Bürgschaft für zukünftige Forderungen |
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Verfasst am: 12.07.2009 13:05 - Geaendert am: 12.07.2009 14:45 |
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Hallo!
Ich hoffe ihr könnt mir bei ein paar Fragen zur Bürgschaft weiterhelfen:
Soweit ich weiß ist eine Bürgschaft "für zukünftige Forderungen" bei Privatleuten ausgeschlossen. Ist es trotzdem durch die Zweckerklärung möglich, die Bürgschaft auch auf zukünftige Forderungen auszuweiten?
Gibt es auch betraglich unbeschränkte Bürgschaften für zukünftige Forderungen, weil die Höchstbetragsbürgschaft ist ja betraglich begrenzt...?
Gibt es Höchstbetragsbürgschaften für eine einzelne Forderungen UND für die komplette Geschäftsverbindung ?
Vielen Dank schon mal! |
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Verfasst am: 12.07.2009 14:45 - Geaendert am: 12.07.2009 14:48 |
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Die uneingeschränkte Haftung des Bürgen für gegenwärtige und künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners verstößt gegen § 5 AGB-Gesetz, da der Bürge hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.1996
6 U 246/95
Auch zukünftige Ansprüche können den Anlaß für eine wirksame formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft geben, sofern der Bürge bei Übernahme der Haftung weiß, aus welchem Grunde und bis zu welcher Höhe diese Forderungen entstehen werden. |
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Verfasst am: 12.07.2009 14:54 |
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" Die uneingeschränkte Haftung des Bürgen für gegenwärtige und künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners verstößt gegen § 5 AGB-Gesetz, da der Bürge hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. "
Gilt dies nur für Privatpersonen oder gibt es generell keine Bürgschaften mehr für gegenwärtige und zukünftige Verbindlichkeiten? |
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Verfasst am: 12.07.2009 15:48 |
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Jede Bürgschaft einer Privatperson muss eine Höchstbetragsbürgschaft sein. |
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Verfasst am: 13.07.2009 14:43 |
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Im Regelfall sollen nur echte Höchstbetragsbürgschaften, die Zinsen und Kosten mit einschließen, mit engem Sicherungszweck hereingenommen werden.
Nach der neuen Rechtsprechung kommt die Hereinnahme einer Formularbürg-schaft mit weitem Sicherungszweck nur bei geschäftserfahrenen Personen in Be-tracht. Diese müssen Art und Höhe der Hauptschuld bestimmen und so auf die Entwicklung ihrer Haftung einwirken können. Dies kann je nach Lage des Einzelfal-les bei Geschäftsführern, Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH der Fall sein. |
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