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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

KWG § 18
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.04.2003 18:33
Wer kann helfen?

Ein Kunde benötigt einen Kredit über 600.000 €. Es stehen folgende Sicherheiten zur Verfügung:
- Grundschuld über 400.000 € auf ein Mehrfamilienhaus mit einem Ertragswert von 450.000 €
- Abtretung einer KLV mit einem Rückkaufswert von 200.000 €
Müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden?
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.04.2003 20:36
es muss keine Offenlegung, da der nicht grundpfandrechtlich gesicherte Teil des Kredits 250000,00 EUR unterschreitet
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.04.2003 12:39 - Geaendert am: 28.04.2003 18:23
Sicherung durch Grundpfandrecht: 450.000 € * 60 % =270.000 €
Die Sicherungsabtretung wird mit 0 % angesetzt.
-> Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen offengelegt werden, weil die Wohnungen nicht selbst bewohnt.
mausejule
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.04.2003 20:25
Ähmm Hermann, aber wenn das nicht in der Aufgabenstellung steht (Beleihungswert in %), würde ich auch eher sagen, dass nicht offengelegt werden muss...

Wieso 80% und 0%?
ChefvomDienst
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.04.2003 20:58
Hermann wie kommst du auf 0% für die LV???

und was is eigentlich ne KLV????
kenn da nur die KLV (Karlsruher LV AG)

und warum bei der Grundschuld 80 % von 400.000???
Wenn schon dann von 450.000????
mausejule
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.04.2003 21:27
KLV=Kapitallebensversicherung :-)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.04.2003 18:12 - Geaendert am: 28.04.2003 18:20
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 250.000 Euro nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen läßt.

Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.

Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und
3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.04.2003 19:47
Rundschreiben 20/99



Änderung der grundsätzlichen Anforderungen an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG

Flexibilisierung der Sicherheitenliste nach § 18 Satz 2 KWG



An alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland



Die in der Anlage zum Rundschreiben 9/98 abschließend gefaßte Regelung für die nach § 18 Satz 2 KWG in Betracht kommenden Sicherheiten wird aufgehoben. Dort nicht aufgeführte Sicherheiten können nunmehr vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes in besonders gelagerten Einzelfällen als im Rahmen von § 18 Satz 2 KWG geeignete Sicherheiten berücksichtigt werden. Hierzu hat das Kreditinstitut einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Bundesaufsichtsamt zu stellen. Darin hat das Kreditinstitut die Qualität der beantragten Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der für die Zwecke des § 18 Satz 2 KWG wichtigen Kriterien von Veräußerbarkeit und Verwertbarkeit als Voraussetzungen einer etwaigen Verwertung nachzuweisen. Auf Grundlage des Antrags entscheidet das Bundesaufsichtsamt, ob und gegebenenfalls zu welchem Anrechnungssatz die beantragte Sicherheit im Rahmen von § 18 Satz 2 KWG berücksichtigt werden kann
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.04.2003 20:01 - Geaendert am: 28.04.2003 20:19
Sicherungsabtretungen werden mit 0 % angesetzt.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.04.2003 20:05
Als Sicherheiten, die einen Verzicht auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen können, kommen namentlich in Betracht: Grundpfandrechte (BLW 80%), Wertpapiere, Beteiligungen, Sparguthaben, Termineinlagen, Bausparguthaben, Lebensversicherungen und Edelmetalle.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.04.2003 20:20
Dabei handelt es sich jeweils um Verpfändung dieser Werte.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.04.2003 20:26
ok stimmt. Aber jetzt haben wir den §18 KWG bis ins Detail durch :-)
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.04.2003 20:51 - Geaendert am: 28.04.2003 21:17
aber warum kann man einen Verpfändung anrechnen und eine Sicherungsabtretung nicht? Bei einer Sicherungsabtretung hat das KI eine bessere Rechtsposition. Warum wurden oben 60 % vom BLW berechnet? 4/5 = 80%
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.04.2003 22:10
Es handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus -> 60 % Beleihungssatz.
Bankomat
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.04.2003 13:02 - Geaendert am: 29.04.2003 14:33
Moin, hier für euch Auszüge aus einem Rundschreiben in unserem Hause um alle Klarheiten zu beseitigen.

mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz hat es eine wichtige Veränderungen zum Thema § 18 KWG Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben, über die wir im nachfolgenden berichten.

Während der § 18 KWG die Notwendigkeit der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Krediten über T 250 formuliert, sind in § 21 KWG die möglichen Ausnahmen definiert, die zu einer Nichtanwendung der Vorschriften des § 18 KWG führen.

In der täglichen Praxis sind uns hier insbesondere Grundpfandrechte im Rahmen von 60% des BLW (Realkredite) bekannt, die zu einer Reduzierung des Kreditbetrages i. S. des § 18 KWG führen.

In der Vergangenheit war ein Verzicht auf die Offenlegung nach § 18 KWG auch dann möglich, wenn durch weitere Sicherheiten (Guthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen usw.) der Kreditbetrag nach Abzug der Grundpfandrechte im Rahmen von 60% des BLW vollständig durch die weiteren Sicherheiten gedeckt war.

Dies führte in der Praxis zu Konstellationen, bei denen trotz überwiegender Abdeckung des Engagements durch Grundpfandrechte und weiterer Sicherheiten eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG weiter notwendig war.

Beispiel 1:

Kreditengagement 500 T
Realkredite 300 T
Kreditbetrag i.S. § 18 KWG 200 T
Keine Offenlegung nach § 18 KWG notwendig.

Beispiel 2:

Kreditengagement 500 T
Realkredite 200 T
Kreditbetrag i. S: § 18 KWG 300 T
Offenlegung nach § 18 KWG notwendig

Beispiel 3:

Kreditengagement 500 T
Realkredite 200 T
Sonstige Sicherheiten 300 T
Kreditbetrag i. S: § 18 KWG 0 T
Keine Offenlegung nach § 18 KWG, da die sonstigen Sicherheiten den gesamten Kreditbetrag nach Abzug der Realkredite abdecken.

Beispiel 4:

Kreditengagement 500 T
Realkredite 200 T
Sonstige Sicherheiten 275 T
Kreditbetrag i. S. § 18 KWG 25 T
Offenlegung nach § 18 KWG notwendig, da die sonstigen Sicherheiten den gesamten Kreditbetrag nach Abzug der Realkredite nicht vollständig abdeckt.

Änderung im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes

Im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes wurde nunmehr in § 21 Abs. 4 KWG eine Nr. 2 eingefügt.

Durch diese Vorschrift werden Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von

· Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut
· Einlagenzertifikaten oder ähnliche Papiere, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind

von den Vorschriften des § 18 KWG befreit.


Wichtig ist, dass diese Sicherheiten ordnungsgemäß an die Sparkasse verpfändet sind. Das AGB-Pfandrecht ist für die Inanspruchnahme der Erleichterung nicht ausreichend.

Zur Sicherstellung der Kredite können somit alle Passivprodukte der Sparkasse wie Termingelder, Tagesgelder, Spareinlagen und Sparkassenbriefe sowie eigene wenn in eigem Depot verwahrt verwendet werden.
Eine vollständige Absicherung des Kreditengagements mit diesen Sicherheiten wie in Beispiel 4 oben ist nicht mehr gefordert. Eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG ist in diesen Fällen nicht mehr notwendig.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.04.2003 16:43
@Bankomat
Deine Ausführung sind sehr interessant, nur etwas verwirrend, weil mir noch nicht ganz klar ist, ob Sicherheiten in Form von Pfandrechten, den Kredit auf Null reduzieren oder nur unter 250 T€ drücken müssen, um von der Offenlegung absehen zu können.

Es sollte klar werden, dass nur die Verpfändung von
- selbstgenutzten Wohungen bis 80 % Beleihungssatz
- gewerblich genutzten Grundstücken bis Beleihungssatz 60 %
- Einlagen
- Depotbeständen
als Sicherheit anerkannt werden.
Nicht anerkannt werden Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.04.2003 18:12
warum wird die Zession nicht angerechnet? Wo steht das?
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.04.2003 18:29
ok jetzt hab ichs auch gelesen, nur in begründeten Ausnahmefällen können Zession und Sicherungsübereignung herangezogen werden. Bei Lebensversicherungen kann ich das allerdings nicht nachvollziehen.
1. Kommen in der Praxis so gut wie keine Verpfändungen
von LV vor
2. Hat die Bank bei einer Verpfändung eine schlechtere Sicherheitsposition, da sie kein Kündigungsrecht hat, das kann nur bei der vom Versicherungsnehmer abgetreten werden.
Ist eh alles nur Theorie, da in den meisten KI´s unabhängig von der Kredithöhe offengelegt werden muss.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.04.2003 18:39
Anlage zum Rundschreiben 9/98

Sicherheitenliste gemäß § 18 Satz 2 KWG

Die nachfolgend abschließend aufgeführten Sicherheiten müssen in ihrer Gesamtheit nach Vornahme etwaiger Wertabschläge den gesamten Kredit betragsmäßig voll abdecken.
1. Sicht-, Spar- und Termineinlagen
1.1 die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an Rückzahlungsansprüchen aus Sicht-, Spar- und Termineinlagen bis zur Höhe des aktuellen Kapitalbetrages
1.2 die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an Rückzahlungsansprüchen aus Spar- und Termineinlagen bei Kreditinstituten der Zone A bis zu 80 v.H. des aktuellen Kapitalbetrages
2. Die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an Rückzahlungsansprüchen aus Bausparguthaben bis zu dem Ansparwert
3. Die offene und bestätigte Abtretung von oder Pfandrechte an Rückzahlungsansprüchen aus Lebensversicherungen bei im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen bis zur Höhe von 80 % des Rückkaufswertes
4. Pfandrechte an folgenden Wertpapieren
4.1 Anleihen ....
4.2 An inländischen Börsen notierte Aktien in DM notiert, bis zu 60 % vom Kurswert
5. Pfandrechte an Edelmetallen und Edelmetallzertifikaten bis zu 50 % des Metallwertes
6. Pfandrechte an folgenden Investmentzertifikaten: ...
7. Grundpfandrechte bis zu 50 v.H. des (jährlich zu ermittelnden) Verkehrswertes der (auch ausländischen) Liegenschaft

Man sollte bedenken, dass eigene Einlagen nur verpfändet werden können und nicht abgetreten, weil sonst Schulder und Gläubiger dieselbe Person wären.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.04.2003 19:59
also geht doch die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen...
 

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