Zusammen beträgt der Kredit 300.000 €. Da die Einlagen über 180.000 € den gesamten Kredit betragsmäßig nicht voll abdecken, ist eine Offenlegung notwendig.

siehe Anlage zum Rundschreiben 9/98: Sicherheitenliste gemäß § 18 Satz 2 KWG

Übrigens:
Ein Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers, dem es Kredite von insgesamt mehr als 250 T€ gewährt hat, absehen, wenn der Kredit grundpfandrechtlich gesichert ist.
keine Offenlegung, da 300.000 € ./. 180.000 = 120.000 € < 250.000 €
ReweGott
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 08.04.2003 19:10
@Hermann:

Was denn nun, Offenlegung ja oder nein?

Im ersten Abschnitt schreibst Du, dass die Offenlegung erforderlich ist, weil nicht der gesamte Betrag abgedeckt wird, unten schreibst Du als letzten Satz, dass keine Offenlegung notwendig ist, da der Differenzbetrag <250.000 € beträgt.

Denke, ich bin nicht der einzige, der hier verwirrt wurde, oder?

In diesem Sinne
ReWeGott
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2003 19:51 - Geaendert am: 09.04.2003 14:06
Dienen Grundpfanrechte als Sicherheit, dann ist bei einem Restbetrag unter 250.000 € die Offenlegung nicht zwingend..

Werden Einlagen verpfändet, dann muss eine Offenlegung stattfinden, wenn 0 < Restbetrag < 250.000 €.

Mit Zahlen
300.000 € Gesamtkredit
180.000 € Grundpfandrecht, Beleihungssatz unter 80 %
120.000 € Rest < 250.000 € -> keine Offenlegung

300.000 € Gesamkredit
180.000 € Verpfändung von Einlagen
120.000 € ungesichert -> Offenlegung
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.04.2003 13:42
warum bilden Komplementär und KG eine wirtschaftliche Einheit?
Schmiddy
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.04.2003 13:57 - Geaendert am: 09.04.2003 14:14
Nach § 19.2 KWG muss eine Kreditnehmereinheit zwischen Personenhandelsgesellschaften und ihren jeweils persönlich haftenden Gesellschaftern gebildet werden, da man davon ausgeht, dass ein persönlich haftender Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann. Und da der Komplementär einer KG nicht nur mit seiner Einlage, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die gesamten Verbindlichkeiten der KG haftet, muss hier eine Kreditnehmereinheit bzw. Risikoeinheit gebildet werden.
 

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