Bürgschaft-Höchstbetragsbürgschaft |
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Verfasst am: 17.04.2003 15:51 |
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Im Kompaktwissen auf Seite 341 steht unter Höchstbetragsbürgschaft , (...) der Bürge muss maximal für diesen Betrag einstehen d.h. die Bürgschaftsverpflichtung erhöht sich NICHT durch Zinsen, Provisionen und anderen Kosten über diese Betrag hinaus.
Nun mache im Prüfungspraxis ne Aufgabe zur Bürgschaft auf Seite 290 und dort steht, dass Höchstebetragsbürgschaften Zinsen und Provisionen beinhalten.
Hier sehe ich einen Widerspruch!!! |
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Verfasst am: 17.04.2003 16:21 |
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Eine Bürgschaft ohne Höchstbetrag ist ungültig. Der Höchstbetrag kann den verbürgten Kredit maximal um 10 % übersteigen. Der Höchstbetrag stellt die absolut höchste Grenze dar, somit haftet der Bürge nicht mehr für darüber hinausgehende Zinsen und Kosten. Alles andere wäre unsinnig und falsch. |
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Verfasst am: 17.04.2003 18:04 |
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b) Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der Regel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners erhöht hat.
c) Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.
http://www.ra-kotz.de/hoechstbetragsbuergschaft.htm |
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